Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 16.8.2024
Mustersatzung für Fischereigenossenschaften nach dem Landesfischereigesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II C 5 – 2463-713 – I A 3/6 – 145/70 v. 12.2.1973
Mustersatzung für Fischereigenossenschaften nach dem Landesfischereigesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II C 5 – 2463-713 – I A 3/6 – 145/70 v. 12.2.1973
Mustersatzung für
Fischereigenossenschaften
nach dem Landesfischereigesetz
RdErl. d. Ministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
- II C 5 – 2463-713 – I A 3/6 – 145/70
Sie
führt den Namen ...................................... und hat ihren Sitz in
......................................
(2)
Die Fischereigenossenschaft ist berechtigt und verpflichtet, Ersatzansprüche
ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben gerichtlich und außergerichtlich
geltend zu machen.
(2)
Die Fischereigenossenschaft führt ein Verzeichnis, aus dem der Wert der
einzelnen Fischereirechte einschließlich der Grundlage der Bewertung sowie
Anteil und Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen. Das Stimmrecht
richtet sich nach dem Wert des Fischereirechts. Dem wertmäßig geringsten
Fischereirecht ist eine Stimme zuzuordnen. Das Mitgliederverzeichnis ist
fortzuführen. Den Übergang eines Fischereirechts hat der Erwerber nachzuweisen.
Das Mitgliederverzeichnis liegt für die Mitglieder zur Einsicht in
.......................................... beim
........................................................ offen.
(3)
Der Wert der Fischereirechte wird vom Vorstand festgesetzt. Die Festsetzungen
sind für die Mitglieder offen zulegen. Gegen die Festsetzungen können die
Mitglieder Einwendungen erheben. Begründeten Einwendungen hat der Vorstand
abzuhelfen.
(4)
Wird über die Bewertung eines Fischereirechts keine Einigung erzielt, so ist
die Wertfeststellung durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Die
Festsetzung des Sachverständigen ist der Bewertung zugrunde zu legen. Ergeht im
Hinblick auf die Wertfeststellung eine abweichende rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung, so ist das Mitgliederverzeichnis zu berichtigen.
(2)
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder berechtigt.
Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller
Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(3)
Die Satzung und Änderungen der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu
beschließen. Kann die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Änderung
der Satzung nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend
oder vertreten war, so ist innerhalb eines Monats eine weitere
Genossenschaftsversammlung einzuberufen, die über die Satzung oder die
Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. Im Übrigen bedürfen
Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung sowohl der Mehrheit der anwesenden
und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung
vertretenen Werte der Fischereirechte.
(4)
Über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, aus der hervorgehen muss, wie viele Mitglieder anwesend und welche
Werte der Fischereirechte vertreten waren. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
(5)
Die Genossenschaftsversammlung ist durch Bekanntmachung nach § 17 mindestens
drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(6)
Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der oder die Vorsitzende
des Vorstandes.
(2)
Sie beschließt über
1. die Haushaltssatzung,
2. die Bestimmung der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. das Verfahren beim Abschluss von Fischereipacht- und
Fischereierlaubnisverträgen sowie darüber, welche Gewässer oder Gewässerteile
durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen und welche durch den Abschluss
von Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden sollen,
5. den Zeitpunkt der Ausschüttung der Erträge sowie der Erhebung der Umlagen,
6. die Bestellung eines Geschäftsführers und eines Kassenführers,
7. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Vorstand, den Kassenführer
und den Geschäftsführer.
(3)
Regelungen im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 können durch Beschluss dem
Vorstand übertragen werden.
(2)
Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter
zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(2)
Bei unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes
Los.
(3)
Scheiden ein Vorstandsmitglied und sein Stellvertreter vorzeitig aus, soll für
den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl durchgeführt werden.
(2)
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Er
muss einberufen werden, wenn ............ Vorstandsmitglieder dies schriftlich
unter Angabe der zu beratenden Gegenstände beantragen.
(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und
mindestens ............ Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind.
(4)
Der Vorstand entscheidet durch Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(5)
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
1. die Bedingungen festzulegen, unter denen Fischereipacht- und
Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind,
2. die Sachverständigen nach § 4 Abs. 4 zu bestellen,
3. den Haushaltsplan festzustellen,
4. die Jahresrechnung anzufertigen,
5. die Erträge an die einzelnen Mitglieder zu verteilen,
6. die Umlagen der einzelnen Mitglieder festzustellen.
(2)
Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich.
1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der
Genossenschaftsversammlungen,
2. die Ausführung des Haushaltsplans,
3. die Überwachung der Geschäfts- und Kassenführung.
(2)
Schriftliche Erklärungen des Vorsitzenden verpflichten die Genossenschaft nur, wenn
sie neben seiner Unterschrift oder der seines Stellvertreters die Unterschrift
eines weiteren Vorstandsmitgliedes tragen.
(2)
Zum Ende des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den
Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung
des Vorstandes vorzulegen ist.
(3)
Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die gemeinderechtlichen
Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Die
vorstehende, mit Verfügung vom ............................. genehmigte Satzung
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
(Ort
/ Datum)
(Fischereibehörde)
MBl. NRW. 1973 S. 434, geändert durch RdErl. v. 12.6.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1068), 10.12.1973 (MBl. NRW. 1974 S. 23)