Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 15.11.2024


Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v. 19.10.2009

 

Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 - v. 19.10.2009

Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 -
v. 19.10.2009

1
Allgemeines

Die Verkehrssicherheitsarbeit umfasst präventive, repressive und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Förderung regelkonformen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine Kombination dieser Handlungsfelder lässt die größte Wirkung erwarten.

2
Verkehrsunfallprävention

2.1
Ziele

Im Rahmen der Verkehrsunfallprävention sind insbesondere nachstehende Ziele zu verfolgen:

- Reduzierung von Verkehrsunfällen und Minderung der Folgen

- Sensibilisierung für die Gefahren des Straßenverkehrs

- Förderung normgerechten Verkehrsverhaltens

- Mitwirkung  an der Beseitigung von Gefahrenstellen

- Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung

Dabei sind die Grundsätze der Polizeiarbeit sowie die Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung zu berücksichtigen. Verkehrsunfallprävention ist mit der Verkehrsüberwachung und der Öffentlichkeitsarbeit zu verzahnen.

2.2
Inhalte

Verkehrsunfallprävention erfolgt problemorientiert unter Berücksichtigung des örtlichen Unfalllagebildes; sie soll zeitnah auf behördenspezifische Unfallauffälligkeiten reagieren.

Die Verkehrsunfallprävention wendet sich nach dem Prinzip des lebenslangen Lernens an alle Alters- und Zielgruppen, vorrangig an besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer. Sie soll das Bewusstsein für Verantwortung im Straßenverkehr schärfen, positive Verhaltensmuster aufzeigen und rücksichtsvolles Verhalten fördern.

Ein Bestandteil der Verkehrsunfallprävention ist die Verkehrserziehung. Diese ist vorrangig Aufgabe von Erziehungsberechtigten, Kindertageseinrichtungen und Schulen; dabei werden sie von der Polizei Nordrhein-Westfalen unterstützt.

Entscheidend für die Nachhaltigkeit der Verkehrsunfallprävention ist darüber hinaus eine enge Kooperation zwischen Polizei und anderen Trägern der Verkehrssicherheitsarbeit, wie beispielsweise Kommunen, Verkehrswachten und Verbänden. Sie informiert diese über erkannte Verkehrsunfallphänomene, initiiert Präventionsprojekte und wirkt ggf. an diesen mit.

Verkehrsunfallprävention ist behördenintern abzustimmen; Belange der Kriminalprävention sind zu berücksichtigen.

2.3
Zielgruppen

In der Verkehrsunfallprävention sind besonders nachfolgenden Zielgruppen die im “Handbuch für Verkehrsunfallprävention“ (veröffentlicht im Intranet der Polizei Nordrhein-Westfalen) beschriebenen Inhalte zu vermitteln:

- Kinder (0 bis 14 Jahre)

- Jugendliche (15 bis 17 Jahre)

- Junge Erwachsene (18 bis 24 Jahre)

- Erwachsene (25 bis 64 Jahre)

- Senioren (ab 65 Jahre - „Generation 65+“)

2.4
Aufgaben

2.4.1
Verkehrssicherheitsberater

Verkehrsunfallprävention erfordert pädagogische, methodische und kommunikative Kompetenz. Sie ist in erster Linie durch besonders geschultes Personal (Verkehrssicherheitsberater) durchzuführen.

2.4.2
Bezirksdienst und andere Organisationseinheiten

Der Bezirksdienst wirkt in der zielgruppenorientierten Verkehrsunfallprävention mit. Darüber hinaus sind verkehrsunfallpräventive Aspekte von allen Polizeibeamten zu berücksichtigen.

3
Verkehrsüberwachung

3.1
Ziele

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind insbesondere nachstehende Ziele zu verfolgen:

- Reduzierung von Verkehrsunfällen und Minderung der Folgen

- Förderung normgerechten Verkehrsverhaltens

- Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung

Dabei sind die Grundsätze der Polizeiarbeit sowie die Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung zu berücksichtigen. Verkehrsüberwachung ist mit der Verkehrsunfallprävention und der Öffentlichkeitsarbeit zu verzahnen.

3.2
Inhalte

Die Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen, die durch

- Überwachung der Befolgung von Verkehrsverhaltensregeln
- Überprüfung der Eignung und Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
- Überprüfung des Zustandes von Verkehrsmitteln

zur Verkehrssicherheit beitragen.

Die Verkehrsüberwachung hat sich an der Unfallentwicklung, insbesondere an Unfällen mit schweren Folgen, auszurichten. Dabei sind die Fachstrategie Verkehrsunfallbekämpfung sowie die Problemfelder des behördenspezifischen Verkehrsunfalllagebildes und die Bekämpfung der Hauptunfallursachen handlungsleitend.

Als Hauptunfallursachen gelten:

- nicht angepasste Geschwindigkeit oder Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

- Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen

- Nichtbeachten der Vorfahrt oder des Vorranges

- Fehler beim Abbiegen

- ungenügender Sicherheitsabstand

- Fehler beim Überholen oder Fahrstreifenwechsel

- falsches Verhalten von und gegenüber Fußgängern, Fahrradfahrern sowie motorisierten Zweiradfahrern

3.3
Einschreiten nach Verkehrsverstößen

Bei erkannten Verkehrsverstößen ist konsequent einzuschreiten. Verkehrsteilnehmer sind nach einem Verstoß grundsätzlich anzuhalten und über die mit dem Fehlverhalten verbundenen Gefahren aufzuklären. Hierdurch soll das Verständnis für die Beachtung von Verkehrsregeln gefördert werden.

Verbunden mit der Ansprache der Verkehrsteilnehmer ist eine ganzheitliche Kontrolle von Fahrzeugführer und Fahrzeug durchzuführen.

Gegen Verstöße im ruhenden Verkehr ist insbesondere dort einzuschreiten, wo Gefährdungen oder Behinderungen vorliegen. Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden bleibt unberührt.

3.4
Durchführung

3.4.1
Aufstellen von Polizeifahrzeugen

Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen Polizeifahrzeuge zur Verkehrsüberwachung unter Inanspruchnahme von Sonderrechten auch außerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Auf privaten Verkehrsflächen sind entgegenstehende Interessen des Grundstückseigentümers zu beachten.

Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Polizeifahrzeuge, die im Rahmen der Verkehrsüberwachung eingesetzt werden, grundsätzlich außerhalb von Fahrbahnen und Seitenstreifen aufzustellen.

3.4.2.
Anhalten von Verkehrsteilnehmern

Das Anhalten hat unter Berücksichtigung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erfolgen. Bei schlechten Straßen-, Witterungs- oder Sichtverhältnissen ist besondere Vorsicht geboten.

Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben; sie müssen zweifelsfrei als polizeiliche Weisung erkennbar sein.

Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Verkehrsteilnehmer grundsätzlich außerhalb der Fahrbahnen und Seitenstreifen anzuhalten. Soweit möglich, sind Park- oder Rastplätze zu nutzen.

3.4.3
Verkehrskontrollen

Verkehrskontrollen sollen möglichst außerhalb des fließenden Verkehrs durchgeführt werden. Müssen Teile der Straße in Anspruch genommen werden, sind Kontrollen grundsätzlich auf Seitenstreifen oder auf der äußeren rechten Fahrbahnseite durchzuführen; auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Park- und Rastplätze, Parallelfahrbahnen in Knoten, Anschlussstellen oder andere geeignete Verkehrsanlagen zu nutzen. Kontrollstellen sind ausreichend kenntlich zu machen, zu sichern und bei Dunkelheit ggf. auszuleuchten. Erfordert die Verkehrssituation eine entsprechende Beschilderung (z. B. auf Autobahnen), ist grundsätzlich die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Bei Bedarf sind die Straßenbaulastträger zu bitten, Verkehrszeichen zur Verfügung zu stellen.

Fahrzeuge exterritorialer Personen, der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Krankentransportdienstes oder anderer Hilfsdienste sowie der Polizei sind nur aus konkretem Anlass anzuhalten und zu kontrollieren.

Kraftomnibusse im Linienverkehr einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs sind möglichst nur an Ausgangs- oder Endpunkten zu überprüfen.

3.4.4
Überprüfung von Fahrzeugführern

Die Überprüfung von Fahrzeugführern soll sich insbesondere auf Berechtigung und Eignung zum Führen von Fahrzeugen sowie auf die Einhaltung von Verhaltensregeln beziehen (z. B. Fahrerlaubnis, Alkohol- oder Drogenbeeinflussung, Gurtpflicht).

Das Fahrpersonal des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs ist ergänzend hinsichtlich spezifischer Verstöße zu überprüfen (z. B. Berechtigungen, Sozialvorschriften).

Behaupten Fahrzeugführer, personen- oder fahrzeugbezogene Dokumente, zu deren Mitführen und Aushändigen sie verpflichtet sind, vergessen bzw. verloren zu haben oder geben sie den Diebstahl dieser Dokumente an, sind im Interesse des Betroffenen Überprüfungen möglichst bereits an Ort und Stelle durchzuführen.

3.4.5
Überprüfung von Fahrzeugen

Die Überprüfung von Fahrzeugen soll sich insbesondere auf solche Mängel beziehen, durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann (z. B. Bereifung, Bremsen, Beleuchtung, Ladungssicherung).

Fahrzeuge des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs sind ergänzend hinsichtlich spezifischer Verstöße zu überprüfen (z. B. Berechtigungen, Gefahrgutvorschriften).

Bei Fahrzeugmängeln ist darauf hinzuwirken, dass der vorschriftswidrige Zustand unverzüglich behoben wird. Sind technische Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht an Ort und Stelle zu beseitigen, ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt auf kürzestem Wege aus dem Verkehr gebracht wird. Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen ist die Weiterfahrt zu untersagen.

3.4.6
Kontrollbericht und Kontrollbescheinigung

3.4.6.1
Kontrollbericht

Wird Betroffenen nach Einzelfallprüfung die Weiterfahrt ohne erforderliche Berechtigungsnachweise gestattet, ist der Vordruck „Kontrollbericht“ auszustellen. Dem Fahrzeugführer ist die Durchschrift auszuhändigen; die Erstschrift verbleibt bei der Polizei.

Ist die Beseitigung von Fahrzeugmängeln nicht sofort möglich, ist der Vordruck „Kontrollbericht“ auszustellen. Dem Fahrzeugführer ist die Durchschrift auszuhändigen. Die Erstschrift ist der Straßenverkehrsbehörde des Zulassungsbereiches zuzuleiten.

Mit dem Kontrollbericht ist der Straßenverkehrsbehörde und dem Betroffenen vorzuschlagen, in welcher Weise die Mängelbeseitigung überprüft und bescheinigt werden soll. Bei ungültigen Prüfplaketten, erloschener Betriebserlaubnis oder erheblichen Fahrzeugmängeln ist eine Überprüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation vorzusehen.

In allen anderen Fällen genügt es, wenn die Mängelbeseitigung durch eine von einem Ingenieur oder Meister geleitete Kraftfahrzeug-, Elektro-, Vulkanisier- bzw. Landmaschinenwerkstatt oder durch eine Polizeidienststelle bestätigt wird. Die Bestätigung durch eine Polizeidienststelle soll nur dann erfolgen, wenn die Mängelbeseitigung durch einfache Inaugenscheinnahme ohne technische Hilfsmittel feststellbar ist.

3.4.6.2
Kontrollbescheinigung/EU-Straßenkontrollformular

Nach Verkehrskontrollen ist Fahrzeugführern auf Verlangen eine Kontrollbescheinigung auszuhändigen. Kontrollbescheinigungen sind bei weiteren Kontrollen bis zu 24 Stunden grundsätzlich anzuerkennen. Weisen Fahrzeugführer eine derartige Bescheinigung vor, kann sich die Überprüfung auf Verkehrstüchtigkeit und Fahrerlaubnis beschränken. Eine nochmalige Überprüfung des Fahrzeuges ist nur dann vorzunehmen, wenn hierzu ein konkreter Anlass besteht.

Nach Kontrollen im grenzüberschreitenden gewerblichen Personen- und Güterverkehr bzgl. der Einhaltung der EG-Sozialvorschriften, bei denen Sanktionen verhängt wurden, ist dem Fahrzeugführer zur Vermeidung von Doppelbestrafung im Ausland das EU-Straßenkontrollformular auszuhändigen.

3.5
Technische Verkehrsüberwachung

3.5.1
Allgemeines

Für die beweissichere Verkehrsüberwachung ist nur technisches Gerät zu verwenden, welches zugelassen ist und über eine gültige Eichung verfügt. Es ist nur geschultes Personal einzusetzen. Fahrzeugführer und Bedienkraft von Videofahrzeugen müssen darüber hinaus einsatzspezifisch fortgebildet sein.

Die für die Verkehrsüberwachungsgeräte aktuellen Herstellerangaben (Bedienungsanleitungen) sowie die in den Zulassungsscheinen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gemachten Vorgaben (z. B. Toleranzwerte) sind zu beachten.

An Örtlichkeiten, an denen ein Anhalten nach Verkehrsverstößen, z. B. auf Autobahnen oder  autobahnähnlich ausgebauten Straßen, nicht durchgeführt werden kann, ist stets eine Frontalaufnahme zu fertigen. In allen anderen Fällen ist eine Bildaufzeichnung zur Fahreridentifizierung nicht erforderlich.

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung mittels Videoverfahren ist eine permanente Aufzeichnung personenbezogener Daten, etwa im Rahmen einer automatisierten Erfassung zur späteren Einzelauswertung, nicht zulässig. Grundlage für die Verfolgung und Ahndung einer durch Videoaufzeichnung dokumentierten Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts. Erst wenn dieser Tatverdacht gegeben ist, darf die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten erfolgen.

Die Geschwindigkeitsüberwachung soll vorrangig an Unfallhäufungsstellen und auf Unfallhäufungsstrecken sowie in schutzwürdigen Zonen (z. B. an Kindertagesstätten, Schulen, Seniorenheimen) erfolgen. Einsatzorte und -zeiten sind zwischen Polizei und Ordnungsbehörden abzustimmen.

Verbleibt bei Geschwindigkeitsmessungen nach Abzug der Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, so ist von einer Verfolgung abzusehen.

Bei Schrittgeschwindigkeit ist von 10 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit auszugehen. Die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit darf durch Polizeibeamte auch ohne Nutzung technischer Verfahren festgestellt werden, sofern der Tatbestand keine Nennung eines konkreten Überschreitungswertes erfordert.

3.5.2
Einsatz von Videofahrzeugen

Der Einsatz von Videofahrzeugen ermöglicht es, Verkehrsverstöße im fließenden Verkehr beweissicher festzustellen und zu dokumentieren. Er dient vor allem der Verfolgung schwerwiegender Verkehrsverstöße. Das Fehlverhalten ist aufzuzeichnen, die für den Überwachungsvorgang wesentlichen Beobachtungen sind zu dokumentieren. Dem Beschuldigten/Betroffenen soll vor Ort die Möglichkeit gegeben werden, sich die Aufzeichnung anzusehen.

Bei Ende des Einsatzes sind die als Beweismittel notwendigen Sequenzen getrennt nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Datenträgern zu archivieren. Die Löschung der Aufzeichnungen erfolgt, wenn diese als Beweismittel nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Vernichtung zugehöriger Akten. Alle sonstigen Bilddaten sind nach Ende des Einsatzes vom Aufnahmemedium zu löschen.

3.5.3
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (außer in den Fällen zu 3.5.2)

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ist wie folgt zu verfahren: Die Messstrecke muss bei abgelesenen Geschwindigkeiten bis 90 km/h mindestens 400 m, bei Geschwindigkeiten von mehr als 90 km/h mindestens 500 m betragen. Während der Vergleichsfahrt ist ein - der Geschwindigkeit angepasster - annähernd gleicher Sicherheitsabstand und dauerhafter Sichtkontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug zu halten. Dieser Abstand darf sich vergrößern, aber nicht verringern.

Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren durchgeführt, sind von dem abgelesenen Tachometerwert 20 % als Sicherheitsabschlag abzuziehen. Dezimale sind dabei zu Gunsten des Betroffenen auf einen vollen Wert zu runden.

3.5.4
Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen anhand technischer Aufzeichnungen

Technische Aufzeichnungen von Fahrzeugen, die mit Kontrollgeräten ausgerüstet sind, können zur Geschwindigkeitskontrolle herangezogen werden. Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h zugunsten des Betroffenen abzuziehen.

Führen die Auswertungen zum Ergebnis, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und der Verstoß vor Ort nicht mit einem Verwarnungsgeld abgeschlossen werden kann, sind technische Aufzeichnungen als Beweismittel sicherzustellen, sofern die Daten nicht anders gesichert werden können. Dem Fahrzeugführer ist die Sicherstellung zu bescheinigen.

3.5.5
Überprüfung zulässiger Gewichte und Lasten

Kontrollwägungen dienen der Verkehrssicherheit und sind insbesondere dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zulässigen Gewichte und Lasten überschritten sind. Einzelheiten zum Verwiegen von Fahrzeugen werden mit gesondertem Erlass geregelt.

4
Öffentlichkeitsarbeit

Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst das Verhalten von Verkehrsteilnehmern und trägt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei.

Ein zentraler Ansatz der Öffentlichkeitsarbeit ist, die schwerwiegenden Folgen von Verkehrsunfällen sowie die Maßnahmen der Polizei zur Verkehrsüberwachung bewusst zu machen. In diesem Zusammenhang wird über Unfallursachen, häufige Fehlverhaltensweisen sowie Unfallrisiken informiert. Darüber hinaus werden Gefahren reduzierende Verhaltensweisen vermittelt und Beratungen hinsichtlich Ausrüstung und Ausstattung angeboten, die die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen sollen.

Besondere Maßnahmen und Aktionen der Verkehrsunfallprävention und der Verkehrsüberwachung sollten durch Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden.

Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen behält sich die öffentliche Bekanntgabe von landesweiten Aktionen und entsprechenden Ergebnissen, z. B. Kontrollen zum Jahreswechsel und zu Karneval sowie anderer landes-, bundes- oder europaweiter Kontrollen, vor.

5
Mitwirkung bei der sicheren Gestaltung des Verkehrsraums

An der Gestaltung des Verkehrsraums wird die Polizei als “Träger öffentlicher Belange" beteiligt.

Sie hat den Verkehrsraum zu beobachten und die Straßenverkehrsbehörden bzw. Straßenbaulastträger über Zustände oder Mängel zu unterrichten, die deren Tätigwerden erfordern. Hinweise auf Mängel im Straßenraum sind entgegenzunehmen und an zuständige Stellen weiterzuleiten.

Die Mitwirkung der Polizei bei der Erkennung und Beseitigung von Unfallhäufungsstellen/-strecken richtet sich nach den hierzu geltenden Richtlinien.

6
Beratungsstelle für Verkehrssicherheit

Die Beratungsstelle für Verkehrssicherheit beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen sammelt und bewertet Informationen, die für die polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit von Bedeutung sind, und beantwortet fachliche Fragen. Sie stellt Polizeibehörden Erkenntnisse und Materialien in geeigneter Weise zur Verfügung. Die Kreispolizeibehörden übersenden ihr eigene Medien und Konzepte der Verkehrssicherheitsarbeit.

7
Vordrucke

Kontrollberichte und Kontrollbescheinigungen werden zentral beschafft. Der Jahresbedarf ist dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen zum 1.1. eines jeden Jahres unmittelbar mitzuteilen; Fehlanzeige ist erforderlich.

Die landeseinheitlichen Messprotokolle sind dem Bestandsverzeichnis der Vordruckkommission der Polizei Nordrhein-Westfalen zu entnehmen.

8
Schlussbestimmungen

Im Interesse der Lesbarkeit dieses Erlasses wird nur eine Sprachform verwandt, wenn der jeweilige Begriff in anzuwendenden Rechtsvorschriften in dieser Form üblich ist.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der RdErl. v. 22.5.1996 (SMBl. NRW. 2055) „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2009 S. 502.