Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994
Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994
Satzung des Versorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 7. Dezember 1994
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 7. Dezember 1994 aufgrund § 6 Abs. 1 Ziff. 9 i.V.m. § 23 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204/SGV. NRW. 2122) folgende Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1995 - V B 3 - 0810.96.2 - genehmigt worden ist.
§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
1
Das Versorgungswerk ist eine besondere Einrichtung der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Münster/Westf.
2
Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, Versorgungsleistungen für die
Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder nach Maßgabe dieser Satzung zu
gewähren.
3
Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gewährt den Angehörigen
der Apothekerkammer Bremen und deren Familienmitgliedern Versorgung nach
Maßgabe dieser Satzung.
4
Das Zusatzversorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen -
Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe - klagen und verklagt
werden. Es verwaltet zweckgebunden ein eigenes Vermögen, das nicht für
Verbindlichkeiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe haftet.
5
Das Zusatzversorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die
Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer vertreten. Die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den
Präsidenten im Falle der Verhinderung. Erklärungen, die das
Zusatzversorgungswerk vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der
Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder
dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet
sind.
§ 2
Bekanntmachungen
Allgemeine Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichung im Rundschreiben des Versorgungswerkes der Kammer und in der Pharmazeutischen Zeitung. Leistungsempfänger werden durch Einzelmitteilung benachrichtigt.
§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel
1
Die Mittel des Versorgungswerkes werden durch Beiträge seiner Mitglieder und
durch Vermögenserträge aufgebracht.
2
Die aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen
Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen
Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
3
Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtung des § 3 des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der
Versorgungswerke der freien Berufe im Lande NRW und §3 der Verordnung zu den
Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen
Versorgungswerke der freien Berufe in NRW und den hierzu erlassenen Richtlinien
der Aufsichtsbehörde anzulegen.
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen Geschäfte zur Absicherung von Kurs-
und Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung zusätzlicher Erträge getätigt
werden.
4
Das Vermögen des Versorgungswerkes wird als Sondervermögen von dem Vermögen der
Kammer getrennt verwaltet und abgerechnet.
§ 4
Rechnungslegung
1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Der Geschäftsführende Ausschuss hat gemäß § 4 und 5 der Verordnung zu den
Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen
Versorgungswerke der freien Berufe in NRW und den hierzu erlassenen Richtlinien
der Aufsichtsbehörde nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
nebst Lagebericht aufzustellen und durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch eine
versicherungsmathematische Sachverständige oder einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens
jährlich zu berechnen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das
versicherungsmathematische Gutachten und der Prüfungsbericht der
Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Zusätzlich ist ein Geschäftsbericht zu erstellen.
3
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser
Rücklage sind mindestens jeweils 5 % des sich nach der Gewinn- und
Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie 5 % der
Summe der Vermögenswerte (das sind die in der Jahresbilanz aufgeführten
Kapitalanlagen, Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft und anderer
Vermögensgegenstände) erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für
satzungsgemäße Beitragsrückerstattung zuzuführen. Rohüberschuss ist der
Überschuss vor Abzug der Aufwendungen für satzungsgemäße
Beitragsrückerstattung.
4
Die Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ist nur zur Erhöhung
der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich
zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung
trifft auf Grund von Vorschlägen der versicherungsmathematischen
Sachverständigen die Kammerversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
5
Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und, soweit diese
nicht ausreicht, aus der Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung
zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der
Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen
auszugleichen. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 5
Verwaltungsorgane des Versorgungswerkes
Verwaltungsorgane des Versorgungswerkes sind:
1. die Kammerversammlung,
2. der Aufsichtsführende Ausschuss,
3. der Geschäftsführende Ausschuss.
§ 6
Kammerversammlung
1
Die Kammerversammlung beschließt über die:
1. Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der
Apothekerkammer,
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses,
3. Feststellung des Jahresabschlusses,
4. Entlastung des Aufsichtsführenden Ausschusses und des Geschäftsführenden
Ausschusses,
5. Verwendung (Aufteilung) der satzungsgemäßen Rückstellung für
Beitragsrückerstattung und Deckung des Bilanzverlustes,
6. Rentenleistungen gemäß § 23 Abs. 2,
7. Auflösung des Versorgungswerkes und die im Zuge der Abwicklung
erforderlichen Maßnahmen.
2
Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der 2/3- und die nach Nr. 2 bis 6
der einfachen Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder. Für den
Auflösungsbeschluss ist die 6/7-Mehrheit aller Kammerversammlungsmitglieder
erforderlich.
3
Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 5, 6 und 7 bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4
Zu den Kammerversammlungen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ist die
Apothekerkammer Bremen einzuladen, wenn das Versorgungswerk Gegenstand der
Tagesordnung ist.
§ 7
Der AufsichtsführendeAusschuss
1
1.
Der Aufsichtsführende Ausschuss besteht aus fünf Angehörigen der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe und einer Angehörigen oder einem Angehörigen der
Apothekerkammer Bremen. Die Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses
müssen Mitglieder des Versorgungswerkes sein. Die Vertreterin oder der
Vertreter der Apothekerkammer Bremen wird von der Kammerversammlung der
Apothekerkammer Bremen gewählt. Zu den Sitzungen des Aufsichtsführenden
Ausschusses sind die Aufsichtsbehörde und die Versicherungsaufsichtsbehörde
sowie die Kammerpräsidentin bzw. ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter
oder der Kammerpräsident bzw. seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter
einzuladen.
2.
Die Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses werden von der
Kammerversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
3.
Der Aufsichtsführende Ausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung
Sachverständige hinzuziehen.
4.
Die Kammerversammlung kann den Aufsichtsführenden Ausschuss oder einzelne
seiner Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode abberufen, insbesondere wenn
Tatbestände vorliegen, die die Wählbarkeit oder Vertrauenswürdigkeit gemäß §13
des Heilberufsgesetzes ausschließen würden. In diesem Falle wählt die
Kammerversammlung in derselben Sitzung für die laufende Wahlperiode die
Nachfolger der abberufenen Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsführenden Ausschusses wegen anderer Gründe
aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Nachfolgerin
oder einen Nachfolger für die laufende Wahlperiode.
5.
Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Aufsichtsführende Ausschuss die Geschäfte
bis zur Übernahme durch den neugewählten Aufsichtsführenden Ausschuss weiter.
6.
Die Mitglieder des Aufsichtsführenden Ausschusses üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Aufwandsentschädigungen und Unkostenerstattungen werden durch
Beschluss der Kammerversammlung geregelt.
7.
Der Aufsichtsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.
8.
Der Aufsichtsführende Ausschuss tritt zu ordentlichen Sitzungen jeweils einen
Monat nach Vorlage des Jahresabschlusses nebst Lagebericht, des
Geschäftsberichtes und des Prüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
zusammen. Bei Bedarf können weitere ordentliche Sitzungen stattfinden. Er tritt
zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
oder mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses dies
verlangen. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter entsprechender
Begründung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsführenden
Ausschusses zu richten. Die Einladung zu Sitzungen des Aufsichtsführenden
Ausschusses wird durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder, im
Falle einer Verhinderung, durch die stellvertretende Vorsitzende oder den
stellvertretenden Vorsitzenden ausgesprochen. Die Einladung wird schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung und bei außerordentlichen Sitzungen unter
Angabe der besonderen Beschlussgegenstände übermittelt. Die Übermittlung der
Einladung kann an den Geschäftsführenden Ausschuss delegiert werden. Eine
außerordentliche Sitzung des Aufsichtsführenden Ausschusses im Sinne von Satz 3
hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der entsprechenden Anträge
stattzufinden.
9.
Der Aufsichtsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2
Dem Aufsichtsführenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
2. die Entgegennahme des Jahresabschlusses nebst Lagebericht,
3. die Aufstellung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Versorgungswerkes,
4.die Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers,
5. die Wahl und Bestellung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen,
6. die Beschlussfassung über den Geschäftsplan und seine Änderung aufgrund
eines versicherungsmathematischen Gutachtens,
7. Vorschläge zur Bestellung weiterer Sachverständiger, die den Geschäftsführenden
Ausschuss beraten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 an den Kammervorstand,
8. Beschlussfassung über das Ruhen der Tätigkeit eines Mitgliedes des
Geschäftsführenden Ausschusses aus schwerwiegenden Gründen.
§ 8
Der Geschäftsführende Ausschuss
1
1.
Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus vier ehrenamtlichen Mitgliedern und
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Versorgungswerkes. Der
Ausschuss zieht nach Bedarf Sachverständige hinzu.
2.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden vom Vorstand der
Kammer bestellt. Die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder erfolgt jeweils
auf die Dauer von vier Jahren.
3.
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses wählen aus
ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine stellvertretende
Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher
Stimmenmehrheit.
2
1.
Der Geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des
Versorgungswerkes, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen
übertragen sind. Insbesondere legt er jährlich, spätestens 6 Monate nach
Beendigung des Geschäftsjahres, dem Aufsichtsführenden Ausschuss den gemäß § 4
Abs. 6 geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und Geschäftsbericht vor.
Der Geschäftsführende Ausschuss ist außerdem für die Durchführung der
Beschlüsse der Kammerversammlung verantwortlich.
2.
Der Geschäftsführende Ausschuss tritt nach Möglichkeit in jedem
Kalendervierteljahr mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung
zu Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgt durch die
Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Versorgungswerkes. Sie wird
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Angabe der besonderen
Beschlussgegenstände übermittelt.
3.
Der Geschäftsführende Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
aller seiner Mitglieder.
4.
Zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses ist die Apothekerkammer
Bremen einzuladen.
§ 9
Im Übrigen gelten fürdie Ausschüsse die Vorschriften
der Satzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
sinngemäß.
§ 10
Mitglieder kraft Satzung
1
Mitglieder des Versorgungswerkes sind alle Kammerangehörigen, die bei
Inkrafttreten dieser Satzung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
soweit sie nicht gemäß § 11 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
2
Apothekerinnen und Apotheker, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung
Kammerangehörige werden, sind ebenfalls Mitglieder des Versorgungswerkes, wenn
sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3
Apothekerinnen und Apotheker, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, jedoch
vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in Westfalen-Lippe einem anderen
Versorgungswerk für Apothekerinnen und Apotheker außerhalb Westfalen-Lippe als
Pflichtmitglieder angehörten, können nur dann Mitglieder des Versorgungswerkes
werden, wenn ihre Aufnahme durch ein Überleitungsabkommen geregelt ist.
§ 11
Ausnahmen von der Mitgliedschaft
1
Von der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk gemäß § 10 sind Kammerangehörige
ausgenommen, die
a)
als Beamte oder Angestellte des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts tätig sind, wenn
ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Grund ihres
Dienst- oder Anstellungsvertrages eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen
entsprechende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung
gewährleistet ist;
b)
Sanitätsoffiziere (Apothekerinnen oder Apotheker) als Berufssoldaten sind.
2
Fällt der Grund, der zur Ausnahme von der Mitgliedschaft geführt hat, weg, so
wird die Kammerangehörige oder der Kammerangehörige von diesem Zeitpunkt an
wieder Mitglied des Versorgungswerkes, wenn das 45. Lebensjahr noch nicht
vollendet wurde.
§ 12
Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
1
Auf ihren Antrag werden von der Mitgliedschaft befreit:
a)
Kammerangehörige, die auf Grund einer durch Gesetz oder auf Gesetz beruhenden
Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Bezirks der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe geworden sind und ihre Mitgliedschaft
aufrechterhalten in Höhe des Betrages, der von ihnen an die vorgenannte
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet wird;
b)
Kammerangehörige, die Beamte auf Widerruf oder auf Probe sind, und
Sanitätsoffiziere (Apothekerinnen oder Apotheker) als Soldaten auf Zeit, sofern
der Arbeitgeber nicht zurBeitragsentrichtung
verpflichtet ist;
c)
Kammerangehörige für die Zeit, in der sie Mutterschutzleistungen erhalten;
d)
Kammerangehörige, die eine pharmazeutische Tätigkeit ausschließlich im
Angestelltenverhältnis in einem Industriebetrieb ausüben und die neben ihren
Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer befreienden
Lebensversicherung einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber
einer Versorgungseinrichtung ihres Beschäftigungsbetriebes haben;
e)
Kammerangehörige, die eine pharmazeutische Tätigkeit nur gelegentlich,
insbesondere als Vertreter für eine Zeitdauer ausüben, die im Laufe eines
Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Tage
beschränkt ist;
f)
Teilbeschäftigte angestellte Kammerangehörige, die weniger als die Hälfte der
im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind;
g)
Kammerangehörige, die eine pharmazeutische Tätigkeit nicht ausüben
(pharmazeutische Tätigkeit ist jede Tätigkeit, zu deren Ausübung die
pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist).
2
Von Mitgliedern kraft Satzung (§10), die miteinander verheiratet sind, kann ein
Mitglied des Versorgungswerkes auf Antrag bis höchstens zur Hälfte des vollen
Pflichtbeitrages nach § 18 Abs. 1 befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit
gilt nicht für Mitglieder, die von der Angestelltenversicherungspflicht
zugunsten des Versorgungswerkes befreit sind.
3
Für Mitglieder, die eine pharmazeutische Tätigkeit ausschließlich im
Angestelltenverhältnis ausüben, und die keinen Befreiungsantrag von der
Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB VI
stellen werden, wird auf Antrag eine Teilbefreiung bis zu 90 % gewährt.
4
Befreiungsanträge sind binnen sechs Monaten nach Entstehen des
Befreiungsgrundes bei dem Versorgungswerk schriftlich unter Beifügung der
entsprechenden Unterlagen zu stellen.
5
Über die Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft bzw. des
Befreiungsgrundes entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss.
6
Die Befreiung oder Teilbefreiung gilt nur für die Dauer des Grundes, der zur
Befreiung oder Teilbefreiung geführt hat. Den Wegfall des Befreiungsgrundes hat
das Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres
kann eine Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr aufgehoben werden.
§ 13
Verzicht auf die Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft
1
Wer trotz Vorliegens von Gründen, die gemäß § 12 eine Befreiung oder
Teilbefreiung von der Mitgliedschaft rechtfertigen können, keinen
entsprechenden Antrag stellt, bleibt Mitglied des Versorgungswerkes mit allen
sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
2
Wer nach § 12 von der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Geschäftsführenden Ausschuss auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des
nächsten Monats verzichten. Dieser Verzichtserklärung kann nur stattgegeben
werden, wenn eine vom Geschäftsführenden Ausschuss geforderte ärztliche
Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden ist und die Antragstellerin
oder der Antragsteller das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über das
Wirksamwerden der Verzichtserklärung entscheidet der Geschäftsführende
Ausschuss aufgrund des Untersuchungsergebnisses.
§ 14
Ausscheiden aus dem Versorgungswerk
Mitglieder scheiden aus dem Versorgungswerk aus,
1. wenn sie nach § 11 von der Mitgliedschaft
ausgenommen werden;
2. wenn sie der Apothekerkammer Westfalen-Lippe oder der Apothekerkammer Bremen
nicht mehr angehören;
es sei denn, sie erklären gegenüber dem Versorgungswerk ausdrücklich, dass sie ihre Mitgliedschaft in diesem mit allen sich ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten wollen. Eine solche Mitgliedschaft darf nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen oder den Satzungen anderer Versorgungswerke für Apothekerinnen und Apotheker in Widerspruch stehen.
§ 15
Freiwillige Mitgliedschaft
1
Kammerangehörige, die nicht Mitglieder des Versorgungswerkes
nach § 10 sind und das 60. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, können die freiwillige Mitgliedschaft
erwerben.
2
Freiwillige Mitglieder erwerben Leistungsansprüche nach den §§ 24, 25 und 26.
3
Den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen freiwilliger Mitglieder, die vor
Ablauf der Wartezeit sterben, werden auf Antrag 90 % der bisher entrichteten
Beiträge erstattet. Der gleiche Anspruch besteht für das freiwillige Mitglied,
falls vor Ablauf der Wartezeit Berufsunfähigkeit eintritt oder Beendigung der
freiwilligen Mitgliedschaft erklärt wird.
4
Die Höhe der Beiträge darf eine Veranlagung des Versorgungswerkes zur
Körperschaftsteuer nicht auslösen.
§ 16
Zusätzliche Höherversorgung
1
Neben Beiträgen, die aufgrund der Mitgliedschaft oder der Berechtigung zur
freiwilligen Mitgliedschaft entrichtet werden, kann das Mitglied zusätzliche
Beiträge abführen.
2
§ 15 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 17
Nachversicherung
1
Beim Versorgungswerk können Kammerangehörige, die nach dem 1. Januar 1978 aus
einer versicherungsfreien Beschäftigung (§ 5 SGB VI) ausscheiden,
nachversichert werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden
Mitglieder kraft Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe (§ 10 der Satzung) werden oder während der versicherungsfreien
Beschäftigung bis zum Ausscheiden Mitglieder kraft Satzung waren. Der
Arbeitgeber hat auf Antrag des Nachzuversichernden den Teil der Beiträge, der
an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu entrichten wäre, mit
befreiender Wirkung an das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
zu zahlen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller diesem
Versorgungswerk im Zeitpunkt der Antragstellung angehörte. Sie bzw. er
übersendet dem Versorgungswerk auch die in § 185 Abs. 3 SGB IV genannten
Bescheinigungen.
2
Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb eines Jahres zu stellen. Ist das
nachzuversichernde Mitglied verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe
oder dem Witwer zu. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so können
alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere
Ehegatte den Antrag stellen. Grund, Art und Höhe der Leistungen richten sich
nach den Vorschriften der Satzung.
3
Die Nachversicherungsbeiträge sind ohne Erhöhungsbeiträge gemäß § 181 Abs. 4
SGB VI so zu behandeln, als ob sie als Beiträge gemäß § 18 der Satzung in der
Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde.
Die während der Nachversicherungszeit bereits an das Versorgungswerk
entrichteten Beiträge gelten als Beitrag zur zusätzlichen Höherversicherung im
Sinne des § 16 der Satzung.
4
Der Eintritt des Versorgungsfalles bei einem Mitglied kraft Satzung steht der
Nachversicherung nicht entgegen. Im übrigen findet § 8
Abs. 4 SGB VI entsprechende Anwendung.
§ 18
Beiträge für die Mitgliedschaft
1
Der monatliche Beitrag entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne des § 157 SGB IV in
der jeweils geltenden Fassung. Der Beitrag ändert sich bei Änderung des
Höchstbeitrages zur Angestelltenversicherung aufgrund einer Änderung des
Beitragssatzes oder der Beitragsbemessungsgrenze.
2
Für Mitglieder, deren Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt aus
pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, tritt
für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze
nach Absatz 1 das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt.
Der Einkommensnachweis wird erbracht:
1. bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber
ausgestellten Entgeltsbescheinigung,
2. bei selbständig Erwerbstätigen durch Vorlage des letzten
Einkommensteuerbescheides oder durch Vorlage einer Bescheinigung einer
Angehörigen oder eines Angehörigen der steuerberatenden
Berufe.
3
Der Beitrag nach § 12 Abs. 3 beträgt 10 % des jeweiligen Höchstbeitrages. Der
so errechnete Beitrag wird jeweils auf den nächstvollen
Euro aufgerundet.
4
Mitglieder leisten während einer Zeit des Mutterschutzes oder des
Erziehungsurlaubs Beiträge in der Höhe der bundesgesetzlichen Regelungen.
5
Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer
Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit oder gegen den
zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit
Beiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit
oder dem Rehabilitationsträger zu gewähren sind.
6
Mitglieder, die
a) von der Angestelltenversicherungspflicht
befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen Beitragin
Höhe des jeweiligen Angestelltenversicherungshöchstbeitrages,
b) nicht von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, leisten während
des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe von 40 % des jeweiligen
Angestelltenversicherungshöchstbeitrages,
höchstens jedoch den Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrdienstzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst oder den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz.
§ 19
Beitragsentrichtung für die Mitgliedschaft
1
Die Beiträge sind spätestens bis zum 10. des Folgemonats, erstmalig für den
Monat zu entrichten, in dem die Kammerangehörige oder der Kammerangehörige
Mitglied des Versorgungswerkes wird, letztmalig für den Monat, der dem Beginn
der Rentenleistung vorausgeht. Der Beitrag gilt als geleistet, wenn er einem
Bankkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist oder die Einwilligung zum
Lastschrifteinzug vorliegt und Deckung vorhanden ist. Nach Eintritt des
Versorgungsfalles geleistete Beiträge bleiben bei der Berechnung der
Rentenleistung unberücksichtigt.
2
Rückständige Beiträge sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang
einer Zahlungsaufforderung an das Versorgungswerk zu entrichten. Bleibt ein
Mitglied mit der Beitragsentrichtung über die gesetzte Frist von einem Monat
nach Eingang der Zahlungsaufforderung im Verzug, so kann das Versorgungswerk
ohne Rücksicht auf die Dauer des Verzuges einen einmaligen Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % des rückständigen Beitrages erheben. Bei Zahlungsverzug von mehr
als 3 Monaten nach Eingang der Zahlungsaufforderung kann das Versorgungswerk
auf den rückständigen Beitrag Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen.
3
Das Versorgungswerk ist namens der Präsidentin oder des Präsidenten der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe berechtigt, nach Zahlungsaufforderung gemäß
Absatz 2 die rückständigen Beiträge nebst Säumniszuschlägen und Kosten nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des
Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen einzuziehen.
Die durch die Einziehung des Beitrages entstehenden Kosten sind vom Mitglied zu
tragen. Können die rückständigen Beiträge und Kosten nicht beigetrieben werden,
hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinen tatsächlichen
Beitragsentrichtungen entsprechen. Die so verminderten Leistungen sind einem
technischen Geschäftsplan zu entnehmen, der der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde bedarf.
§ 20
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft
1
Der Mindestbeitrag für die freiwillige Mitgliedschaft beträgt 10 % des
jeweiligen Höchstbeitrages in der Mitgliedschaft nach §§ 10 bis 15 unter
Aufrundung auf den nächstvollen Euro. Im Übrigen
bestimmen die freiwilligen Mitglieder die Höhe ihrer Beiträge selbst, jedoch
nur bis zum jeweiligen Höchstbeitrag in der Mitgliedschaft nach §§ 10 bis 15. §
19 Abs. 1 gilt entsprechend.
2
Die Entrichtung von Beiträgen endet mit dem Beginn der Leistungen aus dem
Versorgungswerk.
§ 21
Beiträge für die zusätzliche Höherversorgung
Mitglieder, die von dem Recht der zusätzlichen Höherversorgung Gebrauch machen, bestimmen die Höhe ihrer Beiträge unter Beachtung des § 15 Abs. 4 selbst. Im Übrigen findet § 20 Abs. 2 Anwendung.
§ 22
Leistungsarten, Rechtsanspruch, Zahlungsweise
1
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach
Erfüllung der Voraussetzungen die folgenden Leistungsarten:
a) Altersrente;
b) Berufsunfähigkeitsrente;
c) Hinterbliebenenrente;
d) Erstattung beim Ausscheiden.
2
Auf die Leistungen des Versorgungswerkes besteht unbeschadet des § 19 Abs. 3
Satz 3 ein Rechtsanspruch.
3
Alle Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.
§ 23
Besondere Leistungen
1
Als freiwillige Leistungen können im Einzelfall auf Antrag im Einvernehmen mit
dem Aufsichtsführenden Ausschuss im Rahmen der von der Kammerversammlung
erlassenen Richtlinien Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen an
a) Mitglieder kraft Satzung(§ 10), die Beiträge nach § 18 Abs. 1 oder 2
entrichten,
b) freiwillige Mitglieder (§ 15), die mindestens im letzten Jahr vor
Antragstellung Beiträge in der in § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Höhe
entrichtet haben,
gewährt werden.
2
Der Geschäftsführende Ausschuss hat alljährlich unter Berücksichtigung des
Preisgefüges der Gesamtwirtschaft sowie der Veränderungen der
Lebenshaltungskosten für Rentenempfänger die Kaufkraft der Rentenleistungen des
Versorgungswerkes zu überprüfen. Nach Aufstellung eines Finanzierungsplanes
durch die versicherungsmathematische Sachverständige oder den
versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet er der
Kammerversammlung im Einverständnis mit dem Aufsichtsführenden Ausschuss einen
Vorschlag über die zusätzliche Gewährung freiwilliger, jederzeit widerrufbarer
Rentenleistung, falls dies im Hinblick sowohl auf den Index der
Gesamtwirtschaft angezeigt, als auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Versorgungswerkes vertretbar ist.
§ 24
Altersrente
1
Jedes anspruchsberechtigte Mitglied des Versorgungswerkes erhält nach Erfüllung
der Wartezeit eine lebenslänglich zahlbare Altersrente. Neben der Altersrente
wird eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt.
2
Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente beginnt am 1. des Monats, der dem
Monat folgt, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat, frühestens
jedoch nach einer Mitgliedschaft von 60 Beitragsmonaten. Der Anspruch endet mit
Ablauf des Monats, in dem das berechtigte Mitglied stirbt.
3
Die Altersrente kann auf schriftlichen Antrag von jedem Mitglied bereits nach
Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. Die Altersrente vermindert sich
a)
um den Anteil der Altersrentenanwartschaft, der durch die bis dahin gezahlten
Beiträge noch nicht finanziert ist (Beitragsfreistellung nach der unter Ziffer
1. für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Mitgliedschaft in der als
Anlage der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung)und
außerdem
b)
zur Berücksichtigung der durch Vorverlegung verlängerten Rentenzahlungsdauer um
einen versicherungsmathematischen Abschlag. Diese Abschläge betragen für das
Vorziehen um jeweils 1 Jahr
vom 65. auf das 64. Lebensjahr 6,24 %
vom 64. auf das 63. Lebensjahr 6,00
%
vom 63. auf das 62. Lebensjahr 5,52
%
vom 62. auf das 61. Lebensjahr 5,04
% und
vom 61. auf das 60. Lebensjahr 4,56
%,
der Altersrente nach a). Wird der Antrag unterjährig gestellt, beträgt
der Abschlag für jeden Monat des vorzeitigen Bezuges der Altersrente 1/12 der
in Satz 3 genannten Werte.
4
Das Mitglied kann unter Fortzahlung der Beiträge das Hinausschieben des
Rentenbezuges schriftlich beantragen, um dadurch eine Erhöhung der Altersrente
zu erreichen. Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Beginn
der Altersrente nach Abs. 2 beim Versorgungswerk eingegangen sein. Die nach
Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträge sowie die nicht in Anspruch
genommenen Rentenbeträge werden pro Kalenderjahr in eine Erhöhung des
Rentenwertes umgerechnet. Die Erhöhung des Rentenwertes ergibt sich aus der
Tabelle, die unter Ziffer 2. für die zusätzliche Höherversorgung in der als
Anlage der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung
aufgeführt ist.
5
Statt der Altersrente nach Abs. 2, 3 oder 4 kann das Mitglied im Erlebensfall
eine Kapitalabfindung seiner Altersrente beantragen. Die Kapitalabfindung kann
auf den Teil der zusätzlichen Höherversorgung beschränkt, nicht aber für einen
anderen Zeitpunkt als die zu zahlende Altersrente beantragt werden. Der Antrag auf
Kapitalabfindung ist unwiderruflich. Er muss spätestens 2 Monate vor dem
gewählten Zeitpunkt der Kapitalabfindung beim Versorgungswerk eingegangen sein.
Die Kapitalabfindung beträgt ein Vielfaches der Altersrente, die dem Mitglied,
wenn es nicht die Kapitalabfindung beantragt hätte, nach Abs. 2, 3 oder 4
monatlich zu zahlen gewesen wäre. Das Vielfache bestimmt sich nach dem
Zeitpunkt, zu dem die Kapitalabfindung gewährt wird und ist aus der Tabelle,
die unter Ziffer 3. Leistungstabelle der Kapitalabfindungen in der als Anlage
der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung aufgeführt ist.
§ 25
Berufsunfähigkeitsrente
1
Jedes Mitglied des Versorgungswerkes nach § 10 (Pflichtmitglied), das
mindestens für 1 Monat den satzungsgemäßen Beitrag (Beitragsmonat) entrichtet
hat, und jedes Mitglied nach § 15 (freiwilliges Mitglied), das mindestens für
60 Monate den satzungsgemäßen Beitrag (Beitragsmonate) entrichtet hat, hat
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des
Apothekerberufes unfähig ist und seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit
eingestellt hat. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt,
solange die Apotheke durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geführt wird
oder bei angestellten Apothekerinnen und Apothekern das Gehalt fortgezahlt
wird. Bestehen Zweifel über die Unfähigkeit des Mitgliedes, eine
pharmazeutische Tätigkeit ausüben zu können, so ist das Mitglied verpflichtet,
sich nach Weisung des Geschäftsführenden Ausschusses ärztlich untersuchen und
beobachten zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Geschäftsführenden
Ausschuss vorzulegen.
2
Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet über das Vorliegen oder
Nichtvorliegen des Versorgungsanspruches.
3
Im Widerspruchsverfahren kann der Aufsichtsführende Ausschuss auf Kosten des
Versorgungswerkes eine erneute ärztliche Begutachtung veranlassen und seiner
Entscheidung zu Grunde legen.
4
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit Ablauf der 26. Woche nach
Stellung des Antrages beidem Versorgungswerk. Tritt vor Ablauf dieser Frist
dauernde Berufsunfähigkeitein, so beginnt der
Anspruch mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, nicht jedoch vor dem Monat, in
dem der Antrag bei dem Versorgungswerk gestellt worden ist.
5
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet mit Ablauf des Monats, in dem
a) das Mitglied stirbt,
b) das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet (§ 24 Abs. 2),
c) der Entzug der Berufsunfähigkeitsrente beschlossen wird, weil das Mitglied
sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht,
d) der Fortfall der Berufsunfähigkeit festgestellt wird.
Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente noch bestehen, ist das Mitglied verpflichtet, sich auf Kosten des Versorgungswerkes einer Nachuntersuchung zu unterziehen. Das Mitglied wird bezüglich der Art seiner Mitgliedschaft damit in den Stand vor Beginn der Rentenzahlung versetzt. Zeiten der vorangegangenen anerkannten Berufsunfähigkeit werden zum Zeitpunkt der Reaktivierung mit dem Durchschnitt der Beiträge belegt, wie sie für die Berechnung der Höhe dieser Berufsunfähigkeitsrente Anwendung gefunden haben.
§ 26
Hinterbliebenenrente
1
Hinterbliebenenrenten sind:
1. Witwenrenten und Witwerrenten,
2. Halb- und Vollwaisenrenten,
3. Renten an frühere Ehegatten.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente
beginnt mit dem 1. des Monats, der auf das Ableben des Mitglieds folgt.
2
Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt seines
Todes Anwartschaft auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besaß oder
Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezog.
3
Die Witwen- oder Witwerrente beträgt sechzig vom Hundert der Rente, die das
Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es in diesem
Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte. In
diesem Fall entspricht die maßgebliche Rente dem Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente oder der nach § 24 Abs. 3 höheren vorgezogenen
Altersrente oder der nach § 24 Abs. 4 höheren aufgeschobenen Altersrente. Ein
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe zu einem
Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet
hatte. Wurde die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt
der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen und bestand die Ehe nicht
mindestens 3 Jahre, so besteht kein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente. War
die Ehefrau oder der Ehemann um mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied, so
wird die Witwen- oder Witwerrente für jedes weitere Jahr des
Altersunterschiedes um fünf vom Hundert ihres Betrages gekürzt. Wenn die Ehe
länger als 15 Jahre bestand, entfällt diese Kürzung.
4
Einem früheren Ehegatten des Mitgliedes, dessen Ehe mit dem Mitglied nach dem
vor dem 1. Juli 1977 geltenden Scheidungsrecht geschieden worden ist,wird nach dem Tode des Mitgliedes Rente gewährt, wenn
ihm das Mitglied zur Zeit des Ablebens Unterhalt nach den Vorschriften des
Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte. Sind aus mehreren Ehen
unterhaltsberechtigte frühere Ehegatten vorhanden, so wird die Witwen- oder
Witwerrente unter ihnen so aufgeteilt, dass jeder von ihnen nur den Teil der zu
berechnenden Rente erhält, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der
Dauer seiner Ehe mit dem verstorbenen Mitglied entspricht.
5
Waisenrenten werden nach dem Ableben des Mitgliedes an seine Kinder, und zwar
bis zu deren Ableben, längstens bis zu dem Monat gewährt, in dem das
betreffende Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Für Kinder des Mitgliedes, die
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, wird die Waisenrente bis
zu deren Ableben, längstens bis zu dem Monat gewährt, in dem das betreffende Kind
das 25. Lebensjahr vollendet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung und damit
auch die Zahlung der Waisenrente aus dem Versorgungswerk durch Erfüllung der
gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, so verlängert sich
die Laufzeit über das 25. Lebensjahr der Waisen um die Zeit dieser
Unterbrechung.
6
Zum Bezug einer Waisenrente sind berechtigt:
a) die ehelichen Kinder;
b) die für ehelich erklärten Kinder;
c) die an Kindes Statt angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung
des 25. Lebensjahres des Kindes rechtswirksam geworden ist
d) die unehelichen Kinder eines weiblichen Mitgliedes;
e) die unehelichen Kinder eines männlichen Mitgliedes, wenn dessen
Unterhaltspflicht nach vorangegangener Anerkennung der Vaterschaft oder durch
gerichtliche Entscheidung rechtswirksam festgestellt ist.
7
Die Waisenrente beträgt:
bei Halbwaisen 15 %, bei Vollwaisen 30 % der Rente, die das verstorbene
Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es in diesem
Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte. In
diesem Fall entspricht die maßgebliche Rente dem Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente oder der nach § 24 Abs. 3 höheren vorgezogenen
Altersrente oder der nach § 24 Abs. 4 höheren aufgeschobenen Altersrente.
8
Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das einfache der Berufsunfähigkeits-
oder Altersrente nicht übersteigen, die das verstorbene Mitglied bei seinem
Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch
auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte; gehen sie darüber
hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung.
9
Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so erhöhen
sich die Leistungen an die verbliebenen Berechtigten bis zum zulässigen
Höchstbetrag.
10
Die Zahlung der Witwen- oder der Witwerrente endet mit dem Ablauf des Monats,
in dem die Witwe oder der Witwer stirbt. Nach einer Wiederverheiratung wird die
Witwen- oder die Witwerrente noch für höchstens 5 weitere Jahre gezahlt - gerechnet
von dem Monatsersten, der dem Tag der Eheschließung
folgt; Satz 1 gilt jedoch auch in diesem Falle. Empfänger von Witwen- oder
Witwerrenten, deren Hinterbliebenenrente bis zum 31.12.1994 begonnen hat und
die wieder heiraten, erhalten auf Antrag eine Abfindung bis zur Höhe des
fünffachen Jahresrentenbetrages. Die Zahlung der Witwen- oder der Witwerrente
wird in diesem Falle mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die
Wiederverheiratung stattgefunden hat.
11
Stirbt ein Mitglied des Versorgungswerkes oder eine Empfängerin oder ein
Empfänger von Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, ohne nach diesen
Bestimmungen leistungsberechtigte Personen zu hinterlassen, so entfällt jede
Verpflichtung des Versorgungswerkes zur Leistungsgewährung.
12
Wird ein Antrag nach § 24 Abs. 5 gestellt, so erlöschen damit zum Zeitpunkt der
Abgeltung alle Ansprüche auf Hinterbliebenenrente.
§ 26
a
Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen
1
Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sind
oder waren, findet Real-Teilung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) statt,
indem zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den
ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht begründet wird. Real-Teilung
findet auch statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Mitglied einer
anderen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehört
oder angehört hat, mit der das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
einen Überleitungsvertrag gemäß § 27 a geschlossen hat.
2
Erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich (Quasi-Splitting), wird nach Rechtskraft der
Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des Mitgliedes entsprechend
gekürzt.
3
Aufgrund einer mit Zustimmung des Versorgungswerkes getroffenen und vom
Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes
Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen.
4
Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine aufgrund des Versorgungsausgleichs
gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen.
5
Der Geschäftsführende Ausschuss wird ermächtigt, Richtlinien zur Durchführung
des Versorgungsausgleichs im Benehmen mit dem Aufsichtsführenden Ausschuss zu
erlassen.
§ 27
Erstattung beim Ausscheiden
1
Einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge haben auf Antrag nur
Mitglieder,
a) die aus dem Versorgungswerk ausscheiden,
weil sie zu Beamten auf Lebenszeit oder zu Berufssoldaten ernannt worden sind,
b) die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
wenn sie aus dem Versorgungswerk ausscheiden, weil sie dem Versorgungswerk der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe nicht mehr angehören und für sie eine
Überleitung der Beiträge nach § 27 a nicht möglich ist,
c) die durch Verlust ihrer Approbation aus dem Versorgungswerk ausscheiden.
Mit der Erstattung erlöschen alle Rechte und
Pflichten zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied.
2
Scheidet ein Mitglied aus der Mitgliedschaft des Versorgungswerkes aus, ohne
von der Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft Gebrauch zu machen, so
sind ihm auf Antrag 60 % der von ihm bisher entrichteten Beiträge zu erstatten.
Im Falle des Ausscheidens vor Ablauf der Wartezeit nach §§ 15 und 25 sind 90 %
der bisher entrichteten Beiträge zu erstatten. Den anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen von Mitgliedern, die vor Ablauf der Wartezeit nach §§ 15 und 25
versterben, werden auf Antrag 90 % der bisher entrichteten Beiträge erstattet.
Für Zeiten, in denen die Beiträge nicht in voller Höhe von dem Mitglied selbst
entrichtet worden sind, erfolgt eine Erstattung von 100 % der von dem Mitglied
selbst entrichteten Beiträge, im Falle des Satzes 1 jedoch nicht mehr als 60 %
und in den Fällen der Sätze 2 und 3 nicht mehr als 90 % des Gesamtbeitrages.
Das Versorgungswerk ist berechtigt, den Rückerstattungsbetrag mit
Beitragsrückständen des erstattungsberechtigten Mitgliedes zu verrechnen.
3
Wird eine Erstattung nach Absatz 2 nicht beantragt, so ergibt sich die Höhe des
Anspruchs auf Leistungen aus dem Versorgungswerk lediglich aus den bis zum
Ausscheiden aus dem Versorgungswerk geleisteten Versorgungsbeiträgen. Dabei
wird in analoger Anwendung der Leistungstabelle der zukünftige Beitrag mit dem
Wert 0 angesetzt.
§ 27
a
Überleitung der Beiträge
1
Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe infolge Wegzuges in einen anderen Kammerbereich aus, so werden
die entrichteten Beiträge auf Antrag auf die Versorgungseinrichtung der für ihn
zuständigen Landesapothekerkammer übertragen. Der Überleitungsantrag ist
innerhalb von 6 Monaten nach Berufsaufnahme im neuen Kammerbereich bei einem
der beiden Versorgungswerke schriftlich zu stellen. Voraussetzung für die
Übertragbarkeit ist, dass das Versorgungswerk in einem entsprechenden
Vertragsverhältnis mit der dortigen Versorgungseinrichtung steht.
2
Bei Apothekerinnen und Apothekern, die aus einem anderen Kammerbereich zuziehen,
in dem sie die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
besaßen, gelten für die Berechnung der Renten die Zeit der Mitgliedschaft und
die entrichteten Versorgungsbeiträge in ihrer bisherigen Versicherungs- und
Versorgungseinrichtung. Voraussetzung hierfür ist, dass das Versorgungswerk mit
der bisherigen Versorgungseinrichtung in einem Vertragsverhältnis über die
Überleitung von Rechten steht und die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung
geleisteten Versorgungsbeiträge wirksam auf das Versorgungswerk übergeleitet
werden.
3
Überleitungsabkommen können vom Geschäftsführenden Ausschuss mit Zustimmung des
Aufsichtsführenden Ausschusses abgeschlossen werden. Sie bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 28
Höhe der Leistungen
1
Die Höhe der Leistungen bestimmt sich aus den Beiträgen des einzelnen
Mitgliedes und wird nach der Leistungstabelle errechnet, die Bestandteil dieser
Satzung ist.
2
Diese Leistungen erhöhen sich durch Gewinnverteilungsbeschlüsse der
Kammerversammlung nach § 4 Abs. 4. Die Leistungserhöhung ist gemäß § 2 bekannt
zu machen.
(Die Leistungstabellen sind im Ministerialblatt NRW Nr. 5 vom 28.1.2003,
S. 125, einzusehen).
§ 29
Schlussbestimmungen
1
Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen
Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt oder zu niedrig oder zu hoch festgelegt wurde, ist sie neu
festzustellen. Irrtümlich gezahlte Leistungen können nicht zurückgefordert
werden. Erschlichene Leistungen sind zurückzufordern.
2
Rentenansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragen werden.
Vereinbarungen dieser Art sind gegenüber der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
(Versorgungswerk) rechtlich unwirksam.
3
Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den
Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben. Die entsprechenden
Feststellungen trifft der Aufsichtsführende Ausschuss nach Prüfung durch den
Geschäftsführenden Ausschuss.
4
Das Versorgungswerk soll seine Mitglieder und Leistungsempfänger über deren
Rechte und Pflichten aufklären.
5
Alle im Geltungsbereich des Versorgungswerkes tätigen Apothekerinnen und
Apotheker haben sich beim Versorgungswerk zur Überprüfung der Mitgliedschaft
anzumelden und die zum Zwecke der Versorgung notwendigen Angaben zu machen
sowie die verlangten Nachweise zu liefern. Das Versorgungswerk ist berechtigt
und verpflichtet, die Angaben und Nachweise zu prüfen, Erhebungen anzustellen
und erforderlichenfalls weitere Nachweise zu verlangen. Für die Meldungen
gelten im übrigen die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 des
Heilberufsgesetzes.
§ 30
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidungen des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch bei dem Aufsichtsführenden Ausschuss des Versorgungswerkes einlegen. Der Widerspruch ist spätestens binnen einer Frist von einem Monat ab Einlegung schriftlich zu begründen. Den Widerspruchsbescheid erlässt der Aufsichtsführende Ausschuss des Versorgungswerkes. Ein ablehnender Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§
31
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. April 1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe vom 25. Mai 1977 (SMBl. NRW. 21210)
außer Kraft.
Genehmigt
Düsseldorf, den 20. Februar 1995
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. E r d m a n n
Ausgefertigt
Münster, den 1. März 1995
Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Hans-Günter F r i e s e
Präsident der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe