Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr RdErl. d. Innenministers v. 23.4.1986 -V B 4 - 4.371 - 4
Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr RdErl. d. Innenministers v. 23.4.1986 -V B 4 - 4.371 - 4
Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr
RdErl.
d. Innenministers v. 23.4.1986 -V B 4 - 4.371 - 4
Mit
der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der
ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 5. März 1986 (GV. NW. S. 181/SGV. NW. 213) sind dafür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen
worden.
Die
Funktion als „Technischer Fachberater Feuerwehr" und als
„Feuerwehrarzt" beinhaltet eine allgemeine und umfassende, beratende und
unterstützende Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet.
Folgende
Aufgaben sind im einzelnen vorgesehen:
1
Technischer
Fachberater Feuerwehr
Vor
allem Mitarbeit und Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung im
einschlägigen Fachgebiet, Beratung und fachliche Unterstützung der
Führungskräfte bei Planung, Übung und Einsatz.
Feuerwehrarzt
Ärztliche
Hilfe an der Einsatzstelle, Durchführung bzw. Unterstützung bei der Aus- und
Fortbildung von Feuerwehrangehörigen, beratende Tätigkeit im Rettungsdienst der
Feuerwehr, Gesundheitsfürsorge für Feuerwehrangehörige.