Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit - IV B 2 - 6122.1 - v. 10.10.2000 (ab 29.7.2010 MFKJKS)
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit - IV B 2 - 6122.1 - v. 10.10.2000 (ab 29.7.2010 MFKJKS)
Pauschalbeträge
bei Vollzeitpflege und Barbeträge
gem. § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
und Gesundheit -
v. 10.10.2000
1.
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege
Auf Grund von § 39 Abs. 5
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)
geändert worden ist in Verbindung mit § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten
im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem
Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und dem
Jugendfreiwilligendienstgesetz (Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung - ZuVO JuWo) vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 586), in der jeweils geltenden Fassung, werden die Pauschalbeträge
für Leistungen zum Unterhalt bei Erziehung in Vollzeitpflege wie folgt
festgesetzt:
|
materielle |
Kosten der Erziehung |
Gesamtbetrag |
für Kinder bis zum |
731 Euro |
420 Euro |
1 151 Euro |
für Kinder vom vollendeten
6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr |
864 Euro |
420 Euro |
1 284 Euro |
für Jugendliche ab dem vollendeten
12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im
Einzelfall |
1 025 Euro |
420 Euro |
1 445 Euro |
Die in der Spalte
„Gesamtbetrag“ ausgewiesenen Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf
einschließlich der Kosten der Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind
gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII ergänzend zu berücksichtigen.
Die Pauschalbeträge umfassen
nicht Unterhaltsleistungen für Kinder und Jugendliche in Familienpflege-Stellen
nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Der Lebensbedarf für diese besonders
entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendliche ist nach den Besonderheiten
im Einzelfall zu ermitteln und sicherzustellen.
Die jährliche Fortschreibung
der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege erfolgt in Abstimmung mit
den Kommunalen Spitzenverbänden.
2.
Barbeträge gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII
Aufgrund
des § 39 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4 ZuVO JuWO werden die zur persönlichen Verfügung des Kindes,
Jugendlichen oder jungen Volljährigen bestimmten Barbeträge in Höhe der für
diesen Personenkreis nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist jeweils geltenden Beträge festgesetzt.
3.
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales v. 15.01.1991 (SMBl. NRW. 2160) wird
aufgehoben.
4.
Dieser RdErl. tritt am 01.01.2001 in Kraft.