Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I-4 – 7.4 v. 23.3.2004
Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I-4 – 7.4 v. 23.3.2004
Beschaffung von
Dienstkraftfahrzeugen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz I-4 – 7.4
v. 23.3.2004
Das
Vergabe- und Bestellverfahren richtet sich nach den allgemeinen
Vergabevorschriften und den für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
bestehenden Verwaltungsanordnungen, insbesondere zu „Beschaffungsliste und
Bestellverfahren.“
Soweit
nichts anderes bestimmt ist, sind Miet- bzw.
Leasingfahrzeuge den Dienstkraftfahrzeugen gleichgesetzt.
Auf
Grund des § 3 Abs. 1 Satz 4 der Kraftfahrzeugrichtlinien übertrage ich die
Befugnis, unter § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 5 KfzR
fallende Dienstkraftfahrzeuge sowie die Kraftfahrzeuge nach Abs. 6 KfzR zu beschaffen,
2. dem Landesbetrieb Wald und Holz, soweit es sich um seine
Dienstkraftfahrzeuge handelt,
3. den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern, soweit es sich um ihre
Dienstkraftfahrzeuge handelt,
4. dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster,
soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt,
5. dem Nordrhein-Westfälischen Landgestüt, soweit es sich um seine
Dienstkraftfahrzeuge handelt.
MBl.
NRW. 2004 S. 474