Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen RdErl. d. Innenministeriums v. 23.4.1959 - I B 3/13 - 11.10
Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen RdErl. d. Innenministeriums v. 23.4.1959 - I B 3/13 - 11.10
Zuständigkeit in
Staatsangehörigkeitssachen
RdErl. d. Innenministeriums v. 23.4.1959 - I B 3/13 - 11.10
Örtliche
Zuständigkeit
1.1
Die
örtliche Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen ergibt sich aus § 27
i.V.m. § 17 des 1. Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit v.
22. Februar 1955 (BGBl. I S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom15.7.1999
(BGBl. I S.1618). Zuständig ist die Behörde, in deren Bereich der Antragsteller
seinen dauernden Aufenthalt hat.
1.1.1
Bei
dauerndem Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist das Bundesverwaltungsamt,
Barbarastr. 1, 50735 Köln, zuständig.
1.1.2
Durch
Haft oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einem anderen Ort ändert sich die
Zuständigkeit grundsätzlich nicht.
1.2
Regelung
bei Minderjährigen
1.2.1
Für unter elterlicher Sorge stehende Minderjährige ist die Behörde zuständig,
in deren Bereich die Eltern bzw. der vertretungsberechtigte Elternteil ihren
dauernden Aufenthalt haben.
1.2.2
Bei
Minderjährigen, die unter Vormundschaft stehen, ist die Behörde zuständig, in
deren Bereich der Minderjährige seinen dauernden Aufenthalt hat.
1.3
Bei
Studierenden ist in aller Regel der Heimatwohnsitz als dauernder Aufenthalt
anzusehen.
1.4
Einbürgerungsverfahren,
die bei verschiedenen Behörden anhängig sind, können im Einvernehmen der
zuständigen Einbürgerungsbehörden verbunden werden. Wird dadurch die
Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde eines anderen Bundeslandes begründet, so
bedarf es dazu nicht der Mitwirkung des Innenministeriums.
Sachliche
Zuständigkeit
Das
bundesweite Verzeichnis der Staatsangehörigkeitsbehörden wird vom
Bundesministerium des Innern herausgegeben und im Gemeinsamen Ministerialblatt
veröffentlicht.