Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Ausbildung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen - Gliederung der Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes und Transferphase - RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 17. August 2000 - VI B 2 - 70.0 Nr. 215/2000
Ausbildung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen - Gliederung der Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes und Transferphase - RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 17. August 2000 - VI B 2 - 70.0 Nr. 215/2000
Ausbildung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen -
Gliederung der Ausbildungsabschnitte des
Vorbereitungsdienstes und Transferphase -
RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 17. August 2000 - VI B 2 - 70.0 Nr. 215/2000
In Ausführung der §§ 10 bis 13 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst - VAPhA) vom
23. September 1998 (GV. NRW. S. 582/SGV, NRW. 203010) wird Folgendes bestimmt:
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Die in § 12 VAPhA genannten Ausbildungsabschnitte werden in der nachstehenden
Reihenfolge durchgeführt:
1
acht Monate vorwiegend praktische Ausbildung bei dem Ausbildungsarchiv
einschließlich eines mindestens zweimonatigen Praktikums an einem
nichtstaatlichen Archiv, das von mindestens einer Beamtin oder einem Beamten
der Laufbahn des höheren Archivdienstes betreut wird,
2
zwölf Monate vorwiegend theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg -
Institut für Archivwissenschaft -,
3
ein Monat vorwiegend praktische Ausbildung am Bundesarchiv,
4
zwei Monate vorwiegend praktische Ausbildung (Transferphase) bei dem
Ausbildungsarchiv und/ oder an der Archivschule Marburg als von dem
Ausbildungsarchiv beauftragter Einrichtung,
5
ein Monat Prüfungsphase an der Archivschule Marburg.
Transferphase
1
In der Transferphase soll von den
Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren jeweils ein Problem
aus der Praxis eines Archivs oder einer Behörde unter den Aspekten der
praktischen und der theoretischen Ausbildung dargestellt und ein
Lösungsvorschlag entwickelt werden. Die Themen können aus den Gebieten der
Archivwissenschaft, der Historischen Hilfswissenschaften, der
Geschichtswissenschaften und der Verwaltungswissenschaft einschließlich
archivisch relevanter Rechtsfragen ausgewählt werden.
Die Themenstellung wird spätestens während der fachtheoretischen Ausbildung von
den Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren mit dem
Ausbildungsarchiv abgestimmt und von dem Ausbildungsarchiv festgelegt.
2
Die Projektbearbeitung in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die
jeweiligen Anteile der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die/den
Beurteilende/n erkennbar sind und getrennt benotet werden können.
3
Die Projektleiterin oder der Projektleiter begutachtet den von den
Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren anzufertigenden Projektbericht
und schlägt eine Benotung mit einer Punktzahl nach § 11 VAPhA vor. Die Leiterin
oder der Leiter des Ausbildungsarchivs setzt auf Grund des Projektberichtes und
unter Berücksichtigung des Bewertungsvorschlags der Projektleiterin oder des
Projektleiters die Note für die Transferphase mit einer Punktzahl nach § 11
VAPhA fest.
4
Die Gewichtung der Transferphase bei der Feststellung der Gesamtnote für die
praktische Ausbildung richtet sich nach § 12 Abs 4, 6 und 7 VAPhA.