Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.5.2025
Richtlinien für Abgrabungen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I A 6 - 2.00.03- v. 1.1.1984
Richtlinien für Abgrabungen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I A 6 - 2.00.03- v. 1.1.1984
Richtlinien für Abgrabungen
RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- I A 6 - 2.00.03
Grundsätze
Bei der Aufstellung und
Ausgestaltung der Planunterlagen ist zur Ermöglichung einer zügigen Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insbesondere unter Gesichtspunkten des
Natur- und Landschaftsschutzes von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen gilt stets als Eingriff in
Natur und Landschaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftsgesetzes (LG) vom 26.
Juni 1980 (GV. NRW. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung). Die mit der
Abgrabung unvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
sind auszugleichen (§ 4 Abs. 4 LG).
Wenn die Belange von Naturschutz
und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und
Landschaft im Rang vorgehen und die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder
nicht in erforderlichem Maße auszugleichen sind, so muss die Abgrabung versagt
werden (§ 4 Abs. 5 LG). Wenn die mit dem Eingriff verfolgten Belange denen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rang vorgehen und der Eingriff nicht
ausgleichbar ist, so können statt der nicht möglichen Ausgleichsmaßnahmen gem.
§ 5 LG Ersatzmaßnahmen gefordert werden.
Bei der Inanspruchnahme von Flächen für die oberirdische Gewinnung von
Bodenschätzen sind die im Gesetz zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm - LEPro) vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485/SGV. NRW. 230) enthaltenen Grundsätze und allgemeinen Ziele der Raumordnung und
Landesplanung (insbesondere §§ 18, 25 Abs. 4, 32 Abs. 3 LEPro) zu
berücksichtigen bzw. zu beachten.
Die nach dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz - AbgrG)
vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung,
vorgeschriebene Herrichtung des für Abgrabungen in Anspruch genommenen Geländes
(vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 AbgrG) bezieht sich nicht nur auf die Zielsetzung
einer Wiedernutzbarmachung für wirtschaftliche Zwecke, sondern auch auf eine
Ausgestaltung für den Naturschutz und die Landschaftspflege.
Bei der Behandlung von Anträgen
auf Genehmigung von Abgrabungen sollen ökologische Belange und der Biotop- und
Artenschutz besondere Beachtung finden. Abgrabungen haben daher in verstärktem
Maße auch in der Folgenutzung Zwecken des Naturschutzes zu dienen.
Abgrabungen können sich zu wertvollen Sekundärlebensräumen entwickeln, wenn
sie in geeigneter Weise angelegt und vor Störungen durch konkurrierende
Nutzungen bewahrt werden.
Im Hinblick auf die besondere Eignung von Abgrabungen als Sekundärlebensräume
für Pflanzen und Tiere ist anzustreben, dass in jedem Regierungsbezirk
mindestens 25 % aller noch zu genehmigenden Abgrabungen unter Ausschluss
konkurrierender Nutzungen (z.B. Wassersport, Angeln, intensiver
Erholungsverkehr u.ä.) dem Naturschutz zur Verfügung gestellt werden. Die
Eignung der Abgrabung für den Naturschutz sollte bereits vor Erstellung der
Planunterlagen mit der Bezirksregierung erörtert werden.
Sofern eine Abgrabungsfläche ausschließlich dem Naturschutz zur Verfügung
gestellt werden soll, ist bei der Abfassung des Abbau- und des
Herrichtungsplans darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der
betrieblichen Belange das Gebiet möglichst früh förmlich unter Naturschutz
gestellt werden kann.
Abgrabungsplan
Der Abgrabungsplan sollte in der
Regel aus vier Planteilen bestehen:
- der Übersichtskarte,
- dem Lageplan,
- dem Abbauplan und
- dem Herrichtungsplan.
Lageplan und Abbauplan können
eine Einheit bilden.
Übersichtskarte
Lage und Umgebung des
Abbaubereiches im Umkreis von 2 km sind in einer Karte mit Maßstab 1:25 000
(Topographische Karten des Landesvermessungsamtes NRW) darzustellen. Diese
Übersichtskarte sollte möglichst folgende Einzelheiten enthalten:
Zuwegung des Abbaubereiches,
etwaige Wasserschutzzonen, Erholungsgebiete, Natur- und
Landschaftsschutzgebiete, Wald, Flugplatz, Bebauung, Leitungen von
überörtlicher Bedeutung, vorhandene Abgrabungen.
Der Lageplan
Der Lageplan im Maßstab 1:5 000
(Deutsche Grundkarte des Landesvermessungsamtes NRW) oder größer sollte
insbesondere folgende Darstellungen im Planteil oder Aussagen im
Erläuterungsteil enthalten:
die Lage und Umgebung des engeren Abbaubereiches, mindestens im Umkreis von 500
m,
die genaue Flächenbegrenzung der Abgrabung,
die katasteramtliche Bezeichnung der Flurstücke,
die Eigentums- und Besitzverhältnisse und die dinglichen Rechte mit Ausnahme
der Grundpfandrechte,
die natürlichen Gegebenheiten des Abbaubereiches und der benachbarten Flächen
mindestens im Umkreis von 500 m, insbesondere Höhenlinien oder -punkte,
allgemeine Angaben über die Bodenverhältnisse, den Gehölzbestand sowie Angaben
über den Grundwasserstand (Schwankungsbereich), bezogen auf NN und unter Flur (Ortsangabe
und Messdatum), Angaben über die vorhandene Vegetation sowie Vorkommen
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten im Sinne der Roten Liste NRW. Insbesondere
ist darzustellen, ob durch die Abgrabung ein schutzwürdiger Biotop zerstört
oder beeinträchtigt wird.
die derzeitigen Nutzungen, insbesondere Bebauung, Verkehrsanlagen, land und
forstwirtschaftliche Nutzungen, Leitungen sowie bestehende oder abgeschlossene
Abgrabungen,
die Nutzungsbeschränkungen, die für den Abbaubereich gelten, z.B. wegen seiner
Lage zu einem Naturschutz- oder in einem Landschaftsschutz-, Wasserschutz- oder
gesetzlichen Überschwemmungsgebiet,
Angaben über die Lage in einem Naturpark oder in schutzwürdigen Biotopen
(insbesondere aufgrund einer projektbezogenen erteilten Auskunft aus dem
Biotopkataster der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW - LÖBF -) sowie Angaben über Natur- und besondere Kulturdenkmale im Abbaubereich,
Lage von Schürfen und Bohrungen mit Schichtenverzeichnis, soweit solche Untersuchungen
vorgenommen wurden.
Der Abbauplan
Der Abbauplan, der in einem
geeigneten Maßstab von 1:5 000 bis 1:1 000 darzustellen ist, soll in Karte und
Text insbesondere enthalten:
den voraussichtlichen zeitlichen und räumlichen Verlauf der Abgrabung und ggf.
ihre Einteilung in Abschnitte,
Längs- und Querschnitte möglichst mit Angaben über Schichtenaufbau,
Wasserverhältnisse (Schicht- und Grundwasser), Böschungsneigungen und zu
schützende Objekte in Böschungsnähe (z.B. Verkehrsanlagen, Leitungen,
Wasserläufe, Deiche, Bebauung, Natur- und Kulturdenkmäler usw.) in geeignetem
Maßstab (1:500 bis 1:1 000),
Art, geschätzte Menge sowie voraussichtliche Verwendung des anfallenden
Materials (Angaben mit Zeitbezug), getrennt nach zu nutzendem Abbaumaterial,
Mutterboden, kulturfähigem Boden und sonstigem Abraum sowie die
voraussichtliche Abbautiefe,
die Ausweisung des Schutzstreifens (s. 2.3.1) und ggfs. bei trockenen
Abgrabungen von Lockergestein des erforderlichen Streifens für die Herrichtung
der endgültigen späteren Böschung entsprechend der geplanten Abbautiefe,
kurze Beschreibung der Art und Methode von Abbau- und ggfs.
Aufbereitungsverfahren, auch im Hinblick auf die geplante Errichtung und den
Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie
deren Emissionen und Immissionen durch Luftverunreinigungen, Geräusche und
Erschütterungen,
Angaben über die ortsfesten Einrichtungen sowie die Transportwege und deren
Belastung einschließlich des überschaubaren Einmündungsbereichs im öffentlichen
Verkehrsnetz,
die Kennzeichnung der Flächen für dauernde und vorübergehende Ablagerung von
Bodenschätzen, Mutterboden, ggfs. kulturfähigem Boden und sonstigem Abraum,
die abbaubedingten Veränderungen der Wege und Gewässer im Abbaubereich und
dessen Umgebung,
die Versorgung und Entsorgung, Anlage von Absetz- und Schlammteichen sowie
Angabe über Bergbauanlagen und Hohlräume,
Angaben über aktive oder passive Schutzmaßnahmen zur Abschirmung und Sicherung
der Umgebung gegen abbaubedingte Störungen, z.B. durch Pflanzung und Erhaltung
von Bäumen und Baumgruppen oder durch Geländerücken, sowie Angaben zur
Sicherung des Abbaugebietes zur Umgebung (Schutzwall, Eingrünung, Zaun);
darüber hinaus sind Angaben darüber zu machen, ob in einem Abstand von weniger
als 500 m vom Rand der Abgrabung gelegene schutzwürdige Biotope, insbesondere
die im Biotopkataster der LÖBF enthaltenen, durch die Abgrabung direkt oder
indirekt (z.B. durch Grundwassersenkung) beeinträchtigt werden,
die Absichten einer späteren Erweiterung der Abgrabung.
Der Herrichtungsplan
Der Herrichtungsplan, der in
einem geeigneten Maßstab von 1:5 000 bis 1:1 000 darzustellen ist, soll in
Karte und Text insbesondere folgende Angaben enthalten:
die vorgesehenen Folgenutzungen des Abbaugebietes einschließlich der geplanten
Erschließung,
die Gestaltung des Geländes nach dem Abbau, insbesondere die Ausformungen der
Böschungen und Bermen, Ufer und Uferböschungen und Vorschüttungen, dargestellt
im Grundriss und in Quer- und Längsschnitten mit Höhenangaben bezogen auf NN,
den voraussichtlichen zeitlichen und räumlichen Verlauf der Herrichtung und die
Einteilung der Herrichtungsabschnitte entsprechend den Abschnitten des Abbaues,
die Art und Herkunft des Schüttmaterials, falls solches angefahren wird, ggfs.
Nachweis der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Herrichtung,
die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz hergerichteter Teilflächen vor
abbaubedingten Störungen,
die Behandlung nicht mehr benötigter Betriebsanlagen nach Beendigung der
Abgrabung,
die Verwendung und Behandlung von Mutterboden, kulturfähigem Boden und
sonstigem Abraum sowie die nicht zu überdeckenden Flächen,
die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung von Böschungen, Bermen und Ufern gegen
Erosion, Deflation und verwitterungsbedingtes Abrutschen des
Untergrundmaterials und des kulturfähigen Bodens (ggfs. sind Detailpläne dafür
erforderlich),
die beabsichtigten Ansaat-, Pflanzungs-, Anspritz- und Aufforstungsmaßnahmen
einschließlich der Bodenvorbereitungsmaßnahmen, bei größeren Pflanzungen mit
Pflanzschema,
ggfs. die Flächenausweisung für vorübergehende Begrünungsmaßnahmen, wie Lärm-
und Staubschutzpflanzungen und Eingrünung von Betriebseinrichtungen,
die geschätzten Kosten aller Herrichtungsmaßnahmen, aufgeschlüsselt nach
Herrichtungsabschnitten und gegliedert in herrichtungsbedingte Kosten für
Erdarbeiten, Kosten für die Beseitigung betriebsbedingter Anlagen und Kosten
für die weiteren Herrichtungsmaßnahmen.
Empfehlung zur Gestaltung von Abgrabungsflächen
Herrichtung des Betriebs- und Abbaugeländes
Die Herrichtung des Betriebs- und
Abbaugeländes umfasst die Wiedereingliederung in die umgebende Landschaft durch
Gestaltung, Rekultivierung oder Renaturierung oder natürliche Sukzession. Ziel
dieser Maßnahmen ist es, wieder eine landschaftsökologisch intakte
Landschaftseinheit entstehen zu lassen und der neugestalteten Fläche eine
konkrete Funktion zu geben.
Die rekultivierten Böden sollen
eine der vorgesehenen Nutzung entsprechende, nachhaltige Leistungsfähigkeit
aufweisen.
Behandlung des Mutterbodens und des kulturfähigen Bodenmaterials
Im Gesamtbereich des Abgrabungsgeländes ist der Mutterboden fachgerecht und
getrennt abzuräumen, gesondert zu lagern und bis zur Wiederverwendung durch
geeignete Begrünungsmaßnahmen zu schützen. Die Bestimmungen der DIN 18 300
Erdarbeiten sind dabei zu beachten.
Für die Rekultivierung wird in der Regel weiteres kulturfähiges Bodenmaterial
benötigt, damit nach Abschluss der Abgrabung eine für das Pflanzenwachstum
ausreichend mächtige Bodenschicht aufgetragen werden kann. Das kulturfähige
Bodenmaterial ist - soweit verfügbar und für die spätere Bodennutzung erforderlich
- getrennt von den sonstigen Abraumschichten abzuräumen und gesondert zu lagern.
Mutterboden darf durch die Bearbeitung - besonders mit Maschinen - nicht
verschmiert werden. Bei sehr nassem Boden, vor allem bei anhaltendem Regen,
sollen Mutterbodenarbeiten vermieden werden.
Mutterboden darf durch Beimengungen von Unrat - z.B. Trümmern, Baurückständen,
Metallen, Glas, Scherben, Öl, chemischen Stoffen, Schlacken, Asche oder schwer
zersetzbaren Pflanzenresten, nicht verschlechtert werden.
Mutterboden der nicht sofort verwendet wird, ist, soweit er zur Herrichtung
erforderlich ist, in Mieten aufzusetzen. Die Oberfläche der Mieten ist leicht
zu mulden.
Maßnahmen zur Oberflächengestaltung während und nach dem Abbau von Lockergestein
Etwa anzulegende Schutzstreifen sollen in geeigneter Form gestaltet und mit
schwer durchdringlichen, einheimischen, bodenständigen Gehölzen (Schlehe,
Weißdorn, Wildrosen, Brombeeren u.ä.) bepflanzt werden.
Ausbildung des Abbaugebietes
Die Grenzlinien zwischen Land und
Wasser sowie zwischen Flach- und Tiefwasserzonen sollen - z.B. durch die Anlage
von Buchten oder Halbinseln - möglichst vielgestaltig strukturiert sein.
Entstehen nach dem Abbau große Wasserflächen, so ist die Anlage von Inseln in
Betracht zu ziehen. Bei den Inseln empfiehlt es sich, neben den
Flachuferbereichen einen Steiluferabschnitt vorzugsweise an der windabgewandten
Seite (meist am Nordostufer) anzulegen. Bei der Ufergestaltung und Inselanlage
sind in erster Linie nicht verwertbare Abbaumassen zu verwenden. Für die Anlage
von Inseln sollen verstärkt im Bereich der Abgrabung gelegene, im Eigentum der
öffentlichen Hand stehende Flurstücke genutzt werden.
Die Ausformung der Abgrabung hat
die Folgenutzung zu berücksichtigen.
Die Böschungsköpfe sind
abzurunden; Böschungsfüße sind in der Regel flach auszuziehen. In den für
Zwecke des Naturschutzes vorgesehenen Abgrabungen können auch andere Formen in
Betracht kommen (vgl. 3.5.1). Ufer sind im Wellenschlagbereich zu sichern. Bei gleichbleibendem
Wasserstand soll dies durch Lebendverbau mit Erlen und Weiden oder
vorgelagerten Grobkiesbänken als "Wellenbrecher" erfolgen. Im
Randbereich von Naßabgrabungen sollen außerhalb des Abgrabungssees insbesondere
zur Förderung von Amphibien und Wasserinsekten in geeigneter Weise gestaltete
Kleingewässer angelegt werden.
Abbautiefe
Soll kein Grundwasser freigelegt werden, so darf der Abbau zur Vermeidung von
Vernässung in der Regel nicht weiter als 2 m über dem mittleren Grundwasserspiegel
reichen.
Ist nach dem Abbau die Anlage eines Gewässers geplant, das der Erholung oder
der Fischerei dienen soll, so ist die Abgrabung im Mittel bis mindestens 4 m
unterhalb des Grundwasserspiegels zu führen.
In Einzelfällen kann in festgelegten Bereichen eine andere Wassertiefe
zugelassen werden; das gilt vor allem, wenn die Anlage von möglichst naturnahen
Verlandungs- und Sumpfflächen vorgesehen ist.
Bei einer geplanten fischereilichen Nutzung der Gewässer oder an Gewässern, die
dem Naturschutz dienen sollen, sind nach Möglichkeit in Teilbereichen auch
größere, flach ausgemuldete Wasserflächen anzulegen, um vielgestaltige
Lebensräume zu schaffen.
Den Gegebenheiten entsprechend
soll die Schaffung von ausgedehnten, bis 2 m tiefen Flachwasserzonen mit
möglichst flacher Uferneigung (etwa 1:10) angestrebt werden, um die Entwicklung
einer Röhrichtzone zu ermöglichen. Sofern möglich sollte in den über 3 m tiefen
Zonen nicht wirtschaftlich verwertbares inertes Material (z.B. Überkorn) so
abgekippt werden, dass eine Vertikalstrukturierung des Untergrundes entsteht.
In der Wasserwechselzone von Sand- und Kiesabgrabungen sollen nach Möglichkeit
schwachgeneigte Flächen (Böschungsneigung 1:10 oder flacher) als Nahrungs- und
Rastplätze insbesondere für Watvögel geschaffen werden. Hier muss jegliche
Bepflanzung unterbleiben.
Abbausohle
Die beim Abbau von Lockergestein
im Überwasserbereich verbleibenden Sohlen sind gleichmäßig einzuebnen. Bei
terrassenförmigen Abgrabungen an Hängen mit einseitigem Hangabschluss ist der
Sohle ein leichtes Gefälle gegen den Hang zu geben. Bei der Folgenutzung
"Naturschutz" kann die Sohle ungleichmäßig geformt sein und der
natürlichen Entwicklung überlassen werden.
Maßnahmen zur Oberflächengestaltung während und nach dem Abbau von
Festgestein
Hangschulter
Soweit am oberen Steinbruchrand
aus dem Abraumanschnitt größere Böschungen im gewachsenen Lockerboden
entstehen, sind sie auf eine begrünungsfähige und gleichzeitig standsichere
Endneigung abzuschrägen.
Zwischen dem Böschungsfuß und der
Steinbruchoberkante sollte eine mindestens 3 m breite Berme verbleiben.
Ergeben sich aus dem
Abraumanschnitt keine oder nur geringfügige Böschungen für Rand-/
Abschirmpflanzungen, dann ist an geeigneten Stellen auf der Böschungsoberkante
die Anlage von Pflanzstreifen anzustreben.
Die Schutz- und
Grüngürtelfunktion kann auch von umgebenden Abraumhalden übernommen werden,
soweit deren Anlegung aus gewinnungstechnischen Gründen neben der Lagerstätte
erforderlich ist.
Steinbruchwände und Bermen
Steinbruchwände und Bermen sollen
in der Regel der natürlichen Entwicklung überlassen werden.
Steinbruchsohlen
Folgenutzung
Unregelmäßige Steinbruchsohlen
sind in der Regel der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Renaturierung
Bei der Herrichtung für
Naturschutzzwecke sind unregelmäßige Steinbruchsohlen in der Regel zu erhalten.
Falls die örtlichen Gegebenheiten
es zulassen und erfordern, sollen einzelne Kleingewässer angelegt und an
zurückbleibenden größeren Wasserflächen Ufer- und Randgestaltungen angestrebt
werden.
Böschungen
Böschungen sind standsicher - gegebenenfalls unter Beachtung des Massenausgleichs
- vielgestaltig anzulegen. Die Böschungsgestaltung über Wasser richtet sich
nach der späteren Nutzung bzw. Naturschutzzielen. Im übrigen wird auf DIN 18
918 verwiesen.
Zur Wahrung der Standsicherheit
soll die Uferneigung in der Wasserwechselzone durch Modellierung in gewachsenem
Boden nicht steiler als 1:5 und in den tieferen Bereichen nicht steiler als 1:3
sein. Soweit Abgrabungen (auch in Teilbereichen) Zwecken des Naturschutzes
vorbehalten bleiben, können im Einzelfall Steilwände (z.B. als Brutplatz für
Uferschwalbe und Eisvogel) erwünscht sein.
An Naßabgrabungen, die ausschließlich oder in Teilbereichen dem Naturschutz
vorbehalten sind, sollten nach Möglichkeit alle Störungen ferngehalten werden.
Bodenabdeckung
Die Bodenabdeckung des Abgrabungsbereichs
ist nicht überall erforderlich. Die Flächen, die für Anpflanzungen sowie land-
und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind, sollten mit Mutterboden oder
kulturfähigem Boden abgedeckt werden. Der Unterboden ist - soweit möglich - vorher
aufzulockern.
In Abgrabungen, die
ausschließlich oder auf Teilflächen Zwecken des Naturschutzes vorbehalten sind,
kann entsprechend dem Entwicklungsziel auf eine Abdeckung mit kulturfähigem
Boden verzichtet werden. Insbesondere feuchte, über einem stauenden Horizont
gelegene sandige Böden sowie trockenwarme Standorte sind der natürlichen
Entwicklung zu überlassen.
Vor dem Aufbringen des kulturfähigen Bodenmaterials und des Mutterbodens ist
darauf zu achten, dass die Unterlage (Grubensohle, aufgeschütteter Abraum oder
Fremdmaterial) aus genügend wasserdurchlässigem Material besteht oder eine
Ableitung des überschüssigen Wassers auf andere Weise gewährleistet wird.
Verdichtungen in der obersten Schicht der Unterlage sind - soweit möglich - vor
dem Bodenauftrag durch Auflockerung zu beseitigen. Auf den Flächen für den
Naturschutz sind Verdichtungen des Unterbodens in der Regel erwünscht. Sie
sollten deshalb nach Möglichkeit nicht aufgelockert werden.
Art und Mächtigkeit der aufzubringenden Bodendecke sind abhängig von der Menge
und Eignung des verfügbaren Bodenmaterials, der vorgesehenen Nutzung und der
Beschaffenheit des Untergrundes. Die Mächtigkeit der für das Pflanzenwachstum
zur Verfügung stehenden, durchwurzelbaren Bodenschicht (Mutterboden und
kulturfähiges Bodenmaterial) sollte bei land- und forstwirtschaftlicher
Rekultivierung möglichst 1 m betragen.
Auf Steinbruchsohlen, für die kulturfähiges Bodenmaterial und Mutterboden zur
Gesamtabdeckung nicht zur Verfügung stehen, können diese auch stellenweise
aufgetragen werden.
Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen sollen die Rekultivierungsarbeiten für
land- und forstwirtschaftliche Zwecke möglichst nur bei ausreichend
abgetrocknetem Bodenzustand ausgeführt werden, um einen günstigen Wasser- und
Lufthaushalt in dem aufgetragenen Neuboden zu ermöglichen.
Begrünung
Im allgemeinen sind bei der
Begrünung die folgenden Grundregeln zu beachten:
Bei Abgrabungen, für die zumindest in Teilbereichen eine
Naturschutz-Zielsetzung verfolgt wird, sollte berücksichtigt werden:
Eine Bepflanzung ist nur dort vorzunehmen, wo sie funktionell notwendig ist
(z.B. Ufersicherung durch Weiden und Erlen, Sichtschutz, Vogelschutzgehölz)
oder eine gewünschte Entwicklung beschleunigen soll. Es ist stets
bodenständiges Pflanzgut zu verwenden. Der freie Anflug der Wasser- und
Watvögel soll nicht durch Gehölzanpflanzungen behindert werden.
In Gewässern, die vorrangig Wasservögeln, Amphibien und Wasserinsekten einen
geeigneten Lebensraum bieten sollen, empfiehlt es sich, durch punktuelle
Initialpflanzungen mit heimischen Pflanzen die Vegetationsentwicklung - und
damit die Tierbesiedlung - zu beschleunigen.
Eine Bepflanzung sollte nicht in nährstoffarmen Gewässern durchgeführt werden.
Diese sind sich selbst zu überlassen.
In ruhig liegenden Bereichen sollten nicht zu begrünende Kies- und Sandflächen
mit einer Neigung kleiner als 1:10, in einer Größe von mindestens 0,4 ha
angelegt werden.
Die zu begrünenden Herrichtungsflächen sind unverzüglich nach der
Bodenabdeckung durch Deckeinsaaten (Gras, Klee, Leguminosen) zu begrünen bzw.
in Kultur zu nehmen. Pflanzflächen sind in der Regel in der nächsten Pflanzzeit
zu bepflanzen. Bei flächigen Anpflanzungen sind Art und Dichte in einem
Pflanzschema darzustellen. Die Zwecken das Naturschutzes zur Verfügung
stehenden Flächen sollen grundsätzlich nicht angesät werden.
Bodenvorbereitung und Begrünung sollen entsprechend dem Fortschritt der
Vegetationsperiode aufeinander abgestimmt werden.
Im Schwankungsbereich des Grundwassers - im allgemeinen 2 m über und unter dem
mittleren Wasserspiegel - sollen geeignete Maßnahmen zur Schaffung einer
Verlandungszone (z.B. Röhrichtzonen, Seggen) getroffen werden.
Wird durch die Abgrabung ein geschlossener Waldbestand aufgerissen, so soll für
die Anlage eines Waldmantels gesorgt werden.
Pflege
Die Wirkung dauerhafter Begrünung
und landschaftlicher Wiedereingliederung des Abbau- und Betriebsgeländes hängt
von ausreichender Pflege während der Anwachszeit ab; in der Regel ist eine
Pflegezeit von mindestens 3 Jahren erforderlich.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit
Wirkung von 1. Januar 1984 in Kraft.