Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Zulassung von Bergehalden im Bereich der Bergaufsicht Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3 - 47 - 12-29/84 -, (Am 01.01.2003: MVEL) d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - IIIA 6 - 385/1 - 29303 - (Am 01.01.2003: MUNLV) u. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung - IIA 3.92.45 -(Am 01.01.2003: MSWKS) v. 13.07.1984
Zulassung von Bergehalden im Bereich der Bergaufsicht Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3 - 47 - 12-29/84 -, (Am 01.01.2003: MVEL) d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - IIIA 6 - 385/1 - 29303 - (Am 01.01.2003: MUNLV) u. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung - IIA 3.92.45 -(Am 01.01.2003: MSWKS) v. 13.07.1984
Zulassung von Bergehalden im
Bereich der Bergaufsicht
Gem. RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- III/A 3 - 47 - 12-29/84 -, (Am
01.01.2003: MVEL)
d. Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
- IIIA 6 - 385/1 - 29303 - (Am
01.01.2003: MUNLV)
u. d. Ministers für Landes- und
Stadtentwicklung
- IIA 3.92.45 -(Am 01.01.2003: MSWKS)
v. 13.07.1984
Das Land Nordrhein-Westfalen und die Ruhrkohle AG in Essen haben am 11.03.1982 eine Rahmenvereinbarung über Bergehaldenfragen getroffen. Ein gleichlautender Vertrag wurde am 28.05./09.06.1982 mit der Gewerkschaft Auguste Victoria in Marl geschlossen. In diesen Verträgen sind „Grundsätze für die Gestaltung von Bergehalden" enthalten. Die Bergämter haben anlässlich der Prüfung von Betriebsplänen über Bergehalden und im Rahmen der Bergaufsicht zu überprüfen, ob die genannten Grundsätze eingehalten werden.
Zur Überwachung der Haldenentwicklung im Steinkohlenbergbau führt das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen ein Haldenkataster, das in geeigneter Weise nachzutragen ist.
Richtlinien für die Zulassung von Bergehalden im Bereich der Bergaufsicht.
1
Geltungsbereich
1.1
Diese Richtlinien gelten für die Zulassung von Betriebsplänen für das Anlegen,
die Erweiterung und die wesentliche Änderung von Bergehalden des Untertagebaus
im Lande Nordrhein-Westfalen.
1.2
Bergehalden im Sinne dieser Richtlinien sind der Bergaufsicht unterstehende
Aufschüttungen auf der Erdoberfläche und Aufschüttungen über die ursprüngliche
Geländehöhe hinaus im Bereich der Resträume von Tagebauen und Steine- und
Erden-Betrieben, die ganz oder überwiegend aus Grubenbergen und
Aufbereitungsabgängen bestehen.
1.3
Werden Abfälle, die nicht nach § l Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die
Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG) aus dessen
Geltungsbereich ausgeschlossen sind, zusammen mit Bergen aufgeschüttet, ist
hierfür eine abfallrechtliche Zulassung durch das Landesoberbergamt im
Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten erforderlich (z. B. ein Planfeststellungsverfahren
nach § 7 Abs. l AbfG, § 18 Abs. l LAbfG).
2
Inhalt des Betriebsplanes
2.1
Das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche Änderung von Bergehalden sind
gemäß den bergrechtlichen Vorschriften betriebsplanpflichtig. Das Bergamt soll
für das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche Änderung einer Bergehalde
einen Sonderbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 Bundesberggesetz (BBergG)
verlangen. Außerdem ist auf Verlangen des Bergamtes ein Rahmenbetriebsplan
vorzulegen, in dem gemäß § 52 Abs. 2 Nr. lBBergG allgemeine Angaben über das
beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen
zeitlichen Ablauf enthalten sein müssen. Die vorliegenden Richtlinien sind im
Rahmenbetriebsplanverfahren ebenfalls anzuwenden, soweit beider Zulassung
bereits Festlegungen getroffen werden.
2.2
Gemäß § 52 Abs. 4 BBergG müssen Betriebspläne eine Darstellung des Umfangs, der
technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den
Nachweis enthalten, dass die in § 55 Abs. l Satz l Nrn. l und 3 bis 9
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
Berge erfüllen, soweit sie auf Bergehalden beseitigt werden, die Merkmale des
Abfallbegriffs in § l Abs. l AbfG. Ihre Beseitigung ist jedoch vom
Geltungsbereich des AbfG ausgenommen (§ l Abs. 3 Nr. 3 AbfG) und unterliegt den
Vorschriften des Bergrechts.
Insbesondere ist gemäß § 55 Abs. l Satz l Nr. 6 BBergG im Betriebsplanverfahren
nachzuweisen, dass die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Die
ordnungsgemäße Beseitigung ist nachgewiesen, wenn sie den in § 2 Abs. l AbfG
für die Abfallbeseitigung festgelegten Grundsätzen entspricht.
2.3
Der Betriebsplan wird in der Regel folgende Angaben und Nachweise enthalten
müssen:
2.3.1
Berechnung über die Bergewirtschaft des Bergwerks oder der Bergwerke, die in
Betracht kommen; die Notwendigkeit der Aufhaldung ist darzulegen. Hierbei ist
insbesondere nachzuweisen, dass die Berge nicht wieder unter Tage versetzt oder
anderweitig verwendet werden können.
2.3.2
Topographische Karte 1:25000; aus der Karte soll die Lage der Halden im
Verhältnis zu ihrer Umgebung hervorgehen.
Auf den Haldenstandort betreffende zeichnerische und textliche Darstellungen im
Gebietsentwicklungsplan (vgl. Nr. 13 des Planzeichenverzeichnisses zu § 2 Abs.
2 der 3. DVO zum Landesplanungsgesetz) ist hinzuweisen, ebenso auf
entsprechende Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen und
Landschaftsplänen, auf Landschafts- und Naturschutzgebiete sowie
Verbandsgrünflächen des Kommunalverbandes Ruhrgebiet.
2.3.3
Planunterlagen über die Halde in geeigneten Maßstäben; aus diesen sollen das
Wachsen der Halde in räumlicher Hinsicht in Abständen von 3-5 Jahren sowie die
Ableitung des Oberflächenwassers - auch während der einzelnen Schüttungsphasen
- ersichtlich sein.
Die vorgesehene Gestaltung sowie die beabsichtigte Rekultivierung oder sonstige
Nutzbarmachung der Halde in Abständen von 3-5 Jahren und nach der
Fertigstellung sind innerhalb des Betriebsplans in einem gesonderten
Gestaltungs- und Rekultivierungsplan darzulegen.
In Absprache mit den betroffenen Gemeinden und der unteren Landschaftsbehörde
soll bei der Aufstellung der vorgenannten Pläne von dem Unternehmer ein
Landschaftsarchitekt hinzugezogen werden.
2.3.4
Darstellung der schützenswerten Landschaftsteile im Bereich der geplanten Halde
und der Funktionen dieses Bereiches im Naturhaushalt. Dazu ist eine qualitative
und quantitative Erhebung des Landschaftspotenzials und Berücksichtigung des
ökologischen Wirkungsgefüges nicht nur im Haldenbereich selbst, sondern auch in
dem an den naturräumlichen Gegebenheiten orientierten Umfeld erforderlich.
Darstellung der erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie der
ggf. erforderlichen Ersatzmaßnahmen gemäß §§ 4 - 6 Landschaftsgesetz NW.
Entsprechendes gilt für ausgleichende Ersatzpflanzungen im Rahmen von
Umwandlungsgenehmigungen nach §§ 39 und 40 Landesforstgesetz.
2.3.5
Beschaffenheit des Schüttgutes, insbesondere Anteil der brennbaren
Bestandteile, Gehalt an wassergefährdenden Stoffen, deren Verwitterungsablauf
und Auswaschbarkeit sowie Gehalt an pflanzenschädlichen Stoffen.
2.3.6
Nachweis der Standsicherheit der Halde, sowohl im Hinblick auf die
Teilböschungen wie auf die Gesamtböschung. Dazu sind Angaben über die
Scherfestigkeiten, Raumgewichte und Wasserverhältnisse in und unter der Halde
erforderlich. Sicherheitsabstände sind anzugeben; für gutachtliche
Untersuchungen hinsichtlich der Standsicherheit kommt insbesondere die
Westfälische Berggewerkschaftskasse in Bochum in Betracht.
2.3.7
Beschreibung und Plan über die einzusetzenden Maschinen und Einrichtungen zum
Transport, zur Schüttung und ggf. zur Verdichtung der Halde und Nachweis der
Vorsorge für die Sicherheit der auf der Halde beschäftigten Personen.
2.3.8
Darstellung, in welcher Weise auf das Grundwasser und die oberirdischen
Gewässer (hydrogeologische Verhältnisse im Bereich der zukünftigen Halde,
Situation der Gewässergüte vor, während und nach der Aufhaldung, Lage von
Beobachtungsbrunnen) eingewirkt wird, sowie Nachweis der Vermeidung von
nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser und die
oberirdischen Gewässer. Für gutachtliche Untersuchungen hinsichtlich der
Hydrogeologie kommt insbesondere die Westfälische Berggewerkschaftskasse in
Bochum in Betracht.
2.3.9
Nachweis, dass die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor und zum frühzeitigen
Erkennen von Selbstentzündungen ausreichen.
2.3.10
Angaben über die kulturfähigen Bodenschichten im Bereich der Halde sowie
Nachweis, dass kulturfähiges Material für die Randwallbegrünung und Bepflanzung
sowie für die Rekultivierung der Haldenoberfläche ausreichend zur Verfügung
stehen und in geeigneter Weise aufgebracht werden kann.
2.3.11
Angaben über die Behandlung der oberflächennahen Schichten der Halde durch
Einarbeiten von Stoffen, die geeignet sind, einen pflanzengerechten und
wachstumsfördernden Wurzelraum zu schaffen.
2.3.12
Nachweis, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub oder Lärm durch
die Anlage oder den Betrieb der Halde einschließlich des Bergetransportes auf
Betriebsgelände hervorgerufen werden.
2.3.13
Darstellung, welche Veränderungen des Klimas, insbesondere des Kleinklimas,
sich durch die Halde ergeben werden.
2.3.14
Darstellung der Transportmittel und -wege vom Bergwerk zur Halde entsprechend
den bestehenden Absprachen mit den Gemeinden; soweit im Schienenverkehr der
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen oder im Schiffsverkehr auf Binnenstraßen nur nachrichtlich.
3
Verfahren bei der Zulassung des Betriebsplans
3.1
Für die Entscheidung über den Betriebsplan gilt das nach dem BBergG
vorgeschriebene Verfahren.
3.2
In der Regel wird durch das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche
Änderung einer Bergehalde der Aufgabenbereich anderer Behörden und der
Gemeinden als Planungsträger berührt. Das Bergamt beteiligt diese Behörden
gemäß § 54 Abs. 2 BBergG; dabei ist Einvernehmen anzustreben. Zu den zu
beteiligenden Behörden zählen insbesondere:
Die Bezirksregierung
- Bezirksplanungsbehörde
- höhere Landschaftsbehörde
- obere Wasserbehörde
Der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt
- untere Wasserbehörde
- untere Landschaftsbehörde
- untere Straßenverkehrsbehörde
Die Gemeinde als Planungsträger
Die unteren Forstbehörden
Die Ämter für Agrarordnung
Die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft
Die Landwirtschaftskammern
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Die Wehrbereichsverwaltung
Die Deutsche Bundespost
Der Kommunalverband Ruhrgebiet.
3.3
Neben den in Nr. 3.2 genannten Behörden sind häufig zusätzlich sachverständige
Stellen anzuhören. In Betracht kommen insbesondere: Das Geologische Landesamt
hinsichtlich der Standsicherheit sowie Fragen der Hydrogeologie und Bodenkunde
Das Landesamt für Wasser und Abfall
Die Landesanstalt für Immissionsschutz
Die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung
Die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen hinsichtlich des Brandschutzes
Der Kommunalverband Ruhrgebiet hinsichtlich der Gestaltung und Rekultivierung
Die Ämter für Bodendenkmalpflege.
3.4
Bei der Prüfung des Betriebsplanes sind vor allem die unter Nr. 4 genannten
Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
4
Prüfung des Betriebsplanes
4.1
Grundsätzliche Gesichtspunkte
4.1.1
Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. l ROG und die in Abschnitt I des
Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) enthaltenen
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sind - auch unter Beachtung der im
Abschnitt II LEPro enthaltenen Ziele - im Gebietsentwicklungsplan gegeneinander
abgewogen worden.
Im Zulassungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bergematerial zur Schonung des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes an anderer Stelle sinnvoll wieder
verwendet werden kann, ob das Versetzen der Berge unter Tage oder das
Verstürzen in Resträumen von Tagebauen oder Steine- und Erden-Betrieben möglich
ist.
Für die hierzu erforderliche Abwägung kommen besonders folgende Gesichtspunkte
in Betracht:
- Lagerstättenverhältnisse (z.B.
Flözmächtigkeit, Einfallen)
- gewähltes Abbauverfahren
- Mehrkosten bei Versatz gegenüber Bruchbau einschließlich der Herstellung der
Infrastruktur
- Größe und Höhe der geplanten Halde, insbesondere Verhältnis zwischen
Flächeninanspruchnahme und Schüttvolumen
- Eingliederung der Halde in die nähere und weitere Umgebung und ihre
Auswirkung auf das Landschaftsbild
- Einwirkung auf andere Lagerstätten
- Einwirkungen der Halde auf Wasser, Boden, Luft und Klima sowie die damit
verbundenen Auswirkungen auf den Naturhaushalt
- Transportweg und Transportmittel
- Spätere Nutzung der Halde
4.1.2
Ablagerungen von Bergematerial auf Betriebsgelände, die zum Auffangen von
zeitweiligen Bergeüberschüssen dienen (Pufferhalden), werden von der Regelung
der Nr. 4.1.1 nicht betroffen. Bei ihnen sowie bei sonstigen Halden geringer
Größe, insbesondere des Nichtkohlenbergbaus, ist im Einzelfall zu entscheiden,
ob auf einzelne Anforderungen verzichtet werden kann.
4.1.3
Eine Halde soll in einer Größe zugelassen werden, die sich auf das unbedingt
erforderliche Maß beschränkt und für die sich nach Bergbauplanung eine
Notwendigkeit bereits mit ausreichender Sicherheit erkennen lässt. Im Hinblick
auf die Entwicklung insbesondere der Möglichkeiten des Bergeversatzes soll
dieser Zeitraum 10 Jahre nicht überschreiten. Nach Möglichkeit sollen
Gemeinschaftshalden mehrerer Bergwerke angestrebt werden, um auch bei
unzureichender Beurteilung der Lagerstätte auf längere Sicht oder bei
Unklarheit über die Betriebsentwicklung für die weitere Zukunft einen
kontinuierlichen Betrieb und eine Rekultivierung zu gewährleisten.
In jedem Falle sind jedoch auch Überlegungen hinsichtlich der Bergewirtschaft
der betreffenden Bergwerke auf möglichst weite Sicht anzustellen, damit eine
sinnvolle Raum- und Landschaftsplanung unter Berücksichtigung möglicher
späterer Entwicklungen erreicht wird.
Die Möglichkeiten einer Mehrfachnutzung des geplanten Haldenstandortes (z. B.
vorlaufende Auskiesung, spätere Nutzung als Erholungsgebiet, Biotopenentwicklung)
sind zu prüfen. Die Prüfung hat sich vor allem darauf zu erstrecken,
- welche Möglichkeiten es gibt, ggf. vorliegende Hindernisse für die
Mehrfachnutzung zu beseitigen und
- wie die Realisierung der vorgesehenen Nutzungsfolge gesichert werden kann, z.
B. der Nutzungsfolge Abgrabung, Verfüllung, Aufhöhung und Einbindung von
Deponien, Wiedernutzbarmachung.
4.2
Standort der Halde
4.2.1
Die Sicherung von Standorten für größere Halden (mehr als 2,5 Mio. m3)
erfolgt in Gebietsentwicklungsplänen, die Bereiche für Aufschüttungen, aber
auch andere die Halden betreffende Ziele der Raumordnung und Landesplanung
darzustellen haben. Die Bergbehörden haben die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung bei der Prüfung und Zulassung des Betriebsplans zu beachten.
Die Beachtenspflicht besteht auch bei Halden, deren Standorte aufgrund ihrer
geringen Größe nicht in Gebietsentwicklungsplänen dargestellt sind. Für solche
Halden gelten im Übrigen die Nrn. 4.2.2 bis 4.2.4.
4.2.2
Die Bergbehörden sollen darauf hinwirken, dass der Unternehmer sich so früh wie
möglich von der Bezirksplanungsbehörde und anderen öffentlichen Planungsträgern
bereits bei der Suche nach einem geeigneten Standort für die Halde beraten
lässt.
Weiterhin sollen die Bergbehörden die Bezirksplanungsbehörden unverzüglich
unterrichten, sobald sie von dem Plan der Aufschüttung einer Bergehalde
erfahren.
4.2.3
Bei der Beurteilung des Standortes werden im Allgemeinen folgende
Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein:
4.2.3.1
Das Landschafts- und Ortsbild soll durch die Halde möglichst wenig
beeinträchtigt werden. Das Anlegen von Halden an Hängen von Bodenerhebungen
kann bezüglich des Landschaftsbildes günstig sein. Die Standsicherheit wird
aber beim Anlegen an Hängen oder bei Schüttung auf geneigte Flächen
ungünstiger, Bodenvertiefungen - auch solche, die durch den Abbau entstehen -
sollen unter Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
möglichst ausgenutzt werden.
4.2.3.2
Der Standort der Halde ist so festzulegen, dass keine Nachteile für den
Naturhaushalt, insbesondere für die Gewässer, eintreten oder zu befürchtende
Nachteile durch entsprechende Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen werden
können (Nr. 4.5). Es müssen Flächen ausgewählt werden, die für die
Trinkwasserversorgung ohne Bedeutung sind oder bei denen die hydrogeologische
Beschaffenheit Beeinträchtigungen des Grundwassers verhindert.
4.2.3.3
Die Halde soll nach Möglichkeit auf Flächen mit geringwertigen Böden angelegt
werden. Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile mit hervorgehobener
Schutz- oder Erholungsfunktion sollen erhalten werden.
4.2.3.4
Neue Bergehalden sind so weit entfernt von schutzbedürftigen Wohngebieten und
sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen anzulegen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht zu erwarten sind. Geeignete
Schallschutzmaßnahmen ergeben sich aus Nr. 4.6.4.
4.2.3.5
Halden sollen nicht dort angelegt werden, wo sie den Zugang zu den für die
Rohstoffversorgung bedeutenden mineralischen Lagerstätten (insbesondere der Steine
und Erden) erschweren. Grundsätzlich ist die vorauslaufende Nutzung von
Lagerstätten anzustreben.
4.2.4
Welche Entfernung zwischen Bergwerk und Haldenstandort vertretbar ist, kann nur
im Einzelfall entschieden werden. Hierbei wird das Verhältnis der aufzuwendenden
Kosten zu den erreichbaren und im allgemeinen Interesse liegenden Vorteilen
eine Rolle spielen. Auf die Verkehrsverhältnisse des betroffenen Gebietes ist
Rücksicht zu nehmen.
4.3
Gestaltung der Halde
4.3.1
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
4.3.1.1
Verhältnis von Gestaltung und Standort
Ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung von Halden ist deren Lage zu
Siedlungsgebieten sowie deren Bezug zu bestehenden Oberflächenformen und
Funktionen der Landschaft.
In der offenen Landschaft sollen Halden vorhandene bewegte Formen aufnehmen,
d.h. Halden sollten an Böschungs- oder Terrassenkanten angelehnt werden oder
natürliche Oberflächenstrukturen ergänzen.
Darüber hinaus sollten - soweit sinnvoll und ökologisch vertretbar - vorhandene
Bergsenkungs- und Abbaugebiete für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen
mit Bergematerial flächig saniert und eventuell maßvoll überhöht werden.
Die endgültige Gestaltung der Halde soll der geplanten Nachfolgenutzung
angepasst und im Gestaltungs- und Rekultivierungsplan dargestellt werden. In
der Nähe dicht besiedelter Gebiete ist die Schaffung von Erholungsgebieten
anzustreben.
4.3.2
Halden sollen großflächig in möglichst natürlichen Formen angelegt werden, um
bei gleichzeitiger optimaler Bergeunterbringung eine Eingliederung in die
Landschaft zu ermöglichen (Landschaftsbauwerk).
Grundlage für die Abgrenzung von Schüttflächen dürfen nicht die Zufälligkeiten
von Eigentumsgrenzen sein. Es ist vielmehr anzustreben, über die Abgrenzung der
Haldenflächen landschafts- oder stadtlandschaftsgerechte Gestaltungen zu
ermöglichen. Das bedeutet aber auch, dass bestehende Straßen, Wege, Vorfluter
und Industriebahntrassen nicht in jedem Falle Abgrenzungskriterien sein müssen;
sie können auch verlegt oder über Sättel und in Tunnel geführt werden.
In der Nähe von Siedlungen ist durch entsprechende Dimensionierung und
Gestaltung der Haldenkörper eine Störung der städtebaulichen Eigenart und
Maßstäblichkeit zu verhindern.
4.3.3
Anhaltspunkte für die Festlegung der Schütthöhe ergeben sich in jedem
Einzelfall aus den Höhenverhältnissen etwaiger benachbarter Höhenzüge, ggf. der
maximalen Höhendifferenz der gewachsenen umgebenden Landschaft, der Güte des in
Anspruch zu nehmenden Bodens, der vorhandenen Siedlungsdichte und der möglichen
Veränderung des Lokalklimas.
4.3.4
Halden, deren Schüttgut zur Selbstentzündung neigt, soll aus Gründen des
Brandschutzes eine solche Form gegeben werden, dass der Wind aus der
Hauptwindrichtung eine geringe Angriffsmöglichkeit findet (Nr. 4.4.4).
4.3.5
Die Böschungen von Halden mit Neigungen steiler als 1 : 4 sollen bei der
Aufschüttung durch Terrassen (Bermen) unterteilt werden. Die Höhe der untersten
Terrasse soll 12 m, die Höhe aller weiteren Terrassen in der Regel 8 m nicht
überschreiten. Anstelle von Terrassen kann auch eine Unterteilung der
Haldenböschungen durch ansteigende Wege in geeigneten Höhenabständen gewählt
werden.
4.3.6
Die Breite der Bermen sollte mindestens 4 m betragen und eine hanginnenseitige
Entwässerung ermöglichen.
4.3.7
Der Haldenkörper soll insgesamt wechselnde Böschungsneigungen aufweisen. Die
Generalböschungsneigung und die Neigung von Teilböschungen sollen der späteren
Nutzung angepasst sein. Die Neigung im Bereich des Böschungsfußes und der
Böschungsoberkante sollte den harmonischen Übergang in die natürlichen
Oberflächenformen sicherstellen. Die Neigung der Teilböschungen sollte nicht
steiler als 1 : 2 sein.
Die Böschungen (sowohl die Teilböschungen wie die Gesamtböschung) dürfen nur so
steil sein, dass auch bei den ungünstigsten Bedingungen (z. B. Neigung der
Sohlfläche, Verwitterung des Haldenmaterials, Wasserbewegung in bzw. auf der
Halde) die Standsicherheit ausreichend ist und bleibt.
Bei der Anlage der Haldenkörper ist zu beachten, dass auf Süd- und Südwesthängen
eine Gefährdung des Baumwachstums durch Bodenaustrocknung besteht.
4.3.8
Die Gestaltung der Halden-Oberfläche ist der geplanten Nachfolgenutzung
anzupassen. Die Oberflächenneigungen sind abhängig von der Größe der
entstehenden Fläche und der geplanten Endnutzung, z. B. schwach geneigte
Oberfläche für die Landwirtschaft.
Die Oberflächenentwässerung muss in jedem Falle sichergestellt sein.
Bei geplanter forstlicher Nutzung sollen die Haldenböschungen ein möglichst
ausgeprägtes Feinrelief aufweisen, um Erosionsvorgänge zu verringern und das
Anreichern organischer Substanz zu fördern.
Die Neigung der Bermen soll zur Halde hin gerichtet sein. Entwässerungsgräben
sind auf der Hanginnenseite der Bermen anzulegen. Die Ränder eines oberen
Haldenplanums sollen entsprechend mit einer lang gezogenen Anböschung (mehrere
Meter Breite) und innenliegenden Entwässerungsgräben versehen werden.
Das abfließende Wasser ist zu sammeln. Die Halde sollte so angelegt werden,
dass möglichst wenig Regen- oder Berieselungswasser im Bergematerial versickern
und nach Durchdringen der Halde in das Grundwasser gelangen kann.
4.3.9
Die Halde ist mit den notwendigen Zugängen und Wegen zu versehen.
Das Wegesystem sollte an vorhandene Wegenetze angebunden oder darin integriert
werden. Auf diese Weise wird die fertig gestellte Halde nach Beendigung der
Bergaufsicht für die Bevölkerung erschlossen und so ihre Nutzbarkeit
gewährleistet. Ferner sollten alte Wegeverbindungen - soweit zur
Funktionssicherung benachbarter Flächen erforderlich - wieder hergestellt
werden.
4.4
Schüttung
Größere Halden sollen nach einem Schüttphasenplan abschnittsweise geschüttet
werden, sodass jeweils möglichst geringe Grundflächen in Anspruch genommen und
frühzeitig die endgültigen Haldenoberflächen rekultiviert werden.
Jeder Schüttabschnitt, der 10 Jahre nicht überschreiten soll, soll zu einem
rekultivierungs- und nutzungsfähigen Endzustand der Halde führen können.
4.4.1
Vor der Überschüttung des in Anspruch zu nehmenden Geländes sind der
Mutterboden und - falls erforderlich - weiteres kulturfähiges Bodenmaterial
gesondert abzutragen, soweit nicht andere Gründe, wie z. B. der Schutz des
Grundwassers, entgegenstehen. Das abgetragene Material ist ggf. für die
Nutzbarmachung endgültiger Haldenoberflächen (Nr. 4.7.1) zu verwenden.
4.4.2
Ist ein Teil der anfallenden Berge für Rekultivierungsmaßnahmen besonders
geeignet, so soll dieser Teil nach Möglichkeit - soweit aus Gründen der
Standsicherheit der Böschung möglich - zur Bildung des Haldenmantels verwendet
werden.
4.4.3
Die Halden sind so anzuschütten, dass möglichst schnell große endgültige
Flächen entstehen (ggf. abschnittweise Inanspruchnahme der Grundfläche), die
unverzüglich rekultiviert und ggf. noch während der Laufzeit der Halde
(Teilfreigabe) genutzt werden können.
Die Fläche jedes Schüttabschnittes ist zunächst durch einen Schutzwall in Form
des endgültigen Böschungsfußes gegen Siedlungs- und Erholungsgebiete sowie
sonstige schutzbedürftige Nutzungen abzuschirmen. Dieser Schutzwall ist
umgehend zu bepflanzen. Ggf. sind (Sicht-) Schutzpflanzungen auch außerhalb des
direkten Haldenbereiches zu errichten.
Gleichzeitig mit der Inangriffnahme eines neuen Schüttabschnitts ist - soweit
es der Haldenbetrieb erlaubt - die Rekultivierung der vorangegangenen Abschnitte
fertig zu stellen und ihre Freigabe für die Nachfolgenutzung zu betreiben.
4.4.4
Haldenmaterial, das wegen seiner Beschaffenheit, insbesondere wegen des Anteils
an brennbaren Bestandteilen, Maßnahmen zur Brandverhütung erfordert, soll so
geschüttet werden, dass es dem Wind geringe Angriffsmöglichkeiten bietet. Dazu
soll in jeder Schüttphase zuerst an der Hauptwindseite ein besonders
verdichteter Damm angelegt werden.
4.4.5
Bei der Zulassung der Art der Schüttung ist darauf zu achten, dass auch während
der Schüttzeit das Landschaftsbild nicht mehr als unumgänglich notwendig
beeinträchtigt wird.
4.4.6
Um die vertikale Durchsickerung der Niederschläge durch die Halde zu
vermindern, die Brandgefahr zu verringern, die Standsicherheit der Böschungen
zu verbessern und das verfügbare Haldenvolumen besser auszunutzen, ist es
grundsätzlich notwendig, Bergematerial gemäß den speziellen Anforderungen zu
verdichten. Dies gilt nicht für den Haldenmantel. Ein Abweichen von diesen
Grundsätzen muss vom Bergbaubetreibenden nachvollziehbar begründet werden.
4.5
Gewässer
4.5.1
Grundwasser
4.5.1.1
Für die Errichtung einer Halde ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des
Landesoberbergamtes im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten nach §§ 2,3
Abs. 2 Nr. 2 WHG erforderlich.
In der Erlaubnis werden diejenigen Bedingungen und Auflagen gemacht, die zum
Schutz des Grundwassers im Einzelfall erforderlich sind.
4.5.1.2
Zur Feststellung der Einwirkungsmöglichkeiten der Halde auf das Grundwasser ist
es erforderlich, die Beschaffenheit des anzuschüttenden Materials und seiner
Verwitterungsprodukte in dieser Hinsicht zu untersuchen. Besondere Gefahr für
das Grundwasser besteht z.B., wenn das Haldenmaterial hohe Anteile an
wasserlöslichen Chloriden und Sulfaten, Schwefelkies oder Schwermetallen
enthält.
4.5.1.3
Die Höhe des Grundwasserspiegels sowie die Fließrichtung und die Beschaffenheit
des Grundwassers sind rechtzeitig festzustellen sowie auch während und nach der
Haldenaufschüttung zu beobachten. Die Mächtigkeit des Grundwasserleiters und
die Lage öffentlicher und privater Wasserversorgungsanlagen in der Umgebung
sind zu ermitteln. Die ermittelten Daten sind zuzüglich der Wasserschutzgebiete
bzw. der Einzugsgebiete der Wasserentnahmestellen in Karten eingetragen
vorzulegen.
4.5.2
Oberirdische Gewässer
Werden die von der Halde abfließenden oder von ihr austretenden Wässer
gesammelt und in ein Gewässer eingeleitet, so ist hierfür eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich (§§ 2, 3 Abs. l Nr. 4 WHG). In der Erlaubnis werden
diejenigen Bedingungen und Auflagen gemacht, die zum Schutz des Gewässers, in
das eingeleitet wird, im Einzelfall erforderlich sind.
4.6
Immissionsschutz
4.6.1
Halden und die zu ihrer Anschüttung eingesetzten Maschinen, Geräte und
Einrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm vermieden werden.
4.6.2
Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind,
Staubemissionen einzuschränken, kommen z. B. in Betracht:
- Möglichst geringe Abwurfhöhen an Abwurf- und Übergabestellen, ggf. Kapseln
dieser Stellen.
- Einrichtungen zum Berieseln des Kippgutes mit Wasser, insbesondere an Abwurf-
und Übergabestellen, sowie auf Lastkraftwagen.
- Schnelle Begrünung endgültiger Haldenoberflächen (vgl. Nr. 4.7).
- Rechtzeitiges Anlegen einer Grünzone als Schutzpflanzung um das Haldengelände
(vgl. 4.7.2).
- Aufbringen geeigneter Bindemittel auf Haldenoberflächen (einschl. der
Böschungen), die unter dem Einfluss des Windes zu Staubaufwirbelungen neigen.
Dabei ist darauf zu achten, dass keine Beeinträchtigung der Gewässer und der
Pflanzen eintritt.
- Befestigung und Verdichtung der Haupthaldenstraßen sowie Säuberung und
Berieselung zur Vermeidung von Staubaufwirbelungen. Nur in begründeten
Einzelfällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Eine regelmäßige
Säuberung von Lastkraftwagen ist erforderlich.
4.6.3
Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, den
Einfluss des Windes auf die Halde zu vermindern, können z. B. in Betracht
kommen:
- Geringe Angriffsmöglichkeiten des Windes durch geeignete Formgebung der Halde
(vgl. Nr. 4.3.4). Geeignete Schüttung mit dem Ziel, die Windseite der Halde
schnell begrünen zu können (vgl. Nr. 4.4.4).
- Verstürzen von Material, das Maßnahmen zur Brandverhütung erforderlich macht,
im Windschatten von unbrennbarem Material (vgl. Nr. 4.4.4).
- Verdichten lockeren Materials (vgl. 4.4.6).
- Unverzügliche Bepflanzung und Nutzbarmachung endgültiger Haldenoberflächen
(vgl. Nr. 4.4.3).
- Überwachung durch Begehung und erforderlichenfalls Temperatur- und
CO-Messungen, um notwendige Gegenmaßnahmen bei ersten Anzeichen einer Erwärmung
rechtzeitig treffen zu können. Über die Messungen und Überwachungsergebnisse
ist ein Betriebsbuch zu verlangen.
4.6.4
Eine Verringerung der Lärmimmissionen kann z. B. dadurch erreicht werden, dass
- die Halde so geplant wird, dass Transportvorgänge von schutzbedürftigen
Gebieten abgewandt sind,
- bei lärmempfindlicher Umgebung Förderbänder eingesetzt werden, die selbst
nicht als Geräuschquelle stören dürfen,
- auf dem Haldengelände Lärmschutzwälle aufgeschüttet werden,
- zeitliche Betriebsbeschränkungen ausgesprochen werden,
- für die Planierfahrzeuge Schallschutz verlangt wird, der über die Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften Baumaschinen hinausgeht.
4.7
Die Wiedernutzbarmachung muss nutzungsbezogen erfolgen. Das heißt: Umfang des
Bodenauftrages, Art der Einarbeitung und Art der Begrünung hängen von der
späteren Nutzung ab.
4.7.1
Boden
4.7.1.1
Endgültige Haldenoberflächen sind unverzüglich mit nach Nr. 4.4.1 und 4.4.2
gewonnenem kulturfähigen Material für die Bepflanzung und Begrünung
vorzubereiten, soweit nicht eine andere Nutzung vorgesehen ist.
Auf das Aufbringen kulturfähigen Materials kann verzichtet werden, wenn das
rohe Bergematerial in angemessener Zeit - ggf. nach besonderer Behandlung -
gleiche oder bessere Bepflanzungsergebnisse erbringt. Verdichtete Oberflächen
können aufgelockert werden, sofern die Verdichtung nicht wirkungslos gemacht
wird. Falls eine Auflockerung nicht möglich ist, ist die Rekultivierung auf
andere Weise sicherzustellen.
4.7.1.2
Mächtigkeit und Güte des kulturfähigen Materials richten sich in der Regel nach
der vorgesehenen Nutzung der Haldenoberfläche und nach dem ursprünglich
vorhandenen Boden auf dem Standort der Halde.
4.7.1.3
Wenn über den gem. Nr. 4.7.1.2 erforderlichen Boden hinaus noch zusätzliches
kulturfähiges Material benötigt wird, so sollte nach Möglichkeit dieses z. B.
von in der Nähe liegenden Tagebauen, Baustellen und insbesondere
Müllkompostwerken beschafft werden.
4.7.1.4
Wird das erforderliche kulturfähige Material nicht sofort für die Auftragung
benötigt, so ist es bis zu seiner Verwendung sachgemäß zu lagern.
4.7.1.5
Zur Beurteilung des Bodens bzw. des kulturfähigen Materials sollte eine
Sachverständigenstelle oder die zuständige Behörde im Wege der Amtshilfe
zugezogen werden (vgl. Nr. 3.1 und 3.2).
4.7.2
Einsaat und Bepflanzung
4.7.2.1
Die nach Nr. 4.7.1.1 vorbereiteten Haldenoberflächen sind unverzüglich zu
begrünen und zu bepflanzen.
4.7.2.2
Um die Halden schon während ihrer Schüttung in die Landschaft einzufügen und
gegenüber der Umgebung abzuschirmen, ist es notwendig, eine ausreichende
Bepflanzung, die 25 Meter Pflanzbreite nicht unterschreiten sollte, möglichst
frühzeitig vor Schüttbeginn vorzunehmen. Dazu sind standortgerechte, rasch
wachsende Gehölze erforderlich. Die Pflanzungen der Halden, die
Rahmenpflanzungen und sonstige gliedernde und belebende Elemente (Einzelbäume,
Baumreihen, Alleen und kleine Wäldchen) in der Umgebung sollten durch
ergänzende Pflanzungen zu einem Gesamtsystem entwickelt werden.
4.7.3
Für die wachsenden Halden mit einem Kippvolumen von mehr als 250.000 t/a ist
zum 1. September eines jeden Jahres von dem Bergamt durch Auflagen zum
Betriebsplan ein Bericht mit einem in den Nummern 4.7.3.1 bis 4.7.3.3 genannten
Inhalt zu verlangen.
4.7.3.1
Pläne im Maßstab 1: 2.500 oder größer mit Angaben über
- zugelassene und überkippte Haldengrundflächen
- endgültig gestaltete und wieder nutzbar gemachte Außenböschungen und
Haldenoberflächen
- Flächen, die im folgenden Kalenderjahr gestaltet bzw. wieder nutzbar gemacht
werden, sollen mit Angaben über die vorgesehene Art der Wiedernutzbarmachung,
z. B. Angaben über das Pflanzschema, den zahlenmäßigen Bedarf an Pflanzware,
Zeitplan der Pflanzung, Pflegemaßnahmen, vorbereitende Maßnahmen, ggf.
Zwischenbegrünung (Anspritzverfahren), Sukzession etc.
4.7.3.2
Für alle Flächen, die im folgenden Kalenderjahr wieder nutzbar gemacht werden
sollen, bodenkundliche Kennwerte des Haldenuntergrundes im Wurzelbereich, ggf.
für notwendig erachtete Meliorationsmaßnahmen, wie z. B. pH-Wert-Beeinflussung,
Verbesserung des Nährstoffangebotes durch Einbau von geeigneten Stoffen etc.
4.7.3.3
Beurteilung der gestalteten und wieder nutzbar gemachten Flächen durch eine auf
dem Gebiet des Forstwesens bzw. der Landwirtschaft fachkundige Person mit
Erfassung der Bereiche, in denen Nachbesserungen, Pflegemaßnahmen sowie
Schutzmaßnahmen etc. notwendig sind, Auskunft über Art und Umfang dieser
Maßnahmen: Neupflanzung, Nachpflanzung, Düngung, Läuterung, Schutz gegen
Wildverbiss etc.
4.7.4
Falls dies für eine geordnete Wiedernutzbarmachung erforderlich ist, soll das
Bergamt gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG einen Sonderbetriebsplan über die im
folgenden Kalenderjahr beabsichtigten Maßnahmen mit den in den Nummern 4.7.3.1
bis 4.7.3.3 genannten Angaben verlangen.
MBl. NRW. 1984 S. 931.