Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Richtlinien für die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen sowie für die Erforschung von Straftaten durch die Bergämter RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 21.12.1977 - III/A l - 20-00 - 80/77 (Am 01.01.2003: MVEL)
Richtlinien für die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen sowie für die Erforschung von Straftaten durch die Bergämter RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 21.12.1977 - III/A l - 20-00 - 80/77 (Am 01.01.2003: MVEL)
Richtlinien
für die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen
Ereignissen
sowie für die Erforschung von Straftaten durch die Bergämter
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
v. 21.12.1977 - III/A l - 20-00 -
80/77
(Am 01.01.2003: MVEL)
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Zuständigkeit des Bergamtes
Das Bergamt ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zuständig für
1.11
die Untersuchung aller Unfälle (Tod oder Verletzung von Personen), die sich in den
seiner Aufsicht unterliegenden Betrieben ereignen,
1.12
die Untersuchung von Schadensfällen und Ereignissen, welche die Sicherheit des
Betriebes sowie den Umweltschutz betreffen oder sonst für die Durchführung der
Bergaufsicht von Bedeutung sind,
1.13
die Erforschung von Straftaten, wenn diese
1.1.3.1
Zuwiderhandlungen gegen berggesetzliche, bergbehördliche oder sonstige, den
Bergwerksbetrieb betreffende Vorschriften zum Gegenstand haben oder
1.1.3.2
mit dem technischen Betriebsablauf im Zusammenhang stehen.
1.2
Zuständigkeit der Polizeibehörde
In den der Aufsicht der Bergverwaltung unterliegenden Betrieben ist,
vorbehaltlich der Zuständigkeit des Bergamts für unaufschiebbare Maßnahmen, die
Polizeibehörde zuständig für die Erforschung von
1.21
politischen Verbrechen und Vergehen,
1.22
Sprengstoffdelikten, soweit sie sich über den Betrieb hinaus auswirken können,
1.23
sonstigen Straftaten, die nicht mit dem technischen Betriebsablauf in
Zusammenhang stehen,
1.24
Selbsttötung,
1.2.5
Verkehrsunfällen auf betriebseigenen Straßen und Wegen, die dem öffentlichen
Verkehr zur Verfügung stehen.
1.3
Zusammenarbeit mit der Polizeibehörde
Erlangt das Bergamt Kenntnis von Straftaten, die in den seiner Aufsicht
unterliegenden Betrieben begangen worden sind, deren Erforschung jedoch gemäß
Nummer 1.2 der Polizeibehörde obliegt, so hat es diese unverzüglich zu
benachrichtigen. Das gleiche gilt bei Verlust von explosionsgefährlichen
Stoffen (Sprengstoffe und Zündmittel) sowie bei Fund oder Verlust von
radioaktiven Stoffen. Ergibt sich bei der Untersuchung des Bergamtes (Nummer
1.1) die Zuständigkeit der Polizeibehörde (Nummer 1.2), so sind die Vorgänge an
diese zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Bestehen Zweifel, ob das Bergamt oder
die Polizeibehörde für die Untersuchung zuständig ist, so ist der Abteilung
Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg unverzüglich zu
berichten Das Bergamt hat mit der Polizeibehörde zusammenzuarbeiten, soweit es
im Einzelfall angezeigt ist, insbesondere, wenn kriminalistische oder
kriminaltechnische Spezialkenntnisse (z. B. Identifizierung) erforderlich sind.
1.4
Hinzuziehung sonstiger Behörden und Fachstellen
Das Bergamt hat zu seinen Untersuchungen sonstige Behörden sowie
Fachstellen oder Sachverständige hinzuzuziehen, sofern deren Fachkunde für die
Klärung des Herganges und der Ursachen des Vorfalls erforderlich ist. Diese
sind unverzüglich (möglichst fernmündlich) zu benachrichtigen. Gegebenenfalls
sind die zu untersuchenden Gegenstände vom Bergamt sicherzustellen.
Für die Beteiligung kommen insbesondere in Betracht:
1.4.1
bei Entzündung von Grubengas (Abflammungen, Verpuffungen von Grubengas oder
Explosionen von Schlagwettern) und bei
Kohlenstaubexplosionen in Grubenbauen
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
das Materialprüfungsamt NRW,
1.4.2
bei Abflammungen, Verpuffungen oder Explosionen jeder Art in Tagesanlagen
der Technische Überwachungs-Verein,
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
1.4.3
bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Verwendung von Sprengstoffen oder
Zündmitteln, soweit für deren Klärung eine Begutachtung auch im Zusammenhang
mit der Durchführung der Sprengarbeit erforderlich ist
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung,
1.4.4
bei Seilfahrtunfällen oder sonstigen Vorkommnissen in Schächten, soweit als
Ursache Mängel der Schachtfördereinrichtungen oder Fehler bei deren Bedienung
in Betracht kommen
die Sachverständigen der Deutschen Montan Technologie GmbH oder des Technischen
Überwachungs-Vereins,
1.4.5
bei Unfällen und Betriebsstörungen durch elektrische oder andere, der
besonderen Überwachung durch anerkannte Sachverständige unterliegende Anlagen
und Betriebsmittel
der Technische Überwachungs-Verein,
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
1.4.6
bei Bränden in Tagesanlagen, bei Grubenbränden und bei Unfällen beim Gebrauch
von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten im Ernstfall und bei Übungen
die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen,
1.4.7
bei Unfällen und sonstigen wichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit der
Verwendung von tragbarem Geleucht, Wetteranzeigern und sonstigen Messgeräten
mit elektrischer Stromquelle, soweit es sich um den elektrischen Teil handelt
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
1.4.8
bei Gasausbrüchen
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
der Geologische Dienst NRW – Landesbetrieb-,
1.4.9
bei Gebirgsschlägen
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
1.4.10
bei Unfällen und Schadensfällen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie
erforderlichenfalls bei deren Fund oder Verlust
das Materialprüfungsamt NRW,
1.4.11
bei größeren Rutschungen und Bodenbewegungen in Tagebauen, bei Halden und an
Staudämmen
der Geologische Dienst NRW – Landesbetrieb, -
1.4.12
bei drohender oder eingetretener Verunreinigung von oberirdischen Gewässern und
Grundwasser,
das Staatliche Umweltamt,
der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,
das Landesumweltamt NRW,
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
das Chemische Untersuchungsamt,
1.4.13
bei Luftverunreinigung
das Landesumweltamt NRW,
der Technische Überwachungs- Verein,
1.4.14
bei Lärm und Erschütterungen
das Materialprüfungsamt NRW,
das Landesumweltamt NRW,
der Technische Überwachungs-Verein,
die Deutsche Montan Technologie GmbH,
1.4.15
bei Gesundheitsschäden durch chemische Mittel
das Chemische Untersuchungsamt,
das Hygiene-Institut,
1.4.16
bei Unfällen und Schadensfällen auf Grubenanschlussbahnen
der Landesbevollmächtigte für technische Bahnaufsicht,
1.4.17
bei Unfällen und Schadensfällen, bei denen der Verdacht eines Materialfehlers
vorliegt oder eine Funktionsprüfung von Ausbauteilen erforderlich ist,
das Materialprüfungsamt NRW,
1.4.18
bei Unfällen und Schadensfällen an Großgeräten in Tagebauen, die mit der Statik
des Gerätes im Zusammenhang stehen,
die anerkannten Sachverständigen für Statik von Großgeräten.
1.5
Einholung von Gutachten
Soll zur Erforschung von Straftaten ein Gutachten eingeholt werden, so ist
vor der Auftragserteilung, erforderlichenfalls fernmündlich, die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich der Kostenübernahme herbeizuführen. Ist
ein Gutachten ausschließlich für berg-behördliche Zwecke (Nummern 1.11 und
1.12) von Bedeutung, so ist vor der Auftragserteilung die Zustimmung der
Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg einzuholen.
Das Bergamt hat in dem Auftragsschreiben an die Fachstellen oder
Sachverständigen anzugeben, worauf sich deren Gutachten erstrecken soll, und
auf eine möglichst beschleunigte Bearbeitung hinzuwirken. Den Fachstellen oder
Sachverständigen sind die zur Anfertigung ihrer Gutachten erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen sobald wie möglich zu geben.
Das Bergamt hat bei der Auftragserteilung zu fordern, dass die Fachstellen und
Sachverständigen in ihrem Gutachten den festgestellten Sachverhalt darstellen
und zur Unfallursache insbesondere zu etwaigen Mängeln an Anlagen oder
technischen Arbeitsmitteln und zu etwaigen Abweichungen von den Bauvorschriften
oder Regeln der Technik sowie zu einer etwaigen nicht bestimmungsgemäßen
Verwendung oder unsachgemäßen Bedienung Stellung nehmen.
Bei der Auftragserteilung an die Fachstellen oder Sachverständigen ist der
Hinweis aufzunehmen, dass eine Weitergabe von Gutachten an Dritte und die
Bekanntgabe oder Veröffentlichung, auch von Teilen oder Einzelergebnissen, nur
mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist. Die Zustimmung ist nur dann zu
geben, wenn das jeweils durchzuführende Verfahren abgeschlossen ist. Ist ein
Gut-achten zur Erforschung von Straftaten eingeholt worden, so ist vor der
Gestattung einer Weitergabe oder Veröffentlichung des Gutachtens außerdem die
Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
2
Meldung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen durch das
Bergamt
2.1
Fernmündliche Sofortmeldungen (notfalls telegrafisch oder durch Fernschreiben)
2.1.1
an mich und an die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung
Arnsberg unter Angabe, welchen anderen Stellen Meldung erstattet wurde:
2.1.1.1
Unfälle oder Ereignisse, bei denen zwei oder mehr Personen getötet bzw. drei
oder mehr Personen verletzt oder unter Tage eingeschlossen worden sind,
2.1.1.2
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufsehen
erregen können, z. B. Explosionen und größere Brände über und unter Tage,
Unfälle und Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Verlust
und Fund solcher Stoffe, größere Rutschungen und Bodenbewegungen, bedeutsame
Verunreinigung von Gewässern oder Luft, besondere Ereignisse bei Behandlung,
Lagerung, Ablagerung und Transport von umweltgefährdenden Abfallstoffen,
2.1.1.3
tödliche Unfälle von ausländischen Arbeitnehmern,
2.1.1.4
Schadensfälle in den Bereichen Wasser und Abfall, die allgemeines Aufsehen
erregt haben oder das Interesse der Öffentlichkeit finden können (diese Fälle
sind gleichzeitig auch dem Ministerium für Umweltschutz und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu melden);
2.1.2
an die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg:
Ereignisse von besonderer Bedeutung (Nummer 2.22), wenn eine Verzögerung der
schriftlichen Berichterstattung abzusehen ist oder das Ereignis von besonderem
Interesse für die Bergaufsicht ist:
2.1.3
an die Staatsanwaltschaft:
2.1.3.1
jeder tödliche Unfall,
2.1.3.2
Unfälle oder Ereignisse, bei denen drei oder mehr Personen verletzt oder unter
Tage eingeschlossen worden sind, es sei denn, dass der Verdacht einer Straftat
offensichtlich nicht vorliegt,
2.1.3.3
bei Unfällen, Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die in der
Öffentlichkeit Aufsehen erregen können, sofern der Verdacht einer Straftat
vorliegt;
2.1.4
an die Polizei:
bei Unfällen, Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die ein polizeiliches
Tätigwerden außerhalb des Bergwerksbetriebes erforderlich machen können;
2.1.5
an den Ausschuss für Grubensicherheit des Landtags:
im Falle von Nummer 2.1.1.1
2.1.6
Es ist erneut zu melden, wenn die Ergebnisse der Untersuchung im Hinblick auf
Ausmaß, Schwere oder Ursache von der ersten Meldung in wichtigen Punkten
abweichen.
2.2
Schriftliche Meldungen an die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg:
2.2.1
tödliche Unfälle
Das Bergamt hat jeden tödlichen Unfall nach Vordruck Anlage l in
zweifacher Ausfertigung unverzüglich der Abteilung Bergbau und Energie in NRW
der Bezirksregierung Arnsberg zu melden.
2.2.2
Ereignisse von besonderer Bedeutung
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die für die Unfallverhütung, die
Betriebssicherheit und den Umweltschutz besondere Bedeutung haben oder von
allgemeinem Interesse sind, hat das Bergamt der Abteilung Bergbau und Energie
in NRW der Bezirksregierung Arnsberg auch im Falle einer bereits nach Nummer
2.1.1.2 erfolgten Sofortmeldung schriftlich zu melden. Hierzu zählen
insbesondere Entzündungen von Grubengas jeder Art, Verpuffungen, Explosionen
(auch Azetylenexplosionen), Zerknall von Dampfkesselanlagen. Brände, Unfälle
bei der Sprengarbeit, Mängel an Sprengstoffen oder Zündmitteln, Störungen,
Unfälle und Schadensfälle durch elektrischen Strom, Gasausbrüche,
Wasserdurchbrüche, Gebirgsschläge, Verschüttungen, Brüche von über 10 m² Flächengröße
in Streben oder über 5 m Länge in sonstigen Grubenbauen, größere Rutschungen
oder Bodenbewegungen, Unfälle bei der Verwendung von Gasschutz- und
Wiederbelebungsgeräten, ferner größere Störungen an Maschinenanlagen, in der
Förderung, bei der Fahrung, Bewetterung und Wasserhaltung sowie sonstige
Störungen, die wichtige Teile des Betriebes in Mitleidenschaft ziehen oder
ziehen können, Unfälle oder Schadensfälle, die mit der Bauart, dem verwendeten
Material oder der Betriebsweise von Großgeräten in Tagebauen oder von
Tiefbohrgeräten im Zusammenhang stehen, Unfälle oder Schadensfälle beim Umgang
mit radioaktiven Stoffen und bedeutsame Verunreinigung von Gewässern oder Luft
sowie besondere Ereignisse bei Behandlung, Lagerung, Ablagerung und Transport von
umweltgefährdenden Abfallstoffen.
Diese Meldungen sind zu erstatten, sobald das Bergamt über den Umfang und
Hergang des Vorfalles genauere Kenntnis erlangt hat, möglichst noch am Tage des
Ereignisses.
2.2.3
Unfälle von ausländischen Arbeitnehmern
Das Bergamt hat der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung
Arnsberg in zweifacher Ausfertigung Unfälle von ausländischen Arbeitnehmern zu
melden, die erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit oder im Heimatland des
ausländischen Arbeitnehmers befürchten lassen. Die Meldung des Unfalles muss
enthalten: Name, Nationalität, Geburtstag und -ort, letzter Wohnsitz im
Heimatland, Arbeitgeber, kurze Schilderung des Unfallherganges.
2.3
Benachrichtigung anderer Stellen
2.3.1
Staatsanwaltschaft
Jeder tödliche Unfall ist vom Bergamt unabhängig von der Sofortmeldung nach
Nummer 2.1.3.1 sobald wie möglich der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 159
StPO) nach Vordruck Anlage 2 anzuzeigen; ist ein Staatsanwalt nicht zu
erreichen, so ist die Anzeige an das Amtsgericht zu richten.
2.3.2
Standesamt
Das Bergamt hat jeden Sterbefall, der infolge eines Unfalles ein-getreten ist,
dem zuständigen Standesbeamten (§ 35 Personenstandsgesetz) nach Vordruck Anlage
3 anzuzeigen.
2.3.3
Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen
2.3.3.1
Unterrichtung durch das Bergamt
2.3.3.1.1
Bei Unfällen, Schadensfällen und Ereignissen, die in der Öffentlichkeit
Aufsehen erregen können, obliegt dem Bergamt die erste Unterrichtung der
Öffentlichkeit über den Hergang des Vorfalles sowie gegebenenfalls über den
Stand der Rettungs- und Bergungsarbeiten. Der Bergamtsleiter oder sein
Vertreter im Amt hat hierzu alsbald eine ausführliche Verlautbarung für Presse,
Rundfunk, Film und Fernsehen herauszugeben. Eine Abschrift dieser Verlautbarung
ist der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg zu
übersenden.
2.3.3.1.2
Die Verlautbarung soll enthalten:
Name des Bergamtes und des Betriebes, Angaben über Ort, Zeit und Art des
Vorfalles, die Zahl der Betroffenen, außerdem gegebenenfalls den Hinweis, dass
der Ausschuss für Grubensicherheit des Landtags und das Ministerium
unterrichtet worden sind bzw. sich an Ort und Stelle unterrichtet haben. Dabei
empfiehlt es sich, die Verlautbarung möglichst ausführlich zu gestalten, um dem
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu genügen. Die Verlautbarung hat sich
auf den reinen Sachverhalt zu beschränken. Angaben über Ursachen sind zu
vermeiden, sofern diese nicht schon eindeutig feststehen. Eine Stellungnahme
zur Schuldfrage ist in jedem Fall zu unterlassen. Ausdrücke wie „menschliches
Versagen", „höhere Gewalt" und ähnliches, die Rückschlüsse auf das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Verschuldens zulassen, sind zu vermeiden. Den
gleichen Beschränkungen unterliegen mündliche Äußerungen.
2.3.3.1.3
Weitere Verlautbarungen sind nur nach Abstimmung mit der Abteilung Bergbau und
Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg zu machen, soweit nicht die
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gegeben ist. Über falsche
Informationswiedergaben ist der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg zu berichten, das erforderlichenfalls eine
Berichtigung veranlasst.
2.3.3.2
Unterrichtung nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
2.3.3.2.1
Über strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus Anlass von Unfällen,
Schadensfällen und Ereignissen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen
können, obliegt die Unterrichtung der Presse, des Rundfunks, des Films und des
Fernsehens stets der Staatsanwaltschaft. Der Bergamtsleiter oder sein Vertreter
im Amt kann die Informationsstellen über Ergebnisse des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft ihm die
Befugnis dazu im Einzelfall übertragen hat.
2.3.3.2.2
Nach Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stimmt das Bergamt
die Verlautbarung über den reinen Sachverhalt (Nummern 2.3312 und 2.3313) mit
der Staatsanwaltschaft ab. Einer solchen Abstimmung bedarf es nicht, wenn die
Informationsstellen am Unfallort sind, der Staatsanwalt aber nicht anwesend
ist.
2.3.4
Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung
Sie ist bei der Feststellung von Tatsachen zu unterrichten, die eine Rücknahme
oder einen Widerruf der Zulassung explosionsgefährlicher Stoffe oder von
Sprengzubehör rechtfertigen könnten.
3
Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen
3.1
Gegenstand der Untersuchung
Das Bergamt hat zu untersuchen:
3.1.1
tödliche Unfälle,
3.1.2
Unfälle, die laut ärztlichem Verletzungsbericht voraussichtlich eine
Arbeitsunfähigkeit von über 8 Wochen zur Folge haben,
3.1.3
Unfälle, deren Untersuchung die Berufsgenossenschaft beantragt hat,
3.1.4
Unfälle und Ereignisse, durch die drei oder mehr Personen verletzt oder unter
Tage eingeschlossen worden sind,
3.1.5
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufsehen
erregen oder erregen können,
3.1.6
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse von Bedeutung für die Unfallverhütung,
die Betriebssicherheit und den Umweltschutz.
3.2
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung
3.2.1
Die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen durch
das Bergamt soll, abgesehen von dem in der Reichsversicherungsordnung (RVO)
festgelegten Zweck, der best-möglichen Klärung ihres Herganges und ihrer
Ursachen im Interesse der Verhütung von Unfällen sowie dazu dienen, eine
Wiederholung des untersuchten Schadensfalles oder Ereignisses nach Möglichkeit
zu vermeiden. Die Untersuchung ist sobald, wie möglich einzuleiten und ohne
Verzögerung durchzuführen.
3.2.2
Sofort sind zu behandeln:
3.2.2.1
tödliche Unfälle,
3.2.2.2
Unfälle und Ereignisse, bei denen drei oder mehr Personen verletzt oder unter
Tage eingeschlossen worden sind.
3.2.2.3
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die für die Sicherheit des Betriebes
oder den Umweltschutz von besonderer Bedeutung sind oder in der Öffentlichkeit
Aufsehen erregen oder erregen können.
3.2.2.4
Unfälle und Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen.
3.2.3
Der Leiter des Bergamtes bestimmt den Beamten, der die Untersuchung durchzuführen
hat, sofern er sie nicht selbst vornimmt. Er kann auch die im
Vorbereitungsdienst befindlichen Bergreferendare mit der selbständigen
Durchführung von Untersuchungen beauftragen.
3.2.4
Begründet der Unfall oder das Ereignis den Verdacht einer Straftat, so hat die
Untersuchung ausschließlich nach Nummer 4 zu erfolgen. Sie soll durch einen
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden.
Ergibt sich ein solcher Verdacht erst im Laufe eines bergamtlichen oder
versicherungsrechtlichen Untersuchungsverfahrens, so endet dies, und es ist
gleichfalls nach Nummer 4 zu verfahren. Der Verdacht einer Straftat liegt u. a.
schon dann vor, wenn die Unfallumstände die Annahme rechtfertigen, dass der
Unfall bei Beachtung der bergbehördlichen Vorschriften oder bei Einhaltung des
Betriebsplans voraussichtlich nicht eingetreten wäre.
3.3
Untersuchungsverfahren
3.3.1
Befahrung der Unfall- oder Schadensstelle
Sobald das Bergamt von einem Unfall, Schadensfall oder Ereignis im Sinne der
Nummer 3.2.2 Kenntnis erhält, hat es zu veranlassen, dass die Unfall- oder
sonstige Schadensstelle oder der betreffende Betriebspunkt bis zur Freigabe
durch das Bergamt unverändert bleibt, sofern nicht wichtige Gründe (z. B. die
Bergung Verunglückter oder Gefährdeter, die Abwendung weiterer Gefahren)
entgegenstehen oder auch bei Fortführung des Betriebes die genaue Feststellung
des Sachverhalts noch möglich ist.
Die Unfall- oder Schadensstelle ist unverzüglich zu befahren. Zu der Befahrung
sind hinzuzuziehen:
je ein Vertreter des Bergwerksbesitzers und des Betriebsrates, Personen, die zu
dem Geschehnis zweckdienliche Angaben machen können, und, soweit ohne
Zeitverlust möglich, ein Vertreter des arbeitssicherheitlichen Dienstes und
etwaige Sachverständige. Eine Befahrung kann, mit Ausnahme von tödlichen
Unfällen, unterbleiben, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sie
für die Beurteilung der Sachlage ohne Bedeutung ist.
Bei der Befahrung sind die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu
treffen und die örtlichen Verhältnisse durch Skizzen und erforderlichenfalls
durch Lichtbilder festzuhalten. Die Skizzen sollen das Wesentliche mit den
erforderlichen Maßangaben enthalten.
Gegenstände, die für die bergamtliche Untersuchung von Bedeutung sein können,
hat der Untersuchende sicherzustellen oder in Verwahrung zu nehmen.
Die Unfallstelle oder sichergestellte Gegenstände sind freizugeben, sobald sie
für Feststellungen der Behörde oder der Sachverständigen nicht mehr von
Bedeutung sind.
Über das Ergebnis der Befahrung ist eine Niederschrift nach Vordruck Anlage
4 anzufertigen. Angaben von Beteiligten zu den örtlichen Verhältnissen und
die Sicherstellung von Gegenständen sind ausdrücklich zu vermerken.
3.3.2
Vernehmung von Zeugen und sonstigen Beteiligten
3.3.2.1
Durchführung der Vernehmung
Der Untersuchende hat die an dem Geschehnis Beteiligten sowie sonstige
Personen, die hierzu Angaben machen können, einzeln und in Abwesenheit der
später Anzuhörenden als Zeugen zu vernehmen. In jedem Falle ist die zuständige
Aufsichtsperson, bei Unfällen der in der Ausbildung stehenden Personen auch der
Ausbildungsleiter zu vernehmen.
Die Vernehmungen sind möglichst so durchzuführen, dass den Zeugen
Verdienstausfall oder Unkosten nicht entstehen.
Verletzte sind erforderlichenfalls in ihrer Wohnung oder im Krankenhaus
aufzusuchen und dort zu vernehmen.
Die Zeugen und sonstigen Beteiligten, die zu einem Bergwerksbetrieb in einem
anderen Bergamtsbezirk abgewandert sind, müssen durch das dort zuständige
Bergamt vernommen werden; sind sie aus dem Bergbau ausgeschieden, so kann ihre
Vernehmung durch die Ordnungsbehörde im Wege der Amtshilfe herbeigeführt
werden.
3.3.2.2
Inhalt der Vernehmungsniederschrift
Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Vordruck Anlage 5
anzufertigen.
Die Niederschrift muss die Aussage des Vernommenen möglichst vollständig und
sachlich richtig wiedergeben. Sie ist dem Vernommenen vorzulesen oder ihm auf
Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Hierüber ist ein entsprechender Vermerk
aufzunehmen. Verlangt der Vernommene eine Berichtigung, so ist dem
stattzugeben.
Die Niederschrift ist dem Vernommenen zur Unterschrift vorzulegen. Kann er die
Unterschrift nicht leisten oder verweigert er sie, so ist dies unter Angabe der
Gründe zu vermerken.
Widersprechende oder den Feststellungen entgegenstehende Angaben von
Vernommenen sind unter entsprechenden Vorhalten soweit wie möglich aufzuklären;
dies ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist von dem
vernehmenden Beamten zu unterzeichnen. Name und Amtsbezeichnung sind mit
Maschinenschrift hinzuzufügen.
3.3.3
Anwesenheit bei den Untersuchungshandlungen
Das Bergamt hat Ort und Zeitpunkt der Untersuchung dem Bergwerksunternehmer und
dem Betriebsrat rechtzeitig bekannt zugeben mit dem Anheimstellen, an der
Untersuchung teilzunehmen. Den Erschienenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Die Äußerungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
An der Untersuchung können ferner teilnehmen oder sich dabei vertreten lassen:
der Verletzte,
die Hinterbliebenen eines Getöteten,
der Träger der Kranken- und der Unfallversicherung.
Sonstige Personen haben keinen Anspruch auf Anwesenheit bei den
Untersuchungshandlungen.
Ergibt sich bei der Vernehmung eines Beteiligten der begründete Verdacht, dass
durch die Anwesenheit dritter Personen wahrheitsgemäße Angaben eingeschränkt
oder- verhindert werden, so sind diese Personen von einzelnen
Untersuchungshandlungen auszuschließen und zu entfernen. Dies gilt auch für die
Person, die bei der Niederschrift mitwirkt. Aus der Niederschrift muss der
Grund der Ausschließung und deren Durchführung ersichtlich sein.
3.3.4
Untersuchungsbericht
Nach Abschluss der Untersuchungen hat das Bergamt einen Untersuchungsbericht
anzufertigen. Er soll in kurzer, jedoch erschöpfender Form die
Betriebsverhältnisse vor und nach dem Unfall oder Schadensereignis wiedergeben
und eine Darstellung des Herganges des Unfalles oder Schadensereignisses
enthalten, wobei auf die Niederschriften über den Ortsbefund und die
Zeugenaussagen sowie auf ein etwa eingeholtes Sachverständigengutachten usw.
Bezug genommen werden kann. Der Untersuchungsbericht hat eine Stellungnahme des
Bergamtes zu den Ereignissen zu enthalten. Dabei ist auf den Zustand der
Betriebseinrichtungen und die aufgefundenen Mängel sowie gegebenenfalls auf Zuwiderhandlungen
gegen gesetzliche Vorschriften und bergbehördliche Bestimmungen einzugehen.
Der Untersuchungsbericht für die Mitglieder des Ausschusses für
Grubensicherheit ist wie folgt zu ordnen:
1. Untersuchungs-(Schluss-)Bericht;
2. Angaben zur Unfalluntersuchung und Ortsbefund (regelmäßig Vordruck nach Anlage
4 Untersuchung eines schweren oder tödlichen Unfalls);
3. Vernehmungsniederschriften;
4. Anlagen
a) Zeichnungen;
b) Lichtbilder;
c) ggf. Sachverständigengutachten.
Außerdem ist dem Bericht ein Deckblatt nach Vordruck Anlage 6
voranzuheften.
Der Untersuchungsbericht ist unverzüglich der Abteilung Bergbau und Energie in
NRW der Bezirksregierung Arnsberg nach Vordruck Anlage 7 mit sämtlichen
Unterlagen vorzulegen. Kann das Bergamt im Einzelfall aus besonderen Gründen
den Untersuchungsbericht nicht innerhalb von 2 Monaten einreichen, so hat es
vor Ablauf dieser Frist der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg über die Hinderungsgründe zu unterrichten und auf
Verlangen einen Zwischenbericht in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. In dem
Vorlagebericht ist gegebenenfalls anzugeben, ob und welche Folgerungen zur
Vermeidung gleicher oder ähnlicher Vorfälle zu ziehen sind und welche Maßnahmen
das Bergamt bereits getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.
Der Untersuchungsbericht ist mit sämtlichen Unterlagen einzureichen:
3.3.4.1
neunundzwanzigfach
bei Unglücksfällen, bei denen fünf oder mehr Personen getötet worden sind,
3.3.4.2
achtundzwanzigfach
bei allen Unfällen oder Betriebsereignissen, die dem Ausschuss für
Grubensicherheit nach Nummer 2.111 zu melden sind oder deren
Untersuchungsergebnis von ihm besonders angefordert worden ist, unter Angabe,
ob strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind.
3.3.4.3
dreifach
bei Schäden an überwachungsbedürftigen Anlagen z.B.
- bei Explosionen von Azetylen-Entwicklern und beim Zerknall von
Dampfkesselanlagen,
- bei Unfällen und sonstigen Ereignissen, bei denen Mängel an Sprengstoffen
oder Zündmitteln festgestellt worden sind,
- bei Unfällen oder Schadensfällen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,
- bei allen Unfällen ausländischer Arbeitnehmer, die der Abteilung Bergbau und
Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg nach Nummer 2.2.1 bzw. 2.2.3 zu
melden sind,
3.3.4.4
zweifach
- bei sonstigen Explosionen, Verpuffungen oder Grubengasentzündungen,
- bei Bränden,
- bei Sprengunfällen,
- bei Gasausbrüchen, Wasserdurchbrüchen, Gebirgsschlägen,
- bei allen Unfällen, die mit der Verwendung von Gasschutzgeräten aller Art
zusammenhängen,
- bei Unfällen oder Schadensfällen, die mit der Konstruktion, dem verwendeten
Material oder der Betriebsweise von Großgeräten in Tagebauen im Zusammenhang
stehen,
- bei größeren Rutschungen oder sonstigen bemerkenswerten Bodenbewegungen im
Zusammenhang mit dem Braunkohlentagebau,
3.3.4.5
einfach
bei sonstigen Unfällen, Schadensfällen und Ereignissen, die der Abteilung
Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg nach Nummer 2.2.1 oder
Nummer 2.2.2 zu melden sind.
3.4
Das vereinfachte Verfahren
Unfälle, die voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit des oder der
Betroffenen bis zu 8 Wochen zur Folge haben, können in einem vereinfachten
Verfahren nach Vordruck Anlage 8 untersucht werden, wenn das Bergamt
eine Untersuchung für erforderlich und das vereinfachte Verfahren für
ausreichend hält oder der Versicherungs-träger sie beantragt.
Für die Anwesenheit dritter Personen bei den Untersuchungshandlungen gilt
Nummer 3.3.3.
3.5
Übersendung an die Berufsgenossenschaft
Der Berufsgenossenschaft sind bei tödlichen, schweren und bei solchen
Unfällen, die auf ihren Antrag untersucht worden sind, Ausfertigungen und
Niederschriften über den Ortsbefund und die Vernehmungen nebst Zeichnungen,
Rissen und Lichtbildern mit Vordruck Anlage 4 zu übersenden; im
vereinfachten Verfahren genügt die Übersendung des Vordrucks Anlage 8.
3.6
Einsichtnahme durch Beteiligte
Bei
tödlichen Unfällen und bei Unfällen, die auf Antrag der Berufsgenossenschaft
untersucht worden sind, können die Beteiligten nach Abschluss der Untersuchung
Einsicht in die Verhandlungen und Abschrift verlangen (§ 1567 RVO). Die
Aushändigung von Vernehmungsniederschriften an weitere Personen, ausgenommen
beteiligte Fachstellen und Sachverständige, die zu den Untersuchungen
hinzugezogen werden, ist nicht statthaft.
Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über die Untersuchungen.
3.7
Einsichtnahme durch Versicherungsgesellschaften
Private Versicherungsgesellschaften können ein berechtigtes Interesse an
einer Akteneinsicht haben, wenn ein Unglücks- oder Schadensfall gleichzeitig
ein Versicherungsfall ist. Wird ein solches berechtigtes Interesse
nachgewiesen, so kann das Bergamt dem Antrag auf Akteneinsicht stattgeben, wenn
keine geheimhaltungsbedürftigen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Abteilung Bergbau
und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg einzuholen.
Betrifft der Antrag auf Akteneinsicht einen Fall, in welchem der Verdacht einer
Straftat besteht, so ist der Antragsteller auch dann an die Staatsanwaltschaft
zu verweisen, wenn die Ermittlungsvorgänge noch nicht an diese abgegeben worden
sind (vgl. Nummer 4.4.5).
4
Erforschung von Straftaten
4.1
Aufgaben des Bergamtes
Das Bergamt hat, sobald es durch eine Anzeige oder auf einem anderen Wege
von dem Verdacht einer Straftat innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches
Kenntnis erlangt, den Sachverhalt zu er-forschen und alle keinen Aufschub
gestattenden Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung des Sachverhaltes zu
verhüten (§ 163 Abs. l StPO).
4.2
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Bergämter
sind als solche verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres
Bezirkes und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten (§ 152 Abs. l des
Gerichtsverfassungsgesetzes). Diese Anordnungen gehen etwaigen
entgegenstehenden Weisungen der übergeordneten Behörden vor.
4.2.1
Befugnisse der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
Die
zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Bergämter haben
bei der Verfolgung von Straftaten weitergehende Befugnisse als die übrigen
Beamten der Bergverwaltung. Ihnen stehen bei Gefährdung des Untersuchungszwecks
durch Verzögerung folgende Befugnisse zu:
4.2.1.1
Recht zur Anordnung der körperlichen Untersuchung desBeschuldigten
einschließlich der Entnahme von Blutproben gemäß § 81 a StPO (vgl. Gem. RdErl.
v. 27.12.1966 - SMB1. NW. 3214 -),
4.2.1.2
Recht zur Anordnung der Untersuchung anderer Personen als der Beschuldigten
gemäß § 81 c StPO,
4.2.1.3
Recht zur Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 98 StPO,
4.2.1.4
Recht zur Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 105 StPO.
4.3
Behinderung in der Amtsausübung
Wird den Beamten der Bergverwaltung in der rechtmäßigen Ausübung ihrer
Befugnisse durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt Widerstand entgegengesetzt
oder werden sie tätlich angegriffen, so rechtfertigt dies eine Strafanzeige
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
4.4
Erforschung des Sachverhaltes von Straftaten
4.4.1
Vernehmung von Beschuldigten
4.4.1.1
Allgemeines
Die Vernehmung von Beschuldigten in Strafverfahren (Ermittlungs-verfahren)
umfasst:
- die Vernehmung zur Person,
- die Eröffnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen,
- die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte im Verfahren und die
Vernehmung zur Sache.
Die Vernehmung zur Person bezieht sich auf die Personalien und die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten.
Der Beschuldigte wird in der Regel zur Niederschrift nach Vordruck Anlage 9
vernommen.
Wird eine Straftat mehreren Beschuldigten zur Last gelegt, so ist jeder als
Beschuldigter zur Tat des Mitbeschuldigten (nicht als Zeuge) zu vernehmen.
4.4.1.2
Aussagepflicht des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Bergamt in einem Ermittlungsverfahren
über seine Personalien (Name, Stand, Beruf, Gewerbe, Wohnort, Wohnung,
Staatsangehörigkeit) Aufschluss zu geben (vgl. § 111 OWiG). Er ist nicht
verpflichtet, zur Sache auszusagen.
4.4.1.3
Eröffnung der Beschuldigung und Belehrung des Beschuldigten
4.4.1.3.1
Möglichst zu Beginn der Vernehmung, jedenfalls aber vor jeder Vernehmung zur
Sache, hat der vernehmende Beamte:
- dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat (Sachverhalt) ihm zur Last gelegt
wird (§ 163 a Abs. 4 Satz l StPO),
- ihn darüber zu belehren, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
- jederzeit - auch bereits vor der bergamtlichen Vernehmung - einen von ihm zu
wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. l Satz 2 i. Verb. mit § 163 a
Abs. 4 Satz 2 StPO),
- zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen (§163 a Abs. 2
StPO).
4.4.1.3.2
In dafür geeigneten Fällen soll der vernehmende Beamte des Bergamtes den
Beschuldigten während der Vernehmung darauf hinweisen, dass er sich schriftlich
äußern kann (§ 136 Abs. l Satz 3 StPO). Ein solcher Hinweis kann auch
angebracht sein, wenn der Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert. Der
Beamte wird aber nur dann auf diese Möglichkeit hinweisen, wenn nach der Art
des Falles von dem Beschuldigten eine sachdienliche schriftliche Äußerung zu
erwarten ist.
Wird jemand zunächst als Zeuge vernommen und ergibt sich während oder nach der
Vernehmung, dass er als Beschuldigter in Frage kommt, so ist ihm die
Beschuldigung zu eröffnen; er ist als Beschuldigter zu belehren und zu
vernehmen.
Der Verteidiger hat keinen Anspruch darauf, bei der bergamtlichen Vernehmung
zugegen zu sein.
4.4.1.3.3
Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu
erscheinen; bei Weigerung kann er dort vorgeführt werden (§ 163 a Abs. 3 StPO).
4.4.1.4
Vernehmung des Beschuldigten zur Person
4.4.1.4.1
Für die Vernehmung erwachsener Beschuldigter ist der Vordruck Anlage 9,
für die Vernehmung jugendlicher oder heranwachsender Beschuldigter der Vordruck
Anlage 10 zu verwenden.
4.4.1.4.2
Die Vernehmung zur Person erstreckt sich auch auf die Ermittlung der
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (§136 Abs. 3 i. Verb. mit § 163 a
Abs. 4 Satz 2 StPO Umstände, die für die Strafzumessung und für eine
Strafaussetzung zur Bewährung wichtig sein können).
Im Einzelfall kann es angebracht sein, die Ermittlungen zur Person des
Beschuldigten auch auf folgende Punkte zu erstrecken:
- Vorleben (Elternhaus, Fürsorgeerziehung, Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft,
Vertriebeneneigenschaft u. dgl.),
- Leumund (Vorstrafen und polizeiliche Beanstandungen, Angaben über Trunksucht,
Gesellschaft u. dgl.),
- Persönlichkeit (Charaktereigenschaften, Beweggründe, Leichtsinn, Neigungen u.
dgl.).
Es sind nur Tatsachen anzugeben. Soweit erforderlich, sind Beweismittel für die
Angaben zu benennen. Nicht nachprüfbare Aussagen von Zeugen und
Auskunftspersonen, vertraulich zu behandelnde Mitteilungen Dritter, persönliche
Auffassung oder Werturteile des vernehmenden Beamten sind wegzulassen.
4.4.1.4.3
Wird der Beschuldigte lediglich wegen eines geringfügigen Vergehens oder einer
Ordnungswidrigkeit vernommen, so sind in der Regel Ermittlungen nach Nummer
4.4142 entbehrlich.
Im übrigen können auch sonst in Fällen minderer Bedeutung die Angaben zu diesen
Punkten kurz gefasst werden.
4.4.1.5
Vernehmung des Beschuldigten zur Sache
Der vernehmende Beamte soll auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage
hinwirken. Vorhalte sind erlaubt.
Die Vernehmung zur Sache soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen
ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten
sprechenden Tatsachen geltend zu machen (§ 163 a Abs. 4 Satz 2 i. Verb, mit §
136 Abs. 2 StPO). § 136 a StPO (verbotene Vernehmungsmethoden) ist zu beachten.
Weigert sich der Beschuldigte, sich vor dem Bergamt zu äußern, so ist dies in
die Vernehmungsniederschrift aufzunehmen.
4.4.1.6
Vernehmung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter
Ist der Beschuldigte ein Jugendlicher (14, aber noch nicht 18 Jahre alt), so
ist besonders die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu prüfen,
d.h., ob er zur Zeit der Tat nach seiner, sittlichen und geistigen Entwicklung
reif genug war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu
handeln (§ 3 Satz l JGG).
Ist der Beschuldigte ein Heranwachsender (18, aber noch nicht 21 Jahre alt), so
bestimmt sich seine Verantwortlichkeit zwar nach allgemeinem Strafrecht, jedoch
ist zusätzlich zu prüfen, ob
4.4.1.6.1
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der
Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und
geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
4.4.1.6.2
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine
Jugendverfehlung handelt (Reifegradentscheidung nach § 105 Abs. l JGG).
4.4.2
Vernehmung von Zeugen
4.4.2.1
Aussagepflicht des Zeugen
Der Zeuge ist verpflichtet, dem Bergamt im Ermittlungsverfahren über seine
Personalien Aufschluss zu geben. Er ist dagegen nicht verpflichtet, zur Sache
auszusagen; vor der Staatsanwaltschafthingegen ist der Zeuge auch zur Aussage
in der Sache verpflichtet (§ 161 a StPO).
4.4.2.2
Vernehmung des Zeugen zur Person
Die Vernehmung des Zeugen zur Person nach Vordruck Anlage 5 erstreckt
sich auf die Personalien. Die Angaben zur Person dienen der Staatsanwaltschaft
und den Gerichte zur Ladung des Zeugen. Aus der Vernehmung des Zeugen zur
Person muss deshalb seine ladungsfähige Anschrift hervorgehen. Nicht nur der
Wohnort des Zeugen, sondern auch ein auswärtiger Beschäftigungsort und die
voraussichtliche Dauer einer auswärtigen Beschäftigung sind anzugeben.
4.4.2.3
Belehrung von Zeugen
Ergibt die Vernehmung zur Person, dass dem Zeugen ein
Zeugnis-verweigerungsrecht nach § 52 Abs. l StPO zusteht, so ist er vor der
Vernehmung zur Sache über dieses Recht zu belehren (§ 163 a Abs. 5 i. Verb. mit
§ 52 Abs. 3 StPO); dies ist aktenkundig zu machen.
Jeder Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. l StPO bezeichneten
Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde (§ 55 Abs.
l StPO). Sobald sich während der Vernehmung Anhaltspunkte dafür ergeben, ist er
über sein Weigerungs-recht zu belehren (§ 163 a Abs. 5 i. Verb. mit § 55 Abs. 2
StPO).
Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
entmündigte Personen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen
Verstandesschwäche von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine
genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage
bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt (§ 52
Abs. 2 Satz l StPO).
4.4.2.4
Vernehmung des Zeugen zur Sache
Der vernehmende Beamte soll auf eine wahrheitsgemäße und voll-ständige
Zeugenaussage hinwirken. Vorhalte sind erlaubt. Aus besonderem Anlass darf der
Beamte darauf hinweisen, dass eine vorsätzliche falsche Aussage als falsche
Verdächtigung (§ 164 StGB), Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB) oder als
Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar sein kann. § 136 a StPO (verbotene
Vernehmungsmethoden) ist zu beachten.
Stellt sich während oder nach der Vernehmung heraus, dass der Zeuge als
Beschuldigter in Betracht kommt, so ist gegebenenfalls seine Vernehmung
abzubrechen. Sodann ist eine neue Vernehmung gegen ihn als Beschuldigten
durchzuführen.
4.4.2.5
Strafantrag des Verletzten
Ist ein Zeuge zugleich Verletzter, so ist er bei fahrlässiger oder leichter
vorsätzlicher Körperverletzung zu befragen, ob er Strafantrag stellt oder
nicht. Dies gilt auch für Heranwachsende. Ist der Verletzte ein Jugendlicher,
so ist in der Niederschrift zu vermerken, dass ihm ein Vordruck Anlage 11
für die Erklärung des gesetzlichen Vertreters übergeben worden ist, ob dieser
Strafantrag stellt oder nicht.
4.4.3
Vernehmungsniederschrift
Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Vordruck Anlagen 5, 9 und 10
anzufertigen. Nummer 3.3.2.2 findet Anwendung.
4.4.4
Anwesenheit dritter Personen
Die Anwesenheit dritter Personen - mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters bei
Jugendlichen - ist bei der Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen nicht zu
gestatten, es sei denn, dass der vernehmende Beamte sie ausnahmsweise als
erforderlich für die Untersuchung erachtet.
4.4.5 Akteneinsicht
Sobald sich im Zuge einer Untersuchung der Verdacht einer Straftat ergibt
(Nummer 3.24), steht die Entscheidung über die Einsicht in die Akten allein der
Staatsanwaltschaft zu. Das gilt auch für die Übersendung der Niederschriften an
die Berufsgenossenschaften nach Nummer 3.5.
4.5
Übersendung der Verhandlungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft
Nach Abschluss der Ermittlungen nach Nummer 4 hat das Bergamt ohne Verzug
der Staatsanwaltschaft mit Vordruck Anlage 12 in doppelter Ausfertigung
zu übersenden:
- Vernehmungsniederschriften,
- Ortsbefund,
- Schlussbericht,
- Vordruck Anlage 13,
- gegebenenfalls Sachverständigengutachten, Zeichnungen, Lichtbilder und
sonstiges Beweismaterial.
Haben die Ermittlungen den Verdacht einer Straftat nach Auffassung des
Bergamtes nicht bestätigt, so genügt eine Übersendung mit Vordruck Anlage 14
in einfacher Ausfertigung.
Zusätzliche,
für das Verständnis des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft erforderliche
Erläuterungen sind als ergänzende Bemerkungen in Vordruck Anlage 12 aufzuführen.
In dem Schlussbericht ist von einer Stellungnahme zur Schuldfrage abzusehen.
Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang oder bei Körperverletzungen ist nach
Möglichkeit die Art der Verletzung anzugeben.
In den Fällen der vorsätzlichen leichten und der fahrlässigen Körperverletzung
(§§ 223, 230 StGB) sind der Staatsanwaltschaft die Unterlagen auch dann zu
übersenden, wenn kein Strafantrag gestellt worden ist. Das Bergamt nimmt im
Schlussbericht oder im Vordruck Anlage 12 zu der Frage Stellung, ob
seiner Auffassung nach ein besonderes öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung besteht.
4.6
Beteiligung des Bergamtes an weiteren Verfahren
Nach Abgabe der Unterlagen an die Staatsanwaltschaft führt diese das
Ermittlungsverfahren weiter. Dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Vornahme
weiterer Untersuchungshandlungen oder um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme
des Bergamtes zu bestimmten Fragen ist unverzüglich Folge zu leisten. Ersucht
die Staatsanwaltschaft das Bergamt um Äußerung zu einer beabsichtigten
Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), so hat das
Bergamt die Akten mit seiner Stellungnahme der Abteilung Bergbau und Energie in
NRW der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.
Erhält das Bergamt gemäß Nummer 10 der Anordnung über Mitteilungen in
Strafsachen (MiStra) von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine
Mitteilung über die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageschrift), den
Erlass eines Strafbefehls oder den Ausgang des Verfahrens, so hat es
unverzüglich der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung
Arnsberg zu berichten, gegebenenfalls nach Vordruck Anlage 15.
Das Bergamt ist nicht befugt, gegen gerichtliche Entscheidungen im
Strafverfahren Rechtsmittel einzulegen. Hält das Bergamt die Anfechtung einer
Gerichtsentscheidung für geboten, so hat es die Staatsanwaltschaft von seiner
Auffassung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass diese noch in der Lage ist,
innerhalb der Rechtsmittelfrist von einer Woche ein Rechtsmittel einzulegen.
Hierüber ist der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung
Arnsberg unverzüglich zu berichten.
Sind
die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden, hat das Bergamt auf
Anfragen, die die Strafverfolgung betreffen, die Anfragenden an die
Staatsanwaltschaft zu verweisen.
4.7
Berichterstattung an die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
Bezirksregierung Arnsberg
Der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg ist
Abschrift des Übersendungsschreibens an die Staatsanwaltschaft mit sämtlichen
Anlagen (Nummer 4.5) nach Vordruck Anl. 7 vorzulegen, soweit sie nicht schon
nach Nummer 3.34 vor-gelegt worden sind. Das gleiche gilt für Unterlagen über
nachträgliche Ermittlungen (Nummer 4.6). Über den Ausgang des Verfahrens ist
der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg zu
berichten.
5
Sachverständige und Zeugen
Wird ein
Beamter des Bergamtes als Sachverständiger, als Zeuge oder als sachverständiger
Zeuge zur Hauptverhandlung geladen, so hat er die Genehmigung der
Bezirksregierung Arnsberg zur Aussage einzuholen. Sollte das Gericht ohne
vorherige Fühlungnahme mit der Bezirksregierung
Arnsberg den Beamten zum Sachverständigen bestellen, der die Untersuchung
geführt hat, so hat dieser unverzüglich
die Bezirksregierung Arnsberg hiervon in Kenntnis zu setzen. Gleiches
gilt für die Bestellung als Sachverständiger durch die Staatsanwaltschaft.
6
Verfahren bei größeren Grubenunglücken
6.1
Leitung des Rettungswerkes
Nach § 205 ABG ordnet das Bergamt die zur Rettung von verunglückten Personen
oder zur Abwendung weiterer Gefahren erforderlichen Maßnahmen an. Die Leitung
des Rettungswerkes obliegt, dem Bergamtsleiter, im Falle seiner Verhinderung
seinem Stellvertreter. Sie erfolgt grundsätzlich von über Tage aus.
Der
Bergamtsleiter hat nach Kenntnis von dem Ausmaß des Unglücks die erforderliche
Anzahl von Beamten des höheren und gehobenen Dienstes hinzuzuziehen. Einen Beamten
des höheren Dienstes bestimmt er zu seiner Unterstützung bei der Leitung des
Rettungswerkes, der ihn für den Fall seiner Abwesenheit von dem für die Leitung
des Rettungswerkes vorgesehenen Raum nach ent-sprechender Einweisung vertritt.
Dieser Beamte hat außerdem die im öffentlichen Interesse erforderlichen
mündlichen oder fernmündlichen Auskünfte zu erteilen, soweit sich der
Bergamtsleiter dies nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Er hat ferner alle bei
der Rettungsleitung eingehenden Meldungen und die darauf getroffenen
Anordnungen mit Zeitangabe in einer Niederschrift oder auf Tonband festzuhalten
oder festhalten zu lassen.
6.2
Einsatz am Unfallort
Nachdem der Bergamtsleiter sich über Art und Ausmaß des Unglücks sowie über die
bereits getroffenen Rettungsmaßnahmen unterrichtet hat, bestimmt er denjenigen
Beamten des Bergamtes, der die Unfallstelle sobald wie möglich zu befahren hat.
Dieser hat neben der Überwachung der Rettungsarbeiten die für die Untersuchung
(Nummer 3.31) notwendigen Feststellungen zu treffen. Soweit erforderlich, hat
der Bergamtsleiter ihm zu seiner Unterstützung weitere Beamte zuzuordnen.
6.3
Hinzuziehung anderer Bergämter
Reichen bei einem Unglück ungewöhnlichen Ausmaßes die Beamten des zuständigen
Bergamtes zur Durchführung der bergbehördlichen Aufgaben nicht aus, haben die
Beamten anderer Bergämter nach Maßgabe des von der Abteilung Bergbau und
Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg aufgestellten Unterstützungsplanes
auf Anforderung durch den Leiter des Rettungswerkes Unterstützung zu leisten.
Der Leiter des Rettungswerkes hat erforderlichenfalls rechtzeitig das zur
Unterstützung verpflichtete Bergamt von dem Unglück zu unterrichten, damit
dieses die für den Einsatz in Betracht kommenden Beamten bereithält.
6.4
Nachrichtenübermittlung
Der Bergamtsleiter hat dafür zu sorgen, dass die nach Nummer 2.1 erforderlichen
Meldungen unverzüglich erstattet werden und eine einwandfreie
Nachrichtenübermittlung von der betroffenen Schachtanlage aus sichergestellt
ist. Er hat ferner einen Beamten zu bestimmen, der im Bergamt zwischen 8 und 20
Uhr fernmündlich erreichbar ist und für Auskünfte an vorgesetzte Stellen sowie
für die Weitergabe der amtlichen Verlautbarungen zur Verfügung steht.
Für die Nachrichtenübermittlung sind erforderlichenfalls alle
Nachrichtenverbindungen, z.B. auch Fernschreibeeinrichtungen und die
Übermittlungseinrichtungen anderer Behörden, einzuschalten.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.
Anlagen: