Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Dienstkleidung für Kraftfahrer RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1964 –B 4245 - 3516/IV/64 –
Dienstkleidung für Kraftfahrer RdErl. d. Finanzministers v. 30.11.1964 –B 4245 - 3516/IV/64 –
Dienstkleidung für Kraftfahrer
RdErl.
d. Finanzministers v. 30.11.1964 –B 4245 - 3516/IV/64 –
Zur einheitlichen und
angemessenen Bekleidung können den Kraftfahrern von landeseigenen
Dienstkraftwagen zur Ausübung des Dienstes folgende Dienstkleidungsstücke
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden:
a) ein zweireihiger Rock,
b) ein Sommerjackett aus Baumwollstoff,
c) eine lange Hose,
d) ein Tuchmantel,
e) ein Popelinemantel als Regenschutz,
f) eine Schirmmütze.
Um das Interesse der Kraftfahrer
an einer pfleglichen Behandlung der Dienstkleidung zu erhöhen, sollen die
einzelnen Stücke nach einer angemessenen Tragezeit Eigentum der Kraftfahrer
werden. Bis zum Ablauf dieser Zeit bleiben die Dienstkleidungsstücke Eigentum
des Landes. Bei vorzeitigem Ausscheiden der Kraftfahrer vor Ablauf der
Tragezeit sind daher die Dienstkleidungsstücke zurückzunehmen.
Zur Zeit halte ich folgende
Tragezeiten für angemessen:
für den Rock:
2 Jahre
für das Sommerjackett:
2 Jahre
für die Hose:
1 Jahr
für den Tuchmantel:
4 Jahre
für den Popelinemantel:
4 Jahre
für die Mütze:
2 Jahre.
Die angegebenen Zeiten können
durch den Behördenleiter entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen nach
pflichtgemäßem Ermessen länger oder kürzer festgesetzt werden.
Die Kraftfahrer haben keinen
Rechtsanspruch auf Stellung der Dienstkleidung. Für die Beschaffung der
Dienstkleidung durch die Kraftfahrer selbst wird keine Entschädigung gewährt,
ebenso nicht, wenn die Dienstkleidung ganz oder teilweise von der Behörde nicht
zur Verfügung gestellt wird.
Die Kosten für die Beschaffung
der Dienstkleidung sind bei Titel 516 bzw. bei einem Titel der Gruppe 516 zu
verbuchen.
Diese Regelung tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1965 in Kraft.
MBl. NRW. 1964 S. 1858,
geändert durch RdErl. v. 31.7.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 1476).