Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn RdErl. d. Finanzministers v. 20.8.1985 - B 2713 - 1.3.6 - IV A 3
Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn RdErl. d. Finanzministers v. 20.8.1985 - B 2713 - 1.3.6 - IV A 3
Richtlinien
über die Schadenshaftung der Fahrer von
Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn
RdErl. d. Finanzministers v. 20.8.1985 - B 2713 - 1.3.6 - IV A 3
Bei der Schadenshaftung
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn bzw.
Arbeitgeber ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Allgemeiner
Haftungsgrundsatz
Nach den
allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts haften
Arbeitnehmer für alle Schäden, die sie dem Arbeitgeber durch Verletzung ihrer
arbeitsvertraglichen Pflichten oder durch unerlaubte Handlung schuldhaft
zufügen.
1.2
Der
Schaden, für den der Fahrer haftet, kann beim Land entweder
unmittelbar an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug und an sonstigem Landeseigentum (Eigenschaden) eingetreten sein oder
1.2.2
mittelbar dadurch entstanden sein, dass das Land für den
unmittelbar bei einem Dritten eingetretenen Schaden einstehen muss
(Fremdschaden), z. B. gemäß Artikel 34 GG, § 7 StVG, § 831 BGB.
2.1
Eigenschäden
Eine Haftung für Eigenschäden setzt die Feststellung
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens voraus. Grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen
in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet worden
ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Nur ganz besonders
schwere und (auch subjektiv) schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen,
die das gewöhnliche nach § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen (z. B.
Überholen bei Nebel und unübersichtlicher Straßenführung), können den
schwerwiegenden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigen.
In der Regel obliegt dem Arbeitgeber, der gegen den bei ihm
beschäftigten Kraftfahrer eine Schadensersatzforderung geltend macht, die
Beweislast für ein schweres Verschulden seines Arbeitnehmers, der einen Unfall
versucht hat. Liegen jedoch besondere Umstände vor (z. B. Alkoholgenuss), die
für ein Verschulden des Kraftfahrers in größerem Ausmaß sprechen, so muss der
Kraftfahrer den Anscheinsbeweis für das Vorliegen schwerer Schuld selbst
ausräumen (BAG, Urteil vom 29. November 1963 – AP Nr. 31 zu § 611 BGB Haftung
des Arbeitnehmers; Urteil vom 13. März 1968 – AP Nr. 42 a.a.O.).
2.13
Bei einer Obliegenheitsverletzung (vgl. Nummer 2.222) haftet
der Fahrer für Eigenschäden in demselben Umfang wie bei vorsätzlichem Verhalten.
Fremdschäden
Für Fremdschäden haftet der Fahrer grundsätzlich ebenso wie für
Eigenschäden (vgl. Nummer 2.1), soweit seine Inanspruchnahme nicht durch das
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ausgeschlossen ist. Gemäß § 2 Abs. 2 PflVG
hat das Land die Stellung eines Haftpflichtversicherers und ist verpflichtet,
im Rahmen der Mindestversicherungssummen (s. Anlage zu § 4 PflVG) für den
Fahrer ebenso einzutreten, wie ein Versicherer bei Bestehen einer
Haftpflichtversicherung für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs einzutreten hätte.
Das Land kann daher den Fahrer wegen eines Fremdschadens nur
in Anspruch nehmen hinsichtlich
des die Mindestversicherungssummen übersteigenden Teils des
Schadens (bei einem Unfall im europäischen Ausland sowie in den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des EG-Vertrages gehören,
sind die in dem jeweiligen Land des Schadensereignisses gesetzlich
vorgeschriebenen, mindestens jedoch die in Deutschland geltenden
Mindestversicherungssummen zugrunde zu legen - § 1 Abs. 1 der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV – vom 29. Juli 1994
[BGBl. I S. 1837] -) und
des übrigen Schadens, wenn bei gleichem Tatbestand ein
Versicherer berechtigt wäre, gegen den Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Fahrer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV) Rückgriff zu nehmen (§ 2
Abs. 2 Satz 6 PflVG). Dies ist der Fall, wenn der Versicherer die
Schadensersatzansprüche eines Dritten befriedigt hat, obwohl er an sich – wegen
des Verhaltens des Versicherungsnehmers – vertragsgemäß von seinen
Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag frei gewesen wäre. Diese
Rückgriffsmöglichkeiten können sich nur aus §§ 5 bis 7 KfzPflVV ergeben, in
denen der Rahmen für die Regressmöglichkeiten der Versicherer geregelt ist.
Aufgrund der bisherigen Praxis ist davon auszugehen, dass die Versicherer
diesen Rahmen voll ausschöpfen. Dem Fahrer steht jedoch der Nachweis offen,
dass eine aufgrund der KfzPflVV zugelassene Regelung in der Mehrzahl der in der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge nicht vereinbart wurde.
vorsätzlicher widerrechtlicher Herbeiführung des
Versicherungsfalles (Schadensereignis) - § 2 Abs. 2 Satz 3 PflVG, § 183
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) -;
Verletzung von vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu
erfüllenden Obliegenheiten (§ 5 Abs. 1 KfzPflVV), z. B. durch zweckwidrige
Verwendung eines Fahrzeuges (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV), unberechtigten
Gebrauch eines Fahrzeugs – sog. Schwarzfahrt – (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV).
Führen des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV) oder Führen des
Fahrzeugs, obwohl der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist (§ 5 Abs. 1 Nr.
5 KfzPflVV). Die Leistungsfreiheit entfällt, wenn die Obliegenheit nicht
schuldhaft verletzt worden ist (§ 6 Abs. 1 VVG). Im Übrigen ist sie auf einen
Betrag von 5.000,- Euro je betroffener Person beschränkt, gegenüber dem
mitversicherten Fahrer jedoch nur, wenn dieser das Fahrzeug nicht durch eine
strafbare Handlung erlangt hat (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV);
Verletzung von zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder
der Verhütung einer Gefahrerhöhung zu erfüllenden Obliegenheit nach Maßgabe von
§ 6 Abs. 2, §§ 23 ff. VVG. Hier ist die Leistungsfreiheit ebenfalls auf einen
Betrag von 5.000 Euro je betroffener Person beschränkt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV);
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von nach dem
Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten (§ 2 Abs. 2
Satz 3 PflVG, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG), z. B. Verletzung der Anzeigepflicht
aufgrund unterlassener oder verspäteter Schadensmeldung, Verstoß gegen die
Aufklärungspflicht, eigenmächtiges (Teil-)Anerkenntnis oder eigenmächtige
(Teil-)Anspruchsbefriedigung. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt die
Leistungsfreiheit, wenn die Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Leistung
beeinflusst hat (§ 6 Abs. 2 KfzPflVV). Im Übrigen ist die Leistungsfreiheit auf
einen Betrag von höchstens 2.500,- Euro, bei besonders schwerwiegender
vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht auf einen
Betrag von höchstens 5.000 Euro beschränkt (§ 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV).
In den unter Nr. 2.2222 bis 2.2224 genannten Fällen entfällt die Beschränkung der Leistungsfreiheit hinsichtlich
- eines rechtswidrigen Vermögensvorteils, der dadurch erlangt worden ist, dass eine Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen;
- eines über den
Umfang der nach der Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung hinausgehenden
Betrages, wenn dieser geleistet worden ist, weil der Versicherungsnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Anspruch ganz der teilweise unberechtigt
anerkannt oder befriedigt, eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem
Rechtsstreit dem Versicherer nicht die Führung des Rechtsstreits überlassen hat
(§ 7 KfzPflVV).
2.2226
Weitere Fälle, in denen dem Versicherer ein Rückgriff
zustehen kann, ergeben sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. In diesem
Zusammenhang wird u. a. auf die Kommentare von Prölls/Martin
„Versicherungsvertragsgesetz“ und von Stiefel/Hofmann
"Kraftfahrtversicherung“ hingewiesen.
Soweit nach den genannten Bestimmungen die Leistungsfreiheit
des Versicherers auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, kommt auch nur in
dem Umfang ein Rückgriff gegen den Fahrer des Landes in Betracht. Dies ergibt
sich daraus, dass die Beschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers auf
zwingendem Bundesrecht beruht und der Fahrer der von der Versicherungspflicht
befreiten Körperschaft nach der Sonderregelung des § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG
nicht schlechter gestellt sein soll als der durch eine Haftpflichtversicherung
geschützte Fahrer (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.1985 – BGHZ 96, 50 -, Urteil vom
28.10.1993 – DÖD 1994, 193 -).
Die in Nr. 2.222 genannten Grundsätze sind auch anzuwenden,
wenn der Fahrer den Schaden in Ausübung eines öffentlichen Amtes verursacht
hat. Die in Artikel 34 GG vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs gegen den
Bediensteten, der in Ausübung eines öffentlichen Amtes vorsätzlich oder grob
fahrlässig einen Dritten geschädigt hat, besteht im Hinblick auf den die
Mindestversicherungssummen nicht übersteigenden Teil des Fremdschadens somit
nur, wenn einer der in Nr. 2.222 genannten Fälle vorliegt.
Wie Fremdschäden sind auch die Fälle zu behandeln,
in denen das Land aus Anlass eines vom Fahrer verursachten Kraftfahrzeugunfalls
Unfallfürsorge (Heilverfahren, Unfallruhegehalt usw.) auf Grund der §§ 30 ff.
BeamtVG oder als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Entschädigungsleistungen
zu gewähren hat.
Geltendmachung
des Anspruchs
Betragsmäßige Feststellung des Haftungsumfangs
Die genaue Bestimmung der Schadenshöhe wird häufig erst geraume Zeit nach dem Kraftfahrzeugunfall möglich sein. Es kann in solchen Fällen zweckmäßig sein, für die Heranziehung des Fahrers einen festen Geldbetrag zu bestimmen, damit der Bedienstete nach der Festsetzung weiß, welchen Betrag er zu erstatten hat. Wenn sich aus dem Unfall Rentenverpflichtungen ergeben, wird bei der Festsetzung des Geldbetrages zweckmäßigerweise von einer angenommenen Kapitalisierung der Rente auszugehen sein.
In dem Umfang, in dem der
Bedienstete von der Haftung gegenüber seinem Arbeitgeber frei bleibt, hat er
auch einen Anspruch gegen den Dienstherrn darauf, von etwaigen Ersatzansprüchen
Dritter aus Anlass des Schadensfalles freigestellt zu werden.
Verfahren
Die Entscheidung ist dem Fahrer schriftlich mitzuteilen. Im Falle seines Einverständnisses ist ein schriftliches Anerkenntnis über seine Zahlungsverpflichtung aufzunehmen. Auf Antrag des Fahrers kann eine angemessene Ratenzahlung entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen bewilligt werden.
Im Übrigen ist das Land in jedem
Fall berechtigt, mit seinem Regressanspruch gegen den Fahrer gegen dessen
Forderung auf Zahlung von Dienstbezügen bis zur Höhe des pfändbaren Teils
aufzurechnen.
3.3
Verjährung
Erlass
Wird die Fahrerin bzw. der Fahrer in Anspruch genommen, weil während einer Dienstfahrt oder genehmigten Privatfahrt durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ein Eigenschaden (Nr. 2.1) oder ein Fremdschaden (Nr. 2.2) verursacht wurde und erscheint die Einziehung des vollen Schadensbetrages nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar, besteht die Möglichkeit, nach Zahlung eines angemessenen Teilbetrages den Erlass gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO in die Wege zu leiten.
Hat die Fahrerin bzw. der Fahrer während einer genehmigten Privatfahrt den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, bin ich hinsichtlich der Fremdschäden, die die Mindestversicherungssummen überschreiten (Nr. 2.221) damit einverstanden, dass die Ansprüche erlassen werden, soweit der Schadensbetrag die bei „unbegrenzter Deckung“ in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgesehenen Versicherungssummen nicht übersteigt; für darüber hinausgehende Beträge gilt Satz 1 entsprechend. Bezüglich der Eigenschäden wird bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung auf 300 Euro je Schadenfall begrenzt.
Eine besondere Härte i. S. des § 59 LHO liegt nicht vor, soweit die bzw. der Bedienstete aus Anlass des schadenstiftenden Ereignisses Ansprüche gegen eine Versicherungsgesellschaft besitzt.
Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass enthalten die Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO.
4
Haftung der Fahrer im
Beamtenverhältnis, bei denen die Führung eines Dienstkraftfahrzeuges nicht zu
den Aufgaben des Hauptamtes gehört (Nichtberufskraftfahrer)
Für die Schadenshaftung von Fahrern, die nicht
Berufskraftfahrer sind (vgl. § 24 KfzR), sind die für Berufskraftfahrer
geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Allerdings sind bei
Nichtberufskraftfahrern die Anforderungen weniger hoch anzusetzen als bei
Berufskraftfahrern; da der Nichtberufskraftfahrer das Lenken des
Kraftfahrzeuges nur „nebenbei übernimmt“, muss bei ihm eher mit der Möglichkeit
eines Versagens im Straßenverkehr gerechnet werden.
Die
vorstehenden Grundsätze gelten auch für Personen, denen ein Dienstkraftfahrzeug
gem. § 7 Abs. 4 KfzR zur ständigen Benutzung zugewiesen wurde und die
dieses Kraftfahrzeug auf Dienstfahrten und erlaubten Privatfahrten gelegentlich
selbst steuern. Dabei haften sie bei erlaubten Privatfahrten in jedem Fall für
Schäden an dem Kraftfahrzeug (Eigenschäden). Die Haftung wird auf 300 Euro je
Schadenfall begrenzt, sofern nicht die volle Haftung nach Nummer 2.1 gegeben
ist.
4.3
Bei nach § 17 Abs. 7 KfzR genehmigter privater Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs
gilt Nummer 4.2 entsprechend.
Haftung
der Fahrer im Arbeitnehmerverhältnis
Nach § 3 Abs. 7 TV-L finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes
geltenden Vorschriften für die Schadenshaftung der Tarifbeschäftigten
entsprechende Anwendung. Die vorstehenden Grundsätze sind daher ebenfalls auf
die Fahrerinnen und Fahrer im Arbeitnehmerverhältnis anzuwenden.
5.2
Schadensersatzansprüche des Landes gegen Tarifbeschäftigte unterliegen als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis neben der Verjährung dem Verfall infolge Ablaufs der tariflich vereinbarten Ausschlussfrist (§37 TV-L).
Die Ausschlussfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit
der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes tritt die Fälligkeit der Schadensersatzforderung in dem
Zeitpunkt ein, in dem der Geschädigte in der Lage ist, die Höhe seiner
Forderung zumindest annähernd zu beziffern. Beim Rückgriff wegen eines
Schadens, den ein Arbeitnehmer einem Dritten zugefügt hat, wird die Forderung
gegen den Arbeitnehmer erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Dritte seinen
Schadensersatzanspruch gegen das Land geltend gemacht hat oder in dem das Land
auf andere Weise von der ihm drohenden Schadensersatzforderung und deren
ungefährerer Höhe Kenntnis erhalten hat. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
gegenüber seinem Arbeitnehmer gebietet es, die Schadenshöhe unverzüglich zu
ermitteln und den Anspruch zumindest in ungefährer Höhe baldmöglichst geltend
zu machen (vgl. Nr. 3.1).
MBl. NRW. 1985 S. 1336, geändert durch RdErl. v. 26.8.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 1154), 6.4.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 496), 28.4.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 678), 3.9.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1122), 31.7.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 970), 9.10.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 491).