Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Richtlinien über die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen RdErl. d. Finanzministers v. 11.6.1979 - B 2128 - 2.7 - IV A 3
Richtlinien über die Zahlung von Dienstaufwandsentschädigungen RdErl. d. Finanzministers v. 11.6.1979 - B 2128 - 2.7 - IV A 3
Richtlinien über die Zahlung von
Dienstaufwandsentschädigungen
RdErl. d. Finanzministers v.
11.6.1979 - B 2128 - 2.7 - IV A 3
Nach § 5 Abs. 1 LBesG 77 dürfen Dienstaufwandsentschädigungen nur gewährt werden,
wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem
Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel
dafür zur Verfügung stellt. Zur einheitlichen Handhabung dieser Vorschrift im
Bereich der Landesverwaltung wird im Einvernehmen mit dem Innenminister
Folgendes bestimmt:
1
Dienstaufwandsentschädigungen im Sinne dieser Richtlinien sind die
pauschalierten Entschädigungen, die zur Abgeltung persönlicher Aufwendungen
(Dienstaufwand) gewährt werden, die sich aus den mit einem besonders
herausgehobenen Amt (z. B. als Leiter einer großen und bedeutenden Behörde)
verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben und die nicht
durch die Besoldung, Entschädigungen auf Grund besonderer Vorschriften oder
Verfügungsmittel abgegolten werden. Diese Richtlinien gelten nicht für sonstige
Aufwandsentschädigungen.
2
Dienstaufwandsentschädigungen dürfen nicht dem Zweck dienen, Mehrarbeit, Dienst
zu ungünstigen Zeiten u. ä. abzugelten, einen besonderen Anreiz zu bieten oder
die besoldungsrechtliche Stellung des Amtsinhabers mittelbar zu verbessern.
3
Die Bewilligung und die Änderung der Höhe von Dienstaufwandsentschädigungen
bedürfen der Beschlussfassung durch die Landesregierung. Die Bereitstellung von
Haushaltsmitteln im Haushaltsplan begründet für sich allein keinen Anspruch auf
die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen.
4
Dienstaufwandsentschädigungen werden widerruflich gewährt und jeweils mit den
Dienstbezügen monatlich im voraus gezahlt. Sie sind
nach § 3 Ziffer 12 EStG steuerfrei.
5
Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung beginnt
5.1
mit dem Tage, von dem an Besoldung aus einem mit einer
Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amt zusteht,
5.2
im Übrigen mit dem Tage des Wirksamwerdens der Übertragung des mit der
Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes,
jedoch nicht vor Aufnahme der Dienstgeschäfte.
6
Die Dienstaufwandsentschädigung wird - soweit nachstehend nichts anderes
bestimmt ist - grundsätzlich solange gewährt, wie der Beamte oder Richter das
mit der Dienstaufwandsentschädigung ausgestattete Amt innehat.
Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung endet
6.1
mit dem letzten Tag, für den Besoldung für ein mit einer
Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt zugestanden hat,
6.2
bei einer vorläufigen Dienstenthebung nach dem Disziplinarrecht oder bei einem
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten die Entscheidung mitgeteilt worden ist,
6.3
bei vorübergehender Nichtausübung der Dienstgeschäfte, soweit dies nicht durch
Rechtsvorschrift oder nach Nummer 6.2 ausgeschlossen ist, mit Ablauf des
dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dienstgeschäfte erstmals
nicht ausgeübt wurden.
7
Stehen Dienstaufwandsentschädigungen nur für einen Teil des Monats zu, gilt § 3
Abs. 4 BBesG entsprechend.
8
Der mit einem Amt verbundene Dienstaufwand darf nur einmal entschädigt werden.
Beamten oder Richtern, denen auftragsweise oder
vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Dienstaufwandsentschädigung
ausgestatteten Amtes übertragen ist, wird daher die Dienstaufwandsentschädigung
nur gewährt, wenn und soweit sie dem bisherigen Amtsinhaber bzw. dem
Vertretenen nicht gewährt wird; sie wird (aus dem auftrags- oder vertretungsweise
wahrgenommenen Amt) nur zur Hälfte gewährt, wenn der Beauftragte oder Vertreter
ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt bekleidet und
dieses gleichzeitig weiterführt.
9
Die Gewährung oder der Wegfall einer Dienstaufwandsentschädigung sollen dem
Beamten oder Richter schriftlich mitgeteilt werden.
10
Die vorstehenden Richtlinien gelten für Angestellte entsprechend, sofern sie
ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt wahrnehmen.
11
Die Richtlinien treten am 1. Juli 1979 in Kraft.