Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs RdErl. d. Finanzministeriums v. 7.8.2003 – I 3 – 0114 – 0
Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs RdErl. d. Finanzministeriums v. 7.8.2003 – I 3 – 0114 – 0
Bearbeitung von
Prüfungsmitteilungen
des Landesrechnungshofs
RdErl. d. Finanzministeriums v. 7.8.2003 –
I 3 – 0114 – 0
Es ist mein Bestreben, die jährliche Haushaltsrechnung so schnell wie möglich aufzustellen
und dem Landtag zuzuleiten. Dadurch wird dem Landtag über alle Einnahmen und
Ausgaben des Landes Rechnung gelegt und zugleich eine der beiden
Voraussetzungen für einen Beschluss des Landtags über die Entlastung der
Landesregierung erfüllt.
Die andere Voraussetzung für den Entlastungsbeschluss des Landtags ist der
Jahresbericht des Landesrechnungshofs über das Ergebnis seiner Prüfungen,
soweit es wegen der Haushaltsrechnung für die Entlastung der Landesregierung
von Bedeutung sein kann. Abgesehen von den Mitteilungen im Jahresbericht, die
sich auf die letzte von mir aufgestellte Haushaltsrechnung beziehen, enthält
der Jahresbericht Prüfungsergebnisse, deren Aktualität entscheidend davon
abhängt, wie schnell die geprüften Stellen der Landesverwaltung auf die
einzelnen Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs reagieren, insbesondere
davon, ob die vom Landesrechnungshof gesetzten Termine für die Beantwortung
eingehalten werden. Deshalb bitte ich im Interesse einer möglichst zügigen
Entlastung der Landesregierung Folgendes zu beachten:
Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs sind von der Dienststelle zu
beantworten, an die die Prüfungsmitteilungen gerichtet sind. Die Antworten sind
dem Landesrechnungshof unmittelbar zuzuleiten. Die etwa vorgesetzte
Dienststelle ist durch Übersendung eines Abdrucks der Antworten zu
unterrichten. Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat die erschöpfende
und fristgerechte Beantwortung der Prüfungsmitteilungen zu überwachen.
Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs sind vordringlich und mit
besonderer Beschleunigung zu beantworten. Sie sind deshalb sofort an die für
die Beantwortung zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter weiterzuleiten.
Fristverlängerungen sind nur in Ausnahmefällen zu beantragen, wenn nach der
Eigenart der Sache die Einhaltung der Frist tatsächlich nicht möglich ist.
Solche Anträge sind möglichst frühzeitig zu stellen und eingehend zu begründen.
Die Prüfungsmitteilungen sind kurz, aber dennoch so erschöpfend zu beantworten,
dass weitere Rückfragen vermieden werden. Alle für die Beantwortung hilfreichen
Unterlagen sind der Antwort als Anlagen beizufügen.
Mein RdErl. v. 30.4.1968 (SMBl. NRW. 6302) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2003 S. 1009