Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.5.2025
Berufsethischer Unterricht in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1962 -IV E l - 450
Berufsethischer Unterricht in der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1962 -IV E l - 450
Berufsethischer Unterricht in der Polizei
RdErl. d. Innenministers
v. 18.7.1962 -IV E l - 450
1.
Ziel des berufsethischen Unterrichts ist es, den Polizeivollzugsbeamten zu
einer Berufserfüllung zu verhelfen, die ihrem verantwortungsvollen Amt
entspricht. Der berufsethische Unterricht soll durch die Schärfung des
sittlichen Wertbewusstseins Einfluss auf die ethische Grundhaltung der Beamten
nehmen und in ihnen den Willen stärken, die für gut erkannten sittlichen
Maßstäbe ihrem Handeln im Beruf und Privatleben zugrunde zu legen.
2.
Die Aufgabe der berufsethischen Erziehung obliegt in erster Linie den Vorgesetzten.
Sie haben bei jeder sich bietenden Gelegenheit die rechte Einstellung der
Polizeivollzugsbeamten zu ihrem Beruf zu fördern.
3.
Der systematische Unterricht ist wegen der besonderen Bedeutung christlicher
Grundsätze für eine verantwortungsbewusste Berufsauffassung vornehmlich von den
Polizeiseelsorgern zu erteilen. Fragen, die das religiös-kirchliche Leben
betreffen, sind nicht im berufsethischen Unterricht, sondern in der
Polizeiseelsorge zu behandeln.
Um eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen berufsethischem Unterricht und
dem Polizeidienst herzustellen, soll den Polizeiseelsorgern möglichst häufig -
mindestens einmal in einem jeden Vierteljahr - Gelegenheit gegeben werden, an
Besprechungen über Ausbildungs- und Erziehungsfragen an den Landespolizeischulen
und in der Bereitschaftspolizei teilzunehmen und sich zu den in ihr
Aufgabengebiet fallenden Fragen zu äußern.
4.
Die Polizeivollzugsbeamten sind zur Teilnahme am berufsethischen Unterricht
verpflichtet. In begründeten Ausnahmefällen können Polizeivollzugsbeamte von
dieser Pflicht entbunden und zu einem anderen Dienst eingeteilt werden. Die
Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.
5.
An den Landespolizeischulen und der Lehrabteilung „Kriminalpolizei" des
Landeskriminalamtes ist für den berufsethischen Unterricht wöchentlich eine
Stunde und in der Bereitschaftspolizei mindestens 14tägig eine Stunde
vorzusehen.
Die Lehrabteilungsleiter an den Landespolizeischulen und dem Landeskriminalamt
sowie die Hundertschaftsführer der Bereitschaftspolizei sollen an dem
Unterricht teilnehmen und sich an der Aussprache beteiligen.
6.
Die Unterführer der Bereitschaftspolizei und die Hilfslehrer an den
Landespolizeischulen erhalten während ihrer regelmäßigen Weiterbildung
mindestens vierteljährlich eine Stunde berufsethischen Unterricht mit dem Ziel,
sie in ihrer Ausbildungs- und Erziehungsarbeit zu unterstützen.
In den Landes- und Kreispolizeibehörden wird der berufsethische Unterricht für
die Beamten der Schutz- und Kriminalpolizei im Rahmen der örtlichen
Weiterbildung erteilt; hierfür ist mindestens eine Stunde in jedem zweiten
Monat vorzusehen.
Nr. 5
Abs. 2 gilt sinngemäß.
MBl. NRW.
1962 S. 1262.