Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 6 - 031 002 0201 - v. 3.1.1995
Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 6 - 031 002 0201 - v. 3.1.1995
Anforderungen an
den Betrieb und
die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IV B 6 - 031 002 0201 -
v. 3.1.1995
Geltungsbereich
Zu den Bauwerken eines genehmigungspflichtigen Kanalnetzes
gehören insbesondere:
- Kanäle und Schächte
- Düker
- Pumpwerke und Druckleitungen
- Regenüberläufe
- Regenklärbecken
- Regenüberlaufbecken
- Stauraumkanäle
- Einleitungsbauwerke
- Hochwasserverschlüsse
- Regenrückhaltebecken
- Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie
- Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern
- Abscheideeinrichtungen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für
gewerbliche Netze
Betrieb und Unterhaltung der Einrichtungen
Die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes sind regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 der "Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwVKan)" vom 16. Januar 1995 (GV. NRW. 1995 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Die vom Betreiber an den einzelnen Bauwerken durchzuführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen und ihre zeitliche Durchführung ergeben sich aus der Anlage.
Bei der Reinigung der Kanalnetze ist zu beachten, dass der
durch Aufwirbelung von Ablagerungen entstehende Schmutzeintrag in die Gewässer
so gering wie möglich gehalten wird. Die Reinigung des Kanalnetzes ist in
Abstimmung mit dem Betreiber der Kläranlage durchzuführen.
Sicherstellung des Betriebes
Eine Anweisung für den Betrieb ist für jedes der in Ziffer 1 aufgeführten
einzelnen Bauwerke oder für mehrere Bauwerke gemeinsam unter Beachtung der
gültigen Unfallverhütungsvorschriften aufzustellen.
Die Anweisung für den Betrieb ist bei den jeweiligen
Bauwerken oder in der zugehörigen Betriebsstelle aufzubewahren und dem
Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu geben. Das Personal ist
regelmäßig über den Inhalt der verschiedenen Anweisungen zu informieren.
Die Anweisung für den Betrieb muss mindestens folgende Angaben und Regelungen
enthalten, soweit sie für das jeweilige Bauwerk zutreffend sind:
- Beschreibung der Funktionsweise der Anlage
- Bedienungsanweisung
- Wartungsanweisungen (z.B. Schmierplan)
- Hinweise auf Lagerhaltung, wichtige Ersatzteile
- Vorkehrungen gegen Betriebsstörungen und außergewöhnliche Betriebszustände
- Anweisungen für die Beseitigung von Betriebsstörungen und für die
Benachrichtigung der zuständigen Stellen
- Hinweise auf die jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften
- Bereitschaftsdienst
- Benennung der Verantwortlichen und gegebenenfalls deren Vertreter
Neben den in Ziffer 3.2 aufgeführten Inhalten muss die Anweisung für den
Betrieb von Pumpwerken, Regenbecken usw. noch folgende Angaben enthalten:
- Darstellung des zugeordneten Entwässerungsgebietes
- Pumpenkenndaten, Schaltpläne, Rohrleitungsplan
- Bauwerksdaten
- Hinweise zur Funktion und Überprüfung der Kontroll-, Alarm-, Sicherheits- und
Schalteinrichtungen
Betriebsbericht
Für jedes der Bauwerke oder gemeinsam für mehrere Bauwerke gemäß Ziffer 1 ist
ein Betriebsbericht zu führen. In den Betriebsbericht sind die Angaben gemäß
4.2 einzutragen. Der Betriebsbericht ist im jeweiligen Bauwerk oder in der
zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Kläranlage) aufzubewahren.
In den Betriebsbericht sind mit Datumsangabe mindestens einzutragen:
- Reinigungsarbeiten gemäß Ziffer 2
- Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
- bei Betriebsstörungen und besonderen Vorkommnissen Art, Dauer, Ursache und
Abhilfemaßnahmen
Der Betriebsbericht ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Dies kann an einer
zentralen Stelle erfolgen. Wird der Bericht auf ADV-Anlagen geführt, sind auf
Verlangen Ausdrucke in übersichtlicher und allgemeinverständlicher Form
auszugeben.
Fernüberwachung
Betriebsstörungen automatisch arbeitender Maschinen, Störungen
an Armaturen oder sonstigen Teilen von besonders wichtigen Anlagen, die auf den
Wirkungsgrad - auch der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage - und auf
das Gewässer erheblichen nachteiligen Einfluss haben können, sind insbesondere
- Pumpwerken und Druckleitungen,
- Notstromaggregaten,
- Regenklärbecken,
- Regenüberlaufbecken,
- Stauraumkanälen,
- Regenrückhaltebecken und
- Hochwasserverschlüssen
einer besetzten Betriebsstelle optisch oder akustisch wahrnehmbar und, falls
zur Sicherheit des Personals erforderlich, auch vor Ort anzuzeigen. Damit bei
Betriebsstörungen oder sonstigen Schäden, die z.B. nur durch Anforderung extern
gelagerter Ersatzteile behoben werden können, Sofortmaßnahmen veranlasst werden
können, müssen größere Pumpwerke und Regenbecken über eine Sprechverbindung
(z.B. Telefon, Funk, Mobilfunk) erreichbar sein.
Personal
Der Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtungen sind
durch ausreichendes Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation
sicherzustellen. Dazu gehört auch eine geeignete tätigkeitsbezogene Fortbildung.
Anlagen: