Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 6 - 031001 2102 / IV B 5 - 673/4/2-32602 v. 3.1.1995
Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 6 - 031001 2102 / IV B 5 - 673/4/2-32602 v. 3.1.1995
Anforderungen an
die öffentliche
Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
- IV B 6 - 031001 2102 / IV B 5 - 673/4/2-32602
v. 3.1.1995
Die Anforderungen sind als Mindestanforderungen anzusehen,
die gegebenenfalls aus Gründen des Gewässerschutzes im Einzelfall zu erhöhen
sind, namentlich wenn das abgeschlagene Mischwasser in ökologisch besonders
schutzwürdige Gewässer oder in solche Gewässer eingeleitet wird, deren
derzeitige oder künftige Nutzungen besondere Anforderungen an die Gewässergüte
stellen.
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Kanalisationen
Öffentliche Kanalisationen sind Einrichtungen, die der
Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in
Erfüllung der nach § 51 Abs. 1 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu
dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln
und fortzuleiten, deren Eigentümer und Nutznießer jederzeit wechseln können.
Mischverfahren
Im Mischverfahren werden das häusliche, gewerbliche,
industrielle und sonstige Schmutzwasser sowie das von befestigten Flächen
abfließende Niederschlagswasser gemeinsam der Abwasserbehandlung zugeführt. Ein
Teil des Mischwassers wird bei hohen hydraulischen Belastungen nach starken
Niederschlägen über Entlastungsbauwerke in ein Gewässer eingeleitet.
Kanalisationsnetz
Das Kanalisationsnetz wird von der Gesamtheit der Kanäle und
den mit diesen in funktionellem Zusammenhang stehenden Sonderbauwerken (wie
z.B. Pumpwerke, Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken) gebildet. Es endet
bei der letzten Regenentlastung vor Übergabe des Abwassers an die zentrale
Abwasserbehandlung.
In der Kanalisation abfließender Niederschlag
Der in der Kanalisation abfließende Niederschlag errechnet
sich aus
- der mittleren jährlichen Niederschlagshöhe hN30 der Jahresreihe 1951-1980 oder 1961-1990,
- der befestigten Fläche A red und
- dem Jahresabflussbeiwert ja
Die mittlere Niederschlagshöhe (hN30) ist vom deutschen Wetterdienst für das
Einzugsgebiet der Kanalisation zu erfragen oder nach eigenen, mit dem Staatlichen
Umweltamt abgestimmten Messungen und Auswerteverfahren zu ermitteln.
Die befestigte Fläche (A red) ist die Summe aller Teilflächen im Einzugsgebiet
der Kanalisation, von denen Niederschlagswasser ganz oder teilweise den Kanälen
zufließt.
Der Jahresabflussbeiwert (ja) berücksichtigt die Verluste, z.B. durch Versickerung
und Verdunstung. Er entspricht dem Verhältnis der von den Teilflächen
abfließenden Regenabflusssumme zum jährlichen Regenvolumen. Er wird durch
Schätzung für die einzelnen Teilflächen mit gleichem Verlust ermittelt.
Der gesamte in der Kanalisation abfließende Niederschlag ergibt sich aus der
Summe der von den Einzelflächen abfließenden Niederschläge. Der von jeder
Einzelfläche abfließende Niederschlag errechnet sich nach folgender Formel: (siehe
Anhang)
Behandlung des abfließenden Niederschlags
Anforderung
Gestaltung und Betrieb des Kanalisationsnetzes müssen sicherstellen, dass mindestens ein Anteil von (100 - eo) Prozent des abfließenden Niederschlags gem. 1.4 einer zentralen mechanisch-biologischen Abwasserbehandlung zugeführt wird. Der Prozentsatz eo errechnet sich nach Nummer 7.7 in Abschnitt 7.1 des Arbeitsblattes A 128 der Abwassertechnischen Vereinigung von April 1992. Bei der Einleitung des behandelten Abwassers sind die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Anforderungen einzuhalten.
Besteht das verfügbare Speichervolumen eines Kanalnetzes nur aus Kanalstauräumen mit untenliegender Entlastung, ist der zu behandelnde Niederschlagsanteil auf (106 - eo) Prozent zu erhöhen. Bilden die Kanalstauräume mit untenliegender Entlastung nur einen Anteil am vorhandenen Speicherraum, ist zwischen den Prozentsätzen 100 und 106 entsprechend dem Anteil linear zu interpolieren.
Beträgt die Niederschlagshöhe in einem Jahr weniger als 90 % der mittleren jährlichen Niederschlagshöhe für den Zeitraum 1960-1990, so kann für den zu behandelnden Anteil des abfließenden Niederschlags die geringere Niederschlagshöhe zugrundegelegt werden.
Wird Niederschlagswasser aus überwiegend zu Wohnzwecken
genutzten Gebieten von der Mischkanalisation nicht erfasst, sondern in Einklang
mit § 51 Abs. 2 Nr. 3 LWG getrennt von der Gemeinde oder Dritten beseitigt,
kann der für die betroffenen Flächen nach Abschnitt 1.4.4 ermittelte Niederschlagsabfluss
vom zu behandelnden Anteil abgesetzt werden. Dies gilt auch für
Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten, wenn der
Betreiber nachweist, dass das Gebiet hinsichtlich seiner Verschmutzung einem
Wohngebiet vergleichbar ist.
Überprüfung
Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der
Gewässeraufsicht nach § 116 LWG in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob
die Anforderung nach Nr. 2.1 eingehalten ist. Nach § 117 LWG sind die Gemeinden
verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Überprüfung durch Abflussmessungen
Der auf der Kläranlage behandelte Anteil des abfließenden
Niederschlags nach Punkt 1.4 ergibt sich als Differenz der gemessenen Jahresabwassermenge
und der aus Tageswerten ermittelten Jahresschmutzwassermenge für den gleichen
Zeitraum. Die Messstelle zur Ermittlung der Tageswerte muss den Bedingungen,
die im wasserrechtlichen Bescheid an die Abflussmessung der Kläranlage gestellt
werden, entsprechen. Die Jahresschmutzwassermenge ist aus den Tageswerten
entsprechend dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft v. 4.2.1991 - IV B 6 - 031 003 0101 / IV B 5 - 676/5-28728 -
(MBl. NRW. 1991 S. 281 / SMBl. NRW. 772) zu ermitteln.
Überprüfung durch Langzeitsimulation
Die Bestimmung des behandelten Niederschlagswasseranteils kann auch mit Hilfe eines mit dem Landesumweltamt abgestimmten Langzeitsimulationsmodells für das Kanalnetz erfolgen. Die Berechnung soll eine Regenreihe von 10 Jahren umfassen.
Vor Einsatz des Modells ist dieses anhand von Messdaten, die
an repräsentativen Stellen des Netzes, insbesondere an großen für das
Einzugsgebiet repräsentativen Regenüberlaufbecken, gewonnen werden, in
ausreichendem Umfang zu kalibrieren. Die Kalibrierung des Modells kann anhand
von gemessenen Drosselwassermengen, gemessenen Beckenfüllständen und des
zugehörigen Niederschlags für solche Niederschlags- und Abflussereignisse
erfolgen, die aus dem Becken nicht entlastet (abgeschlagen) werden.
Übergangslösung
Bis zum 31.12.1996 gelten die Anforderungen nach Punkt 2 als
eingehalten, wenn für das gesamte Netz eine Genehmigung gemäß § 58 Abs. 1 LWG
nach dem 1.1.1988 und einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
in der jeweils geltenden Fassung, für alle Einleitungen erteilt wurde und die
in der Genehmigung und der Erlaubnis enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt
sind.
Anforderungen an die konstruktive Ausbildung von Bauwerken
Bei der Gestaltung der Regenentlastungen, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle sind die Anforderungen des Arbeitsblattes A 128 der Abwassertechnischen Vereinigung, Punkte 4, 9 und 10, zu berücksichtigen.
Für Regenüberläufe gelten folgende Mindestanforderungen:
Um einen übermäßigen Schmutzeintrag aus einzelnen
Regenentlastungen in einen Gewässerabschnitt zu vermeiden, müssen
Regenüberläufe mindestens bemessen werden auf ...(Formel siehe Anhang).
Anlagen: