Durchführungsvereinbarung
zum
Abkommen vom 8. August 1968
Bek. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
III A 2 – 605/1-468 v. 31.3.1969
Nachstehende Durchführungsvereinbarung zum Abkommen
über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen
Schifffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen vom 8. August 1968 (GV. NRW. S. 343/SGV. NRW. 94) gebe ich hiermit bekannt:
„Durchführungsvereinbarung“
Der Bundesminister für Verkehr und der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
vereinbaren zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 8. August 1968 nach Artikel 11
Abs. 2 dieses Abkommens folgendes:
1. Baukosten und Erneuerungskosten
Die Kostenberechnung für die Errichtung der Pumpwerke und des
Überleitungsbauwerkes setzt sich aus Baukosten, Baunebenkosten und
Bauleitungskosten gemäß der ADW (Allgemeine Dienstvorschrift der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung) 3001 zusammen. Ihre Höhe sowie die Höhe der dem Land in
Rechnung zu stellenden Kosten ergeben sich aus dem Abrechnungsnachweis nach
Bauausführung. Erneuerungskosten rechnet der Bund auf Einzelnachweise ab, die
das Land nur hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nachprüfen kann. Zur
Erneuerung in diesem Sinne, über deren Notwendigkeit der Bund nach Anhörung des
Landes entscheidet, gehören die Ausführung neuer Gebäudeteile (z. B. Anbauten) oder
der vollständige Ersatz von Gebäudeteilen (z. B. neues Dach), ferner u. a.
Beschaffung und Einbau neuer Pumpen, Motoren und Getriebe sowie neuer
elektrischer Schaltanlagen, Fernsteuerungs- und Fernmessanlagen. Die Erneuerung
von Dachteilen, Fensterrahmen, Türen, Fußböden und dergl., der Ersatz von
Läufern, Schaufeln, Kreiseln und Wellen für die Pumpen, das Abdrehen von
Schaufeln, das Neuwickeln von Motoren und dergl. gehören zur Unterhaltung. Sind
mit dem Einbau von Ersatzteilen grundsätzliche Verbesserungen wesentlichen
Ausmaßes verbunden, können solche Maßnahmen zur Erneuerung gerechnet werten, es
sei denn, dass Bestimmungen des Bundes - insbesondere haushaltsrechtlicher Art
- entgegenstehen.
2. Elektrischer Strom
Es handelt sich um Lieferung von Strom
a) zum Ausgleich der Minderentnahme gemäß Artikel 3 (Ersatzförderung),
b) für die Anreicherung der Lippe gemäß Artikel 5 des Abkommens.
Der Strom wird dem Bund bei der Abrechnung der insgesamt von
ihm bezogenen Stromlieferungen nicht in Rechnung gestellt; die Verrechnung ist
Sache des Lippeverbandes. Um sicherzustellen, dass der Bund nach wie vor nur
mit der seinem eigenen Bedarf entsprechenden Strommenge belastet wird, wird
folgendes Verfahren vereinbart:
Zu a) Die durch die Neuaufteilung des Wasserschatzes
der Lippe (Artikel 1 des Abkommens) dem Bund nicht mehr zur Verfügung stehende
Wassermenge (Minderentnahme) wird gemäß Anlagen 1 und 2 durch
Ersatzförderung ausgeglichen. Für die Abrechnung wird in den ersten beiden
Kalenderjahren nach Abschluss des Abkommens eine durchschnittliche
Gesamteinspeisung von 14,5 m³/s in die Kanäle zugrunde gelegt. Vom
darauffolgenden Kalenderjahr an gilt für die jährliche Abrechnung jeweils die
Gesamteinspeisung im vorvergangenen Jahr. Die für die Ersatzförderung (Artikel
3 des Abkommens) verbrauchten Strommengen - auch soweit sie im
Versorgungsgebiet der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke AG (RWE)
anfallen - werden vom Bund vor der Aufstellung der monatlichen Stromrechnungen
durch die Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen AG (VEW) unter
Zugrundelegung der der unterschiedlichen Förderarbeit entsprechenden Faktoren
(0,1406 bzw. 0,1266 der Anlage 2) in kWh errechnet und der VEW in
Anlehnung an den Bedarf im jeweiligen Abrechnungszeitraum laufend angegeben.
Die VEW setzt nach näherer Vereinbarung mit der
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Münster die angegebenen Strommengen in der
Rechnung des Bundes ab.
Es bleibt vorbehalten, die
Lippewassermengen-Dauerlinie der Anlage l und die in Anlage 2 genannten
Faktoren erstmalig 1976 und sodann in Abständen von 5 Jahren zu überprüfen und
nötigenfalls neu festzusetzen. Auf besonderen Antrag ist auch eine
zwischenzeitliche Überprüfung und eine dadurch gegebenenfalls bedingte
Neufestsetzung vorzunehmen. Im Falle der Neufestsetzung gelten die neuen
Faktoren mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Jahres ab.
Zu b) Das Zuschusswasser für die Lippe gemäß
Artikel 5 des Abkommens wird am Überleitungsbauwerk ständig gemessen, monatlich
erfasst und zum Ausgleich der Wasserverluste um 11,1% erhöht. Diese Monatsmenge
wird vom Bund unter Zugrundelegung der der unterschiedlichen Förderarbeit
entsprechenden Faktoren (0,1406 bzw. 0,1266 der Anlage 2) in kWh umgerechnet
(monatliche Strommenge) und der VEW laufend angegeben.
Im Übrigen gilt die zu Buchstabe a in den
Absätzen 3 und 4 getroffene Regelung.
Um Nachteile für den Bund bei der
Stromabrechnung zu vermeiden, tritt der Lippeverband durch schriftliche
Verpflichtungserklärung den Stromlieferungsverträgen zwischen der VEW und dem
Bund mit dem Ziel bei, der VEW für die Strommengen, die für die unter
Buchstaben a und b genannten Zwecke in Anspruch genommen werden, verantwortlich
zu sein. Dazu teilt der Bund nach Ablauf eines jeden Monats bis spätestens zum
Vierten des folgenden Monats der VEW formularmäßig mit, welche Strommengen des
vorausgegangenen Monats für Ersatzförderung (Differenzausgleich) und welche
Mengen für die Anreicherung der Lippe anzusetzen sind. Der aus der
Gesamtstromabnahme (gesamter Pumpstrom und gesamter Schleusenstrom) für jede
mit der VEW festgelegte Übergabestelle errechnete durchschnittliche
Kilowattstundenpreis wird der Berechnung der auf den Bund entfallenden
Reststrommenge (restlicher Pumpstrom und gesamter Schleusenstrom) zugrunde
gelegt.
In den Stromlieferungsverträgen zwischen VEW
und Bund bzw. RWE und Bund hat der Bund im Zusammenhang mit den für ihn
vorgehaltenen Leistungen den Energieversorgungsunternehmen (EVU)
Mindesteinnahmen garantiert. Durch die Pumpwerkskette I werden nunmehr
zusätzlich vorzuhaltende Leistungen erforderlich. Bezüglich der damit
verbundenen zusätzlichen Mindesteinnahmegarantie wird wie folgt verfahren:
Mehrabnahmen des Bundes im vertraglich vorgesehenen Ausgleichszeitraum von 5
Jahren werden dem Lippeverband, soweit er die Mindesteinnahmegarantie für die
Pumpwerkskette I übernommen hat, zugerechnet; ebenso werden Mehrabnahmen für
die unter Buchstaben a und b genannten Zwecke (Differenzausgleich und
Anreicherung der Lippe) zur Erfüllung der Mindesteinnahmegarantie des Bundes
berücksichtigt. Ist der Ausgleich hinsichtlich der zusätzlichen
Mindesteinnahmegarantie, die aus der Pumpwerkskette I erwächst, trotzdem nicht
erreichbar, stellt der Lippeverband den Bund von allen Ansprüchen der EVU wegen
Nichterfüllung dieser Verpflichtung frei. Für den Lippeverband gilt nicht die
in den Stromlieferungsverträgen zwischen RWE und Bund sowie VEW und Bund diesem
eingeräumte Erweiterung der sogenannten Höhere-Gewalt-Klausel.
3. Anreicherung der Lippe bei Niedrigwasser
aus der Scheitelhaltung des Datteln-Hamm-Kanals
Im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 des Abkommens erhebt der Bund kein Entgelt
für Durchleitung, Betrieb und Verwaltung bei Anreicherung der Lippe. Für die
Abgabe von Zuschusswasser aus dem Kanal an die Lippe handeln für den Bund das
zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, für den Lippeverband dessen
Geschäftsführer oder die von ihm beauftragten und dem Wasser- und
Schifffahrtsamt benannten Dienstkräfte. Die Einzelheiten werden zwischen der
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Münster und dem Lippeverband geregelt.
4. Wasserversorgung aus den Kanälen
Das Land oder die Körperschaft, deren sich das Land gemäß Artikel 11 des
Abkommens bedient - Träger der Wasserversorgung -) führt regelmäßig die
Ablesungen der Wassermesser für die Abrechnung durch. Vor der Entscheidung über
die zu verwendenden Wassermengen-Messvorrichtungen ist die Zustimmung der
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Münster einzuholen. Für die Abrechnung wird
von der Menge entnommenen Verbrauchswassers und entnommenen Gebrauchswassers je
Monat ausgegangen. Der Träger der Wasserversorgung teilt jeweils bis zum
Dritten eines jeden Monats diese Wassermengen dem ihm von der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion in Münster benannten Wasser- und Schifffahrtsamt mit. Der
Bund stellt diese Wassermengen getrennt nach Verbrauchswassermengen und
Gebrauchswassermengen dem Träger der Wasserversorgung je Monat in Rechnung,
womit alle auf diese Wassermengen entfallenden anteiligen Kosten des Bundes
erfasst werden.
Mit Ausnahme der durch Artikel 10 Abs. 2 des
Abkommens bedingten Abweichung werden für die Altentnehmer und für den Träger
der Wasserversorgung gleich hohe Wasserpreise berechnet. Für ihre Errechnung
ist ohne Rücksicht auf die Lage der Entnahmestellen von gleichen Kostenanteilen
(z. B. für Durchleitung, Verwaltung, Unterhaltung und Betrieb) auszugehen,
wobei jedoch eine Differenzierung der Stromkostenanteile nicht ausgeschlossen
sein soll. Der Bund kann die Wassermengenangaben des Trägers der
Wasserversorgung jederzeit bei den belieferten Wasserbeziehern nachprüfen. Die
Einzelheiten sind in dem für jede Nutzung mit dem Träger der Wasserversorgung
abzuschließenden Vertrag zu regeln. Der Bund setzt die Höhe der Wasserpreise
nach den von ihm ermittelten Selbstkosten fest. Er wird dem Land auf Wunsch die
Aufschlüsselung nach Höhe der einzelnen Kostenfaktoren mitteilen.
5. Abgrenzung von Verbrauchs- und
Gebrauchswasser
Im Sinne des Abkommens und dieser Durchführungsvereinbarung, ist
Verbrauchswasser die Differenz zwischen der aus dem Kanal entnommenen Wassermenge
und der dem Kanal wieder zugeführten Wassermenge, ist Gebrauchswasser die
Wassermenge, die bis zur Höhe der Entnahme aus dem Kanal diesem wieder
zugeführt wird.
6. Schlussbestimmung
Das Land führt das Einverständnis der in dieser Durchführungsvereinbarung
genannten juristischen Personen hinsichtlich der ihnen zugedachten Tätigkeiten
und Verpflichtungen herbei und teilt dies dem Bund mit.
Henrichenburg, den 14. Februar 1969
Der Bundesminister für Verkehr
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes
Nordrhein-Westfalen
MBl. NRW.1969 S. 731