Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.4.2025
Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 30.11.1982 - I B 2 - 170 - 1/70
Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 30.11.1982 - I B 2 - 170 - 1/70
Ehrung bei Ehe- und
Altersjubiläen
RdErl. d.
Ministerpräsidenten v. 30.11.1982 -
I B 2 - 170 - 1/70
Ehrung durch die Landesregierung
Voraussetzung ist, dass
die Jubilarinnen/Jubilare ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
ihren dauernden Aufenthalt im Lande Nordrhein-Westfalen haben.
Ehepaaren, die das 60jährige (diamantene) Ehejubiläum
begehen, übermittelt die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident die
Glückwünsche der Landesregierung durch Übersendung einer Ehrenurkunde.
Das Glückwunschschreiben wird, wenn dies von dort gewünscht
wird, dem Jubelpaar zweckmäßigerweise durch die/den
Repräsentantin/Repräsentanten des Kreises oder der Gemeinde überreicht. In
Fällen, in denen die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident die Ehrung
selbst vornehmen möchte, werden der Kreis oder die Gemeinde rechtzeitig
verständigt.
Zum 65jährigen (eiserne Hochzeit), 70jährigen
(Gnadenhochzeit) und 75jährigen (Kronjuwelenhochzeit) Ehejubiläum sowie zur
Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres spricht der Herr
Ministerpräsident der Jubilarin/dem Jubilar die Glückwünsche der
Landesregierung aus.
Das Glückwunschschreiben wird der kreisfreien Stadt oder den Kreisen
zugeleitet, wenn dies von dort gewünscht wird.
Ehrung durch den Herrn Bundespräsidenten
Der Herr Bundespräsident gratuliert aus Anlass des
65jährigen, 70jährigen und 75jährigen Ehejubiläums und zur Vollendung des 100.,
des 105. und zu jedem folgenden Geburtstag.
Voraussetzung für den Glückwunsch des Herrn
Bundespräsidenten ist, dass die Jubilarin/der Jubilar den ständigen Wohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Glückwunschschreiben des Herrn Bundespräsidenten gehen
der Jubilarin/dem Jubilar unmittelbar zu.
Antrag und Verfahrensweise
Berichterstattung
Nur rechtzeitig eingehende und vollständige Berichte gewährleisten, dass den
Jubilarinnen/Jubilaren die Glückwunschschreiben rechtzeitig übermittelt werden
können.
Die Kreise und kreisfreien
Städte haben die Jubiläen möglichst einen Monat vorher zu Nr. 1.2 den
Bezirksregierungen und zu Nr. 1.3 der Staatskanzlei unmittelbar anzuzeigen.
Entsprechend frühzeitig haben die kreisangehörigen Gemeinden die Kreise zu
unterrichten.
Die Jubiläen zu Nr. 2.1 müssen dem Bundesverwaltungsamt vier bis sechs
Wochen vor dem Jubiläumsdatum vorliegen.
3.12
Die Berichte müssen enthalten:
Der Staatskanzlei sind die Berichte für die Ehrungen zu Nr. 1.3 nur
unter Verwendung des Antragsformulars der Anlage 1 vorzulegen. Dem
Bundesverwaltungsamt sind die Berichte für die Ehrungen zu Nr. 2.1 nur unter
Verwendung des seit dem 1.7.2003 gültigen Antragsformulars Anlage 2 vorzulegen.
3.2
Verstirbt eine Jubilarin/ein Jubilar in der Zeit zwischen
der Antragstellung und dem Jubiläum, ist umgehend - fernmündlich oder per Fax
oder E-Mail an Ehrungsaufgaben@bva.bund.de - zu Nr. 1.2 den
Bezirksregierungen und zu Nr. 1.3 der Staatskanzlei und zu Nr. 2.1 dem
Bundesverwaltungsamt zu berichten.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1.7.2003 in Kraft.
Anlagen: