Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.5.2025
Richtlinien für die Beschaffung und Unterhaltung der von den Verwaltungsangehörigen des Landes im Dienst zu tragenden Schutzkleidung Erl. d. Finanzministers v. 30.10.1956 - B 2130 — 3395/IV/56
Richtlinien für die Beschaffung und Unterhaltung der von den Verwaltungsangehörigen des Landes im Dienst zu tragenden Schutzkleidung Erl. d. Finanzministers v. 30.10.1956 - B 2130 — 3395/IV/56
Richtlinien für die Beschaffung und
Unterhaltung
der von den Verwaltungsangehörigen des Landes
im Dienst zu tragenden Schutzkleidung
Erl.
d. Finanzministers v. 30.10.1956 - B 2130 — 3395/IV/56
Bei
der Beschaffung von Schutzkleidung, die zur Benutzung durch die
Verwaltungsangehörigen bereitgehalten werden soll, bitte ich unbeschadet
besonderer Regelungen in Tarifordnungen, Tarifverträgen, Dienstordnungen,
unfallrechtlichen und anderen einschlägigen Bestimmungen einheitlich nach
folgenden Gesichtspunkten zu verfahren:
1.
Als Schutzkleidung gelten Kleidungsstücke und ähnliche Ausrüstungsgegenstände,
die bei bestimmten Tätigkeiten an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum
Schutz gegen Unfälle, Witterungsunbilden, gesundheitliche Gefahren oder gegen
ungewöhnlich starke Verschmutzung oder Abnutzung der Kleidung oder aus Gründen
der Hygiene von Beamten, Angestellten und Arbeitern getragen werden müssen.
Die von den Verwaltungsangehörigen lediglich zur Schonung ihrer eigenen
Kleidung innerhalb des ihnen normalerweise obliegenden Dienstes getragenen
besonderen Kleidungsstücke dürfen nicht aus Landesmitteln beschafft werden.
Hierzu gehören z. B. Schutzmäntel, Arbeitskittel, Schürzen u. dgl., die bei den
regelmäßigen Arbeiten in Registraturen, Archiven, Büchereien, Kanzleien,
Abfertigungsräumen, Zeichensälen, Lagerräumen, Buchbindereien, Werkstätten, an
Zentralheizungsanlagen und bei der Hausreinigung usw. getragen werden, sofern
nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
2.
Wenn für bestimmte Verwaltungen die Notwendigkeit besteht, das Tragen von
Schutzkleidung im Einzelnen zu regeln, so treffen die obersten Landesbehörden
im Rahmen dieser Richtlinien und im Benehmen mit mir die entsprechenden Anordnungen.
3.
Die Beschaffung von Schutzkleidung muss in möglichst engen Grenzen gehalten
werden. Auf zweckmäßige und einfache Ausführung der Kleidungsstücke ist
besonders zu achten.
4.
Die aus Landesmitteln beschaffte Schutzkleidung bleibt grundsätzlich Eigentum
der Verwaltung. Für die einzelnen Stücke sind soweit wie möglich Tragezeiten
festzusetzen. Im Übrigen ist die sachgemäße Benutzung und die pflegliche
Behandlung der Stücke von der Verwaltung zu überwachen.
Verwaltungen, die durch Kleiderkassen Dienstkleidung für ihre Angehörigen
beschaffen, dürfen Verwaltungszuschüsse für Schutzkleidung, die in das
persönliche Eigentum der Verwaltungsangehörigen übergehen soll, nicht gewähren.
5.
Die Kosten für Reinigung und Instandsetzung der aus Landesmitteln beschafften
Schutzkleidung werden von der Verwaltung getragen. Gegebenenfalls können die
Reinigungskosten in besonderen Fällen auf Antrag durch eine an die Bediensteten
zu zahlende monatliche Pauschale abgegolten werden.
6.
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder Verluste an
Schutzbekleidungsstücken hat der verantwortliche Verwaltungsangehörige Ersatz
zu leisten.
7.
Schutzbekleidungsstücke werden dem Benutzer nicht zum uneingeschränkten
persönlichen Gebrauch, sondern nur für die Zeit der dienstlichen Beschäftigung
zur Verfügung gestellt, für die das Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben
ist. Die Schutzkleidung ist der Verwaltung spätestens beim Ausscheiden des
Trägers aus dem Dienst zurückzugeben und nach Reinigung und Instandsetzung ggf.
weiter zu verwenden.
8.
Arbeitsschürzen und Arbeitsanzüge (Overalls) können gestellt werden zum Schutz
bei sehr schmutzigen Arbeiten, z. B. in der Druckerei, bei der Reinigung von
Feuerungsanlagen und Dampfkesseln, bei Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten
an Kraftfahrzeugen durch Kraftwagenführer.
9.
Die Beschaffung von Schutzkleidung aus Leder ist nur für bestimmte, gem. Nr. 2
näher zu bezeichnende Arbeiten zulässig.
10.
Regenzeug kommt im Allgemeinen nur für Verwaltungsangehörige in Frage, deren
Tätigkeit im Freien bei Regenwetter nicht unterbrochen werden darf, z.B. für
Boten im Außendienst, Fahrzeugbesatzungen in offenen Kraftfahrzeugen.
11.
Stiefel mit kurzen oder langen Schäften (u. a. Gummi-, Filz- oder Pelzstiefel)
dürfen nur in besonderen Fällen nach näherer Anweisung gem. Nr. 2 zur Verfügung
gestellt werden.
12.
Bei den Bediensteten, für die das Land Träger der Unfallversicherung ist, ist
der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Eigenunfallversicherung
des Landes Nordrhein-Westfalen; Zusammenstellung der Vorschriften und Regeln
zur Durchführung der Unfallverhütung, Ersten Hilfe und Betriebshygiene“ in der
jeweils gültigen Fassung (SMBl. NRW. 8221) zu beachten. Von diesen Vorschriften
werden Beamte nicht erfasst. Diesen ist jedoch im Allgemeinen im Hinblick auf
die Fürsorgepflicht des Dienstherrn Schutzkleidung im gleichen Umfang und unter
gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
Im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales.