Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1990 - B 2104 - 25.2 - IV A 2
Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1990 - B 2104 - 25.2 - IV A 2
Durchführung
des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1990 - B 2104 - 25.2 - IV A 2
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) ist das
Bundesbesoldungsgesetz in zahlreichen Punkten geändert oder ergänzt worden. Zur
Durchführung der mit Wirkung vom 1.1.1990 neu eingefügten Regelung des § 13
Abs. 5 (Ausgleichszulage bei Wegfall bestimmter ruhegehaltfähiger
Stellenzulagen), der geänderten Vorschriften für die Festsetzung des
Besoldungsdienstalters (§§ 28, 36 und 38 Abs. 4) und der neuen Vorbemerkung 3 a
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Ruhegehaltfähigkeit von
Stellenzulagen) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium folgende
Hinweise:
1
Zu § 13 Abs. 5 - neu -
1.1
Für die Feststellung, ob die Voraussetzung der Ruhegehaltfähigkeit gegeben,
ist, gelten die zu Vorbemerkung Nummer 3 a BBesO A und
B gegebenen Hinweise (s. nachfolgende Nummer 3) mit der Maßgabe, dass nur
Zeiten aus der Verwendung berücksichtigt werden, aus der der Beamte
ausscheidet. Für die Erfüllung der Mindestzeit können daher Zeiten einer
anderen zulageberechtigenden Verwendung (s. Hinweis
Nr. 3.2.1 zweiter Spiegelstrich) nicht berücksichtigt werden.
1.2
Im Falle des § 13 Abs. 6 Satz 2 bleibt der Anspruch auf die Ausgleichszulage
nach Absatz 5 dem Grunde nach bestehen mit der Folge, dass diese
Ausgleichszulage ggf. wieder auflebt, wenn die sie verdrängende
nichtruhegehaltfähige Stellenzulage entfällt.
1.3
Wegen ihres eindeutigen Wortlauts kann die Vorschrift nicht auch auf Fälle
angewendet werden, in denen eine von Anfang an ruhegehaltfähige Stellenzulage
(z. B. Zulage gemäß Vorbemerkung Nummer 26 BBesO A
und B) wegfällt. In solchen Fällen kann nur eine Ausgleichszulage nach § 13
Abs. 3 in Betracht kommen.
1.4
Dienstliche Gründe i. S. des § 13 Abs. 5 liegen vor, wenn
personalwirtschaftliche oder organisatorische Erfordernisse des Dienstherrn ein
Ausscheiden des Beamten aus seiner bisherigen zulageberechtigten Verwendung
bedingen, um ihn auf einem anderen Dienstposten zu verwenden. Dienstliche
Gründe sind nicht deshalb zu verneinen, weil sie sich mit einem persönlichen
Grund des Beamten decken (z. B. Bewerbung auf einen anderen Dienstposten
aufgrund einer Ausschreibung).
Dienstliche Gründe liegen insbesondere dann nicht vor, wenn Anlass für die
anderweitige Verwendung ausschließlich oder weit überwiegend persönliche Gründe
des Beamten sind (z.B. Versetzung an einen anderen Ort wegen des
Gesundheitszustandes eines im Haushalt des Beamten lebenden
Familienangehörigen; Versetzung von Beamten aus persönlichen Gründen aus
Ballungsräumen in ländliche Räume aufgrund von Rückversetzungsanträgen). Ein
dienstlicher Grund im Sinne der Vorschrift ist gleichfalls nicht gegeben, wenn
für das Ausscheiden des Beamten aus der bisherigen zulageberechtigenden
Verwendung ein in der Person des Beamten liegendes Fehlverhalten, das eine
Disziplinarmaßnahme zur Folge haben könnte, ursächlich ist.
1.5
Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung und Übernahme der neuen Verwendung
sind ein einheitlicher durch einen kausalen sachlichen und unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang geprägter Vorgang. Dieser Zusammenhang ist gewahrt,
wenn nach dem Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung die Übernahme der neuen
Verwendung nur deshalb nicht unmittelbar erfolgen kann, weil auf dem bisherigen
Dienstposten noch Dienstgeschäfte abgewickelt werden müssen.
Ein Ausscheiden i. S. des § 13 Abs. 5 liegt vor, wenn die bisherige Verwendung
des Beamten beendet wird (z. B. durch Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der
Versetzung - der eine Abordnung ohne Ausspruch des Versetzungsziels, jedoch in
der Gewissheit, dass eine Rückkehr des Beamten in seine bisherige Verwendung
unmöglich ist, gleichsteht -, dauerhafte Umsetzung; in Fällen der Abordnung mit
dem Ziel der Versetzung sollte die Zahlung bis zur Versetzung unter Vorbehalt
gestellt werden). Der Beamte scheidet nicht i. S. der
Vorschrift aus, wenn seine bisherige Verwendung lediglich unterbrochen wird
(z.B. durch befristete Umsetzung, Abordnung).
Ein Ausscheiden aus der zulageberechtigten Verwendung liegt auch vor, wenn die
Stellenzulage lediglich deshalb entfällt, weil die zulageberechtigenden
Aufgaben infolge organisatorischer Erfordernisse auf Dauer reduziert werden.
Hieraus ergibt sich insbesondere:
a)
Ein Dienstherrenwechsel unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses im Wege der
Versetzung begründet die Zahlung einer Ausgleichszulage unter den
Voraussetzungen des § 13 Abs. 5. Dies gilt jedoch nicht bei Entlassung aus dem
bisherigen Dienstverhältnis und Begründung eines neuen Dienstverhältnisses bei
einem anderen als dem bisherigen Dienstherrn.
b)
Eine Abordnung (ohne das Ziel der Versetzung) begründet keinen Anspruch auf die
Ausgleichszulage.
c)
Durch eine vorläufige Dienstenthebung nach § 91 DO NW scheidet der Beamte nicht
aus seiner Verwendung aus; die Verwendung wird lediglich unterbrochen.
d)
Ein Ausscheiden mit dem Ziel, eine neue Verwendung zu übernehmen, liegt nicht
vor in den Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 9 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes (Grundwehrdienst, Zivildienst) sowie nach § 78 b
LBG/§ 66 LRiG, § 85 a LBG/§ 6 a LRiG
und der Erziehungsurlaubsverordnung. Bei der Rückkehr in den Dienst in eine
nicht mehr zulageberechtigende Verwendung besteht
daher kein Anspruch auf die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5. Wegen § 9 Abs. 6
des Arbeitsplatzschutzgesetzes, das gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auch auf Zivildienstleistende
Anwendung findet, gilt jedoch ein mit der Rückkehr vom Grundwehr- bzw.
Zivildienst verbundener Wechsel in eine nicht mehr zulageberechtigende
Verwendung als Ausscheiden aus dienstlichen Gründen mit dem Ziel einer neuen
Verwendung i. S. des § 13 Abs. 5; wegen des erforderlichen 10-Jahres-Bezugs der
Zulage dürfte es sich um seltene Fälle handeln.
1.6
Für die Feststellung, ob die weggefallene Stellenzulage Runegehaltfähigkeit
erlangt hat, sind die Vorbemerkung Nr. 3 a zu den BBesO
A/B und die hierzu nachfolgend unter Nr. 3 gegebenen Hinweise maßgebend. Ob
Beamte, deren frühere Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 durch Beförderung oder
Anspruch auf eine andere Zulage entfallen ist, nach erneuter zulageberechtigender Verwendung und anschließendem
Ausscheiden einen neuen Anspruch auf eine Ausgleichszulage erwerben, hängt
davon ab, ob auch die weggefallene neue Zulage (ggf. unter Zusammenrechnung mit
der Bezugszeit einer verwendungsgleichen Stellenzulage, vgl. vorstehende Nr.
1.1) ruhegehaltfähig geworden ist.
1.7
Eine Funktionszulage nach § 5 der 2. BesÜV wird nicht
auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 angerechnet.
1.8
Für die Höhe der Ausgleichszulage gilt § 6 BBesG
ebenso wie für andere Bezügebestandteile. Bei einem
Wechsel von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt und
bei Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ändert sich die
Ausgleichszulage entsprechend.
2
Zu § 28 BBesG und der Übergangsvorschrift des
Artikels 20 § 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990
2.1
Anwendungsbereich (einschl. Übergangsfälle des Artikels 20 § 5)
2.11
§ 28 in der ab 1.1.1990 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Beamte, die nach
dem 31.12.1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, sowie auf
diejenigen, die aus einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis
ausgeschieden waren und nach dem 31.12.1989 als Beamte wieder eingestellt
werden (einschl. Fälle des § 31 Abs. 1 a. F.).
Das noch nach dem bisherigen Recht festgesetzte BDA der seit dem 1.1.1990 neu
oder wieder eingestellten Beamten ist nach neuem Recht neu festzusetzen. Soweit
sich dadurch niedrigere Bruttobezüge ergeben, sind Zuvielzahlungen,
die auf den Zeitraum bis zur Verkündung des Änderungsgesetzes entfallen
(31.5.1990), nach § 12 Abs. 1 in Ausgabe zu belassen. Von der Rückforderung der
auf die Zeit vom 1.6. bis 31.12.1990 entfallenden Überzahlungen ist, soweit
nicht ohnehin der Wegfall der Bereicherung nach Nummer 12.2.12.2 BBesGVwV unterstellt werden kann, aus Billigkeitsgründen
nach § 12 Abs. 2 Satz 3 abzusehen.
2.12
Das am 31.12.1989 maßgebende BDA der an diesem Tag und
am 1.1.1990 vorhandenen Beamten bleibt unverändert (Artikel 20 § 5 des
.Gesetzes vom 28. Mai 1990). Das Hinausschieben des
nach bisherigem Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach dem 31.12.1989
kein Anspruch auf Besoldung bestand, richtet sich nach dem ab 1.1.1990
geltenden Recht.
„Vorhanden“ sind auch Beamte, die am 1.1.1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt oder
dem Dienst schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist das BDA nach den
bisher geltenden Vorschriften so festzusetzen, als hätten die Beamten am
1.1.1990 ihren Dienst wieder aufgenommen; für das Hinausschieben des BDA um
Zeiten ohne Besoldungsanspruch nach dem 31.12.1989 gilt neues Recht.
2.13
Das BDA von Beamten, die in der Zeit bis zur Vollendung des 31. oder - bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 oder C 2 - des 35.
Lebensjahres (bei Professoren in Ämtern der BBesO C
des 40. Lebensjahres) ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst schuldhaft
ferngeblieben sind oder waren, bleibt unverändert. Dies gilt auch für
vorhandene Beamte, soweit Beurlaubung oder Fernbleiben in die Zeit nach dem
31.12.1989 fällt.
2.2
Zu den einzelnen Vorschriften
2.21
Das Regel-BDA nach § 28 Abs.
1 erhalten
a)
Beamte in Laufbahnen mit Eingangsämtern unterhalb der
BesGr. A 13, wenn sie am Tag der Einstellung (Beginn
des Anspruchs auf Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben,
b)
Beamte in Laufbahnen mit Eingangsämtern der BesGr. A 13 oder A 14 oder in Ämtern der BesGr. C 1 und C 2, wenn sie am Tag der Einstellung das 35.
Lebensjahr nicht überschritten haben,
c)
Professoren in Ämtern der BBO C, wenn sie am Tag der Einstellung das 40.
Lebensjahr nicht überschritten haben.
2.22
Haben unter Nummer 2.21 Buchstabe a) bezeichnete Beamte bei der Einstellung das
maßgebende Lebensalter überschritten, ist wegen des unterschiedlichen Umfangs
der Hinausschiebung des Regel-BDA zu unterscheiden
zwischen solchen Zeiten, die bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, und
solchen, die danach entstanden sind.
2.23
Besoldung i. S. des § 28 Abs. 2 sind von den in § 29 Abs. 1 genannten
Dienstherren gezahlte Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3
Nr. 1). Hierzu rechnet auch Besoldung, die nach Sondervorschriften (z. B. §§ 4,
60) übergangsweise zugestanden hat. Dem Anspruch auf Besoldung i. S. dieser
Vorschrift steht der Bezahlungsanspruch von solchen Lehrkräften an anerkannten
oder genehmigten Ersatzschulen gleich, die gemäß § 8 Abs. 1 des
Ersatzschulfinanzgesetzes (SGV. NRW. 223) als Planstelleninhaber beschäftigt
waren.
2.24
Für die Berechnung der Zeiträume gilt Nummer 28.2.2 Satz 1 und 2 BBesGVwV entsprechend. Die Abrundungsvorschrift des § 28
Abs. 2 Satz 3 findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten
einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
2.25
Zeiten einer Kinderbetreuung i. S. des § 28 Abs. 3 sind Zeiten nach Vollendung
des 31. Lebensjahres bzw. - bei Eingangsämtern/Ämtern
A 13, A 14, C 1 und C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren in Ämtern der
BBO C des 40. Lebensjahres) ohne Berufstätigkeit oder Ausbildung, in denen
Kinder in häuslicher Gemeinschaft betreut werden, frühestens ab Geburt des 1.
Kindes, längstens bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes, jedoch höchstens
3 Jahre je Kind. Hierzu rechnen Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a LBG oder § 6 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a LRiG.
In den anderen Fällen sind Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub
öder einer Beurlaubung (vgl. § 68 a Satz 2 LBG) nicht entgegenstehen würden.
Erfüllen vorhandene Beamte (Nr. 2.12) nach dem 31.12.1989 den Tatbestand der
Kinderbetreuung, sind vor dem 1.1.1990 gemäß § 31 Abs. 2 a. F. berücksichtigte
Zeiten eines Erziehungsurlaubs auf die Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind
anzurechnen, soweit diese Zeiten nach Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres
in Anspruch genommen wurden. Im Sinne des Absatzes 3 ist die Betreuung von
solchen Kindern zu berücksichtigen, für die der Betreuende oder sein mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch
hat. Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von mehreren Personen
betreut wurde, die als Beamte, Richter oder Soldaten im öffentlichen Dienst
stehen, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wurde z. B. die
Kinderbetreuung mit der Höchstdauer bereits bei einem leiblichen Elternteil
berücksichtigt, ist die Berücksichtigung später bei einem Stiefelternteil nicht
mehr möglich.
Beispiele:
1.
Mit 28 Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt nach Vollendung des
43. Lebensjahres. Drei Kinder: Erstes Kind geboren bei Lebensalter 28, zweites
bei 30, drittes bei 35. In der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht
berufstätig. Für jedes der drei Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von 3
Jahren berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiedereinstellung war das jüngste
Kind noch minderjährig. Die Geburt des zweiten Kindes bei Lebensalter 2 des
ersten Kindes schränkt die Berücksichtigung des ersten Kindes für drei Jahre
nicht ein; denn die Berücksichtigungsfähigkeit von höchstens drei Jahren ist
nicht an die jeweils ersten drei Lebensjahre des Kindes gebunden. Damit zu
berücksichtigen: vier Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt nach
Vollendung des 31. bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres und fünf Jahre
Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt nach Vollendung des 35. bis zur
Vollendung des 40. Lebensjahres. Das BDA wird um 1 1/2 Jahre (= Hälfte der Zeit
vom 41. bis 43. Lebensjahr) hinausgeschoben.
2.
Beamtin A 12, eingestellt bei Vollendung des 37. Lebensjahres, erstes Kind
geboren bei Lebensalter 27, zweites Kind geboren bei Lebensalter 34 1/2. Erstes
Kind mit drei Jahren und zweites Kind mit 1/2 Jahr (ab Geburt) zu
berücksichtigen im Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre, darüber hinaus zweites Kind
mit zwei Jahren im Zeitabschnitt 36 bis 37 Jahre. Das
BDA wird um 1 Monat hinausgeschoben (6 Monate geteilt durch 4 = 1 M 15 Tage,
abgerundet 1 M).
2.26
Zwei Formblattmuster (Anlagen) zur
Berechnung des Besoldungsdienstalters sind beigefügt (für Neueinstellungen nach
dem 31.12.1989 und für BDA-Neuberechnungen in Übergangsfällen des Artikels 20 §
5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990).
2.3
Sonstige Hinweise (einschl. Übergangsfälle des Artikels 20 § 5 des Gesetzes vom
28. Mai 1990)
2.31
Statuswechsel
Beim Wechsel aus einem Amt der BesO R in das
Beamtenverhältnis oder eines Soldaten in das Beamtenverhältnis ist das BDA
stets nach neuem Recht neu festzusetzen. Das gleiche gilt bei einem Wechsel aus
einem Zeitbeamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe/Lebenszeit.
2.32
Laufbahnwechsel
Ein nach neuen Recht festgesetztes BDA ist bei einem
Laufbahnwechsel aus einer Laufbahn mit einem Eingangsamt der BesGr. A 13 oder A 14 in eine Laufbahn mit einem
Eingangsamt unterhalb der BesGr. A 13 neu
festzusetzen; im umgekehrten Wechselfall gilt dies nur, wenn das
neue BDA günstiger ist. Das nach neuem Recht festgesetzte BDA ist auch neu
festzusetzen, wenn ein Professor in eine Laufbahn mit einem Eingangsamt der BesGr. A 13 oder A 14 übertritt; dies gilt auch umgekehrt.
Wechselt ein vorhandener Beamter (Nr. 2.12) nach dem 31.12.1989 die Laufbahn,
bleibt sein BDA unverändert. Es bestehen jedoch keine Bedenken, Nummer 28.0.4
Satz 3 BBesGVwV in Verbindung mit dem bisherigen
Recht in diesen Fällen anzuwenden, wenn dies zu einer BDA-Verbesserung führt.
2.33
Dienstherrnwechsel
Bei der Versetzung, dem Übertritt oder der Übernahme in den Dienst eines
anderen Dienstherrn (§§ 123, 128 BRRG) behalten vorhandene Beamte (Nr. 2.12)
grundsätzlich das beim bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte
BDA. Ist der Dienstherrnwechsel jedoch mit einem
Status- oder Laufbahnwechsel verbunden, gilt Nummer 2.31 bzw. 2.32 letzter
Satz. Ein sonstiger Dienstherrnwechsel (vgl. Nr.
28.0.6 BBesGVwV) erfordert stets eine Neufestsetzung
des BDA.
Für Beamte mit einem nach neuem Recht vorschriftsmäßig
festgesetzten BDA ist dieses bei jedem Dienstherrnwechsel
beizubehalten, sofern zwischen beiden Dienstverhältnissen nicht andere als
allgemein dienstfreie Tage liegen oder ein Fall des gleichzeitigen Status- oder
Laufbahnwechsels (Nrn. 2.31 und 2.32 Abs. 1) gegeben
ist.
3
Zu Vorbemerkung Nummer 3 a
3.1
Absatz l
3.1.1
Die in Vorbemerkung Nummer 3 a genannten Stellenzulagen gehören zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die tatbestandlich
geforderten Mindestzeiten zulageberechtigender
Verwendung erfüllt sind.
3.1.2
Nach Buchstabe a) sind die Zeiten maßgebend, in denen die Zulage zugestanden
hat (siehe hierzu Nr. 3.3 letzter Satz). Bei Stellenzulagen, die sich auf die
Laufbahnzugehörigkeit beziehen, steht deren Dauer der Verwendungszeit gleich.
Erforderlich ist nicht, dass die Zulage noch beim Eintritt in den Ruhestand
zugestanden hat oder ununterbrochen bezogen wurde.
3.1.3
Verwendungszeiten mit gekürzten Dienstbezügen werden in vollem Umfang
berücksichtigt. Hierzu gehören Zeiten, in denen der Beamte teilzeitbeschäftigt
oder unter Belassung eines Teils der Dienstbezüge beurlaubt war.
Unterbrechungen und Wartezeiten (z. B. die einjährige Mindestdienstzeit für die
Zulage gemäß Vorbemerkung Nummer 9 zu den BBesO A und
B) bleiben unberücksichtigt. Bei Wiederaufnahme der Verwendung ist an die
vorherigen zulageberechtigenden Zeiten der Verwendung
anzuknüpfen.
3.1.4
Die Regelung nach Buchstabe b) geht als speziellere derjenigen nach Buchstabe
a) grundsätzlich vor. Sind beide Tatbestände erfüllt, ist diejenige Regelung
anzuwenden, die im Ergebnis für den Beamten oder Richter günstiger ist.
3.1.5
Bei nach Ämtern gestaffelten Zulagenbeträgen ist für den Betrag, der aus der im
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX zu entnehmen ist,
das letzte Amt maßgebend, das zulageberechtigend
gewesen ist.
3.1.6
Liegen gleichzeitig verschiedene mit einer Zulage ausgestattete Verwendungen
vor, von denen jede die Mindestzeit erfüllt, sind die im Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand bei den einzelnen Stellenzulagen geltenden
Ausschlussregelungen für die Ruhegehaltfähigkeit entsprechend anzuwenden, d. h.
zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört diejenige Stellenzulage, die nach
der Konkurrenzregelung zu gewähren gewesen wäre. Bei Stellenzulagen, die
nacheinander jeweils für die Mindestzeit zugestanden haben, kommt es zunächst
darauf an, ob die zulageberechtigenden Verwendungen
nebeneinander möglich gewesen wären. Ist dies der Fall und die
Nebeneinandergewährung nicht ausgeschlossen, gehört jede der Zulagen zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, andernfalls diejenige mit dem höchsten Betrag.
3.2
Absatz 2
3.2.1
Ist für die Ruhegehaltfähigkeit einer dem Beamten oder Richter gewährten
Stellenzulage die geforderte Mindestzeit einer zulageberechtigenden
Verwendung nicht erfüllt, sind nach Satz 2 bei dieser Zulage die Zeiten
ergänzend zu berücksichtigen, in denen zwar die Voraussetzungen der
Zulagenregelung erfüllt, die Gewährung der Zulage durch Konkurrenzvorschriften
aber ausgeschlossen war.
Für das zeitliche Zusammenrechnen von unterschiedlichen in Absatz 1 genannten
Zulagen gilt Folgendes:
- bei Versorgungsfestsetzungen bis zum 31.12.1999 (Datum des
Festsetzungsbescheids) bleibt es bei der Kumulierung von Zulagen nach der
bisherigen Nummer 3.2.1,
- bei Versorgungsfestsetzungen ab dem 1.1.2000 dürfen fehlende Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung zur Herbeiführung der
Ruhegehaltfähigkeit nicht mehr mit Zeiten anderer Zulagen aufgefüllt werden.
Sofern in der Vergangenheit bereits Versorgungsbezüge auf Grund vorangegangener
Gerichtsurteile vorbehaltlich einer späteren rückwirkenden Änderung (Aufhebung)
des Bescheids festgesetzt worden sind, ist nunmehr abschließend unter
Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu entscheiden.
3.2.2
Nach Satz 1 sind zur Auffüllung der Mindestzeit der Zeit des Zulagenbezugs
Zeiten vor Inkrafttreten der Zulagenregelung hinzuzurechnen, in denen die
Voraussetzungen der Zulagenregelung bereits erfüllt waren.
3.3
Stellenzulagen, die nur ruhegehaltfähig sind, wenn sie beim Eintritt in den
Ruhestand zugestanden haben, bleiben von den Regelungen der Vorbemerkung Nummer
3 a unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Vorbemerkung
Nr. 23 Abs. 3 und Nr. 30 Abs. 2).
Unberührt bleibt auch der Grundsatz, nach dem der Versorgung die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten Beamtenverhältnis zugrunde gelegt
werden. Danach gehört eine Stellenzulage nur dann zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen, wenn die geforderten Anspruchsvoraussetzungen (z. B. zulageberechtigende Verwendungszeiten) in dem
Beamtenverhältnis erfüllt worden sind, aus dem die Versorgung gewährt wird.
3.4
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3 a gegeben
sind, kann nur von der personalaktenführenden
Dienststelle getroffen werden. Bis zu einer diesbezüglichen Änderung der
Besoldungszuständigkeitsverordnung vom 27. November 1979 (SGV. NRW. 20320)
bitte ich, bereits entsprechend zu verfahren.
MBl. NRW. 1990 S. 1712, geändert durch
RdErl. v. 24.7.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1238), Art. II
d. RdErl. v. 16.2.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 602),
RdErl. v. 29.6.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1299),
30.11.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1394).
Anlagen: