Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Dienststundenregelung am Rosenmontag RdErl. d. Innenministers v. 6.1.1971 II A 2 - 1.25.06 - 1/71
Dienststundenregelung am Rosenmontag RdErl. d. Innenministers v. 6.1.1971 II A 2 - 1.25.06 - 1/71
Dienststundenregelung
am Rosenmontag
RdErl. d.
Innenministers v. 6.1.1971
II A 2 - 1.25.06 - 1/71
1.
Die
Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 27. Januar 1970 beschlossen:
Der Rosenmontag ist bei den obersten Landesbehörden und den nachgeordneten
Behörden in Düsseldorf dienstfrei.
Die Leiter der nachgeordneten Dienststellen außerhalb von Düsseldorf werden
ermächtigt, die Dienstzeit am Rosenmontag entsprechend den örtlichen Verhältnissen
unter Berücksichtigung der karnevalistischen Tradition nach eigenem Ermessen zu
regeln.
§ 9 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande
Nordrhein-Westfalen und § 9 AZVOPol. bleiben unberührt.
2.
Der
Rosenmontag ist auch für Mitarbeiter, die an diesem Tage aufgrund des
Kabinettbeschlusses Dienstbefreiung erhalten, Arbeitstag im Sinne des § 5 Abs.
1 Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1970 (GV. NW. S. 724 / SGV. NW. 20303), des § 48 Abs. 4 BAT, Gem. RdErl. v.
24.2.1961 (SMBl. NW. 20310), und des § 48 Abs. 8 MTL II, Gem. RdErl. v. 13.3.1964 (SMBl. NW. 20310). Das bedeutet, dass der dienstfreie
Rosenmontag auf den Urlaub anzurechnen ist, wenn er in einen laufenden Urlaub
fällt.