Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Amtsbezeichnungen der Beamtinnen Weibliche Form der Amtsbezeichnung „Amtmann“ RdErl. d. Finanzministers v. 4.7.1986 - B 2020 - 101 - IV A 2
Amtsbezeichnungen der Beamtinnen Weibliche Form der Amtsbezeichnung „Amtmann“ RdErl. d. Finanzministers v. 4.7.1986 - B 2020 - 101 - IV A 2
Amtsbezeichnungen der Beamtinnen
Weibliche Form der Amtsbezeichnung „Amtmann“
RdErl.
d. Finanzministers v. 4.7.1986 - B 2020 - 101 - IV A 2
Als weibliche Form im Sinne der
Vorbemerkung Nr. l Abs. l zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist künftig für
die Amtsbezeichnung „Amtmann“ - unter Beifügung des Zusatzes nach der Anordnung
über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 22. Juni
1978 in der Fassung vom 29. September 1983 (SGV. NRW. 20320) - die Bezeichnung
„Amtfrau“ zu verwenden. Beamtinnen, die bereits die Bezeichnung „Amtmännin“
führen, behalten ihre Amtsbezeichnung. Sie können jedoch gegenüber ihrem
Dienstvorgesetzten erklären, dass sie ihre Amtsbezeichnung in der weiblichen
Form „Amtfrau“ führen wollen.
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden
und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend
zu verfahren.
Im Einvernehmen mit dem
Innenminister.