Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Durchführung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit RdErl. d. Finanzministers v. 27.12.1996 - B 2020 - 68.2 - IV A 2
Durchführung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit RdErl. d. Finanzministers v. 27.12.1996 - B 2020 - 68.2 - IV A 2
Durchführung des Gesetzes
über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit
RdErl. d. Finanzministers v.
27.12.1996 - B 2020 - 68.2 - IV A 2
I.
Das Bundesministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 5 Abs.
1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLG) in der
Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (2. BesVNG) eine neue allgemeine Verwaltungsvorschrift zum VermLG erlassen, die ich nachfolgend mit der Bitte um
Beachtung bekannt gebe:
1
Zu § 1
1.1
Begriff der vermögenswirksamen Leistungen
1.10
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Dienstherr für den
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Berechtigte) anlegt.
Der Berechtigte kann auch bestimmen, dass die vermögenswirksamen Leistungen in
den Fällen der Nummern 1.21.1 und 1.21.4 bis 1.21.7 angelegt werden zugunsten
a)
seines Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),
b)
der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu
Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden,
c)
der Eltern oder eines Elternteils des Berechtigten, wenn der Berechtigte als
Kind die Voraussetzungen nach Buchstabe b) erfüllt.
1.11
Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und im Falle der Nachversicherung Arbeitsentgelt im
Sinne der Sozialversicherung.
1.2
Anlageformen
1.20
Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLG) gewährt
vermögenswirksame Leistungen nur zur Anlage nach dem Fünften
Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).
1.21
Folgende Anlageformen des 5. VermBG kommen in
Betracht (§ 2 des 5. VermBG):
1.21.1
Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere
Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 des 5. VermBG)
mit einem Kreditinstitut (Bank, Sparkasse oder Investmentgesellschaft).
1.21.2
Aufwendungen aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Dienstherrn (§ 2
Abs. 1 Nr. 2 und § 5 des 5. VermBG).
1.21.3
Aufwendungen aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs.
2 Nr. 2 des 5. VermBG) mit einer Genossenschaft, die
ein Kreditinstitut (Genossenschaftsbank, Volksbank, Raiffeisenbank) oder eine
seit mindestens drei Jahren bestehende Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist,
über die Begründung eines Geschäftsguthabens.
1.21.4
Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (§ 2 Abs. 1
Nr. 4 des 5. VermBG). Das sind:
a)
Beiträge aufgrund von Bausparverträgen,
b)
Beiträge aufgrund von Wohnbau-Sparverträgen,
c)
Beiträge aufgrund von Kapitalansammlungsverträgen mit einem Wohnungs- und
Siedlungsunternehmen oder einem Organ der staatlichen Wohnungspolitik,
d)
Erster Erwerb von Anteilen an einer seit mindestens drei Jahren bestehenden
Bau- oder Wohnungsgenossenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe g des 5. VermBG).
1.21.5
Aufwendungen, die unmittelbar verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG):
a)
zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau, zur baulichen Modernisierung oder zur
Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes
oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
b)
zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an
einer im Inland belegenen Wohnung,
c)
zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum
Zwecke des Wohnungsbaus,
d)
zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den unter Buchstaben
a) bis c) bezeichneten Vorhaben eingegangen worden sind.
1.21.6
Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrages (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und § 8 des 5. VermBG) mit einem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse).
1.21.7
Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags auf den Erlebens- und
Todesfall (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 des 5. VermBG)
mit einem Versicherungsunternehmen.
1.21.8
Aufwendungen des Berechtigten, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 des 5. VermBG die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf den 31. Dezember 1994 gekündigt hat,
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31.
Dezember 1994 fortbestehen oder entstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 des 5. VermBG).
1.3
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
1.30
Für den Anspruch genügt es, dass dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge
oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes im jeweiligen
Kalendermonat mindestens für einen Tag zustehen.
1.31
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes bei der nach
Organisationsvorschriften des Dienstherrn oder bei der nach Landesrecht
bestimmten Stelle eingegangen ist, sowie für die beiden vorangegangenen
Kalendermonate desselben Kalenderjahrs, wenn für diese Monate die sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mängel in der schriftlichen
Mitteilung beeinträchtigen die Entstehung des Anspruchs nicht.
1.32
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist nicht übertragbar und damit
weder pfändbar noch verpfändbar. Dies gilt auch für Teile der Bezüge bis zum
Betrag von 1.736,- DM jährlich, die der Dienstherr auf Wunsch des Berechtigten
anlegt.
1.33
Die höchstmögliche Sparzulage nach dem 5. VermBG kann
nur erhalten, wer sowohl in Produktivkapital (zulagebegünstigter Höchstbetrag
800,- DM) als auch in Bausparen/Entschuldung (zulagebegünstigter Höchstbetrag
936,- DM) anlegt. Der Dienstherr ist verpflichtet, zwei Verträge zu bedienen,
damit der Berechtigte eine höhere Sparzulage erhalten kann als bei nur einem
Vertrag.
1.4
Forderungsübergang
Im Falle des § 87 a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender landesrechtlicher
Vorschriftten*) geht der gesetzliche
Schadenersatzanspruch auch insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
während der Dienstunfähigkeit zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
verpflichtet ist. Die Leistungen sind hierbei anteilig zu berücksichtigen, mit
dem monatlichen Betrag also nur, wenn sich die Dienstunfähigkeit über den
vollen Monat erstreckt.
2
Zu § 2
2.1
Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistungen
2.10
Die vermögenswirksamen Leistungen sind auch dann monatlich zu zahlen, wenn im
Anlagevertrag einmalige oder jährlich einmalige Anlage vereinbart ist.
2.11
Die Frist für die Fälligkeit der erstmaligen Zahlung beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes bei der nach
Organisationsvorschriften des Dienstherrn oder bei der nach Landesrecht
bestimmten Stelle eingegangen ist. Muss die Mitteilung durch weitere Angaben
vervollständigt werden,beginnt
die Frist mit dem Eingang dieser Angaben; die Fälligkeit wird entsprechend
hinausgeschoben.
2.2
Kennzeichnung und Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen
2.20
Die Dienststelle hat die vermögenswirksamen Leistungen grundsätzlich
unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie
angelegt werden sollen. Sie hat dabei gegenüber dem Unternehmen oder Institut
die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen.
2.21
Die vermögenswirksamen Leistungen, die nach Nummer 1.21.5 angelegt werden
sollen, sind entweder an den Gläubiger oder auf Verlangen des Berechtigten an
diesen zu überweisen, wenn der Berechtigte eine schriftliche Bestätigung seines
Gläubigers vorgelegt hat, dass die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG erfüllt. Die Dienststelle
hat die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.
2.22
Die Dienststelle hat die Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen für die
vom Berechtigten gewählte Anlageform einzustellen, wenn dessen Anlagevertrag
beendet ist oder in den Fällen der Nummern 1.21.5 oder 1.21.8 Zahlungen des
Berechtigten an den Gläubiger nicht mehr zu leisten sind. Der Berechtigte hat
in den Fällen der Nummern 1.21.5 und 1.21.8 die Beendigung seiner Verpflichtung
zu Zahlungen an den Gläubiger seiner Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.
3
Zu § 3
3.1
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
3.10
Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen können zusammentreffen bei Bestehen
mehrerer Rechtsverhältnisse (Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis) nebeneinander
oder bei Übertritt aus einem Rechtsverhältnis in ein anderes während des
laufenden Monats.
3.11
Die Vorschrift gilt auch beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach dem Gesetz
mit Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes.
3.2
Fortbestand arbeitsrechtlicher Regelungen
Arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Sieht ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelarbeitsvertrag
vor, dass bei mehreren Ansprüchen im jeweiligen Monat der Anspruch auf
vermögenswirksame Leistungen in jedem Fall erlischt, verbleibt es bei dem
Anspruch nach dem Gesetz, auch wenn das Dienstverhältnis bei einem der in § 1
Abs. 1 des Gesetzes genannten Dienstherren später begründet worden ist.
4
Zu § 4
4.1
Die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes und eine Kopie des Anlagevertrages
sind bei der nach Organisationsvorschriften des Dienstherrn oder bei der nach
Landesrecht bestimmten Stelle einzureichen.
4.2
Können die vermögenswirksamen Leistungen für die bisherige Anlageform nicht
mehr überwiesen werden, so sind sie für eine vom Berechtigten gewählte neue
Anlageform zu überweisen, wenn die entsprechende neue Mitteilung nach § 1 Abs.
3, § 4 des Gesetzes bei der nach Organisationsvorschriften des Dienstherrn oder
bei der nach Landesrecht bestimmten Stelle eingegangen ist. Damit die
vermögenswirksamen Leistungen ohne Unterbrechung für ihn angelegt werden
können, soll der Berechtigte diese Mitteilung mindestens drei Monate vor dem
Monat vorlegen, in dem die Überweisung für die bisherige Anlageform nicht mehr
möglich ist.
II.
Zusätzlich bitte ich, die folgenden Hinweise zu beachten:
1
Die zuständige Stelle,an die die Mitteilungen zu
richten sind (vgl. Ziffern 1.31, 2.11, 4.1 und 4.2), ist das Landesamt für
Besoldung und Versorgung NRW, soweit ihm die Berechnung und Zahlung der Bezüge
übertragen ist, im übrigen diejenige Stelle, der jeweils die Berechnung der
Nettobezüge obliegt.
2
Als Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 gilt es auch, wenn das Unternehmen oder
Institut, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, mit
Zustimmung des Beamten oder der Beamtin die entsprechenden Angaben macht, z.B.
durch Übersendung einer Abschrift des Vertrages über die Anlage der Leistungen.
Im
Einvernehmen mit dem Innenministerium.
*)
§ 99 des Landesbeamtengesetzes.