Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 18.4.2025


Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten vom 2. Dezember 2006

 

Prüfungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten vom 2. Dezember 2006

Prüfungsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
für die Abschlussprüfung des/der Medizinischen Fachangestellten


vom 2. Dezember 2006

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 2. Dezember 2006 erlässt die Ärztekammer Westfalen-Lippe als zuständige Stelle gemäß § 71 Abs. 6 i. V. m. §§ 47 Satz 1 und 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931 ff.) sowie unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097 ff.) die folgende Prüfungsordnung, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2007 genehmigt worden ist:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die Ärztekammer Westfalen-Lippe Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Prüfungsausschüsse nehmen die Prüfungsleistungen ab (§ 39 Abs. 2 BBiG).

(2) Prüfungsausschüsse sollen in Sitz und Zusammensetzung nach regionalen Gesichtspunkten errichtet werden.

(3) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen, können an einem Prüfungsort mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Für überregional stattfindende Prüfungen werden die am Prüfungsort errichteten Prüfungsausschüsse eingesetzt.

(5) Die Verantwortung für die Abnahme der Abschlussprüfungen nach dieser Prüfungsordnung obliegt den am Prüfungsort eingerichteten Prüfungsausschüssen.

(6) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs- wesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Ärztin/einem Arzt als Beauftragte/Beauftragter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, einer Arzthelferin/einem Arzthelfer oder einer/einem Medizinischen Fachangestellten sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG). Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder sind Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG).

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Ärztekammer Westfalen-Lippe längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(6) Die Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen mit Bildungsgängen im Ausbildungsberuf des/der Medizinischen Fachangestellten werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Ärztekammer Westfalen-Lippe berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Ärztekammer Westfalen-Lippe gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen oder wird das Einvernehmen zu einer Berufung nach Abs. 6 nicht hergestellt, so beruft die Ärztekammer Westfalen-Lippe insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG). Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens den Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

§ 2a
Aufgabenerstellungs- und Aufgabengenehmigungsausschuss

Für zentrale schriftliche Prüfungen können für die Aufgabenerstellung und die Aufgabengenehmigung als gesonderte Ausschüsse ein Aufgabenerstellungsausschuss und ein Aufgabengenehmigungsausschuss errichtet werden. Der Aufgabengenehmigungsausschuss ist entsprechend § 2 Abs. 2 zusammenzusetzen.

§ 3
Ausschluss/Befangenheit

(1) Prüfungsausschussmitglieder, bei denen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) (Anlage 1) vorliegen, dürfen weder beim Prüfungszulassungsverfahren, noch bei der Prüfung selbst mitwirken.

(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der Ärztekammer Westfalen-Lippe mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Ärztekammer Westfalen-Lippe, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(5) Wenn infolge Ausschluss oder Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Ärztekammer Westfalen-Lippe die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Prüfungsausschuss ist in der nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Besetzung beschlussfähig.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses und regelt die Organisation der Prüfung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss.

(2) Über Beschlussfassungen des Prüfungsausschusses sowie über Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt. Beschlussfassungen sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, die Sitzungsprotokolle von den/der Vorsitzenden sowie der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 16 Abs. 1 haben über alle personenbezogene Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Ärztekammer Westfalen-Lippe.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig, mindestens zwei Monate vorher, bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Ärztekammer die Annahme des Antrags verweigern.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstermine anzusetzen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden bestätigten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat

und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten entspricht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung unter der Berücksichtigung der Verhältnisse behinderter Menschen zuzulassen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG). Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen

(1) Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Anhören des ausbildenden Arztes/der ausbildenden Ärztin und der Berufsschule vor Ablauf ihrer/seiner Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre/seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs.1 BBiG)

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, im Beruf des Medizinischen Fachangestellten/der Medizinischen Fachangestellten tätig gewesen ist. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber/die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).

(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).

(4) Für Umschulungen regelt die Ärztekammer die Anforderungen, das Verfahren der Prüfung und die Zulassungsvoraussetzungen gesondert.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat in Textform nach den von der Ärztekammer Westfalen-Lippe bestimmten Anmeldefristen und Kommunikationswegen durch den/die Auszubildende mit Bestätigung des ausbildenden Arztes/der ausbildenden Ärztin zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin allein den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Erstprüfung ist die Ärztekammer, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 Abs.1 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte und in den Fällen des § 8 Abs. 2 der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt.

Zuständig für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich die Ärztekammer, vor der die Erstprüfung abgelegt wurde. Die Zuständigkeit kann einer anderen zuständigen Stelle übertragen werden.

(4) Mit der Anmeldung ist zu bestätigen/Der Anmeldung sind folgende Angaben beizufügen:

a) in den Fällen des § 8 Abs. 1 (reguläre Zulassung):

1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung, sofern sie der Ärztekammer nicht bereits vorliegt,

2. eine Bestätigung über das ordnungsgemäße Führen des Ausbildungsnachweises,

3. eine Bestätigung über den Erwerb eines Nachweises über ausreichende Kenntnisse in erster Hilfe,

4. eine Bestätigung darüber, dass keine Fehlzeiten in Schule und/oder Praxis von mehr als drei Monaten innerhalb der vorgesehenen Ausbildungsdauer vorliegen,

5. Angabe über Fehlzeiten: (Summe der betrieblichen Fehlzeiten in Tagen, Summe der schulischen Fehlzeiten, auch differenziert nach entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten)

6. für den Fall, dass die bis zum Anmeldeschluss angefallenen Fehlzeiten das zulässige Maß übersteigen, eine Fehlzeitendokumentation sowie das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in Kopie,

b) in den Fällen des § 9 Abs. 1 (vorzeitige Zulassung):

1. die unter a) gelisteten Angaben

2. das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule in Kopie

3. die Stellungnahme des ausbildenden Arztes/der ausbildenden Ärztin, soweit vorhanden

4. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit vorhanden und von Relevanz

c) in den Fällen des § 8 Abs. 2 (berufsbildende Schule):

1. die unter a) gelisteten Angaben, soweit vorhanden, zwingend aber eine Bestätigung über den Nachweis ausreichender Kenntnisse in erster Hilfe,

2. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 2 (ggf. in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer),

3. ein tabellarischer Lebenslauf

d) in den Fällen des § 9 Abs. 2 (Externe nach § 45):

1. Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 9 Abs. 2

2. eine Bestätigung über den Erwerb eines Nachweises über ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe,

3. ein tabellarischer Lebenslauf;

soweit vorhanden:

4. Zeugnisse einer weiterführenden Schule in Abschrift

5. Nachweise über ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland in übersetzter Form durch einen amtlich vereidigten Übersetzer.

(5) Für Menschen mit Behinderung gilt Absatz 4 unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(6) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung.

(7) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG). Bei der Anmeldung zur Prüfung hat in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin, in den übrigen Fällen der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin die Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr wird von der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Verwaltungsgebührenordnung festgelegt.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der überregionale Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig mitzuteilen; bei Zulassung unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel.

(3) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, vom Prüfungsausschuss bis zum Ende der Prüfung zurückgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Prüfling auf Verlangen des Prüfungsausschusses den Nachweis über den Erwerb ausreichender Kenntnisse in Erster Hilfe oder in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis nicht erbringt.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Abs. 3 sind schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin ist über die Entscheidung zu benachrichtigen.

(5) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Abs. 2 BBiG).

§ 12
Regelungen für Menschen mit Behinderung

Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Die technischen Voraussetzungen für das Ablegen der Prüfung soll gewährleistet sein. Auch im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von behinderten Menschen Rücksicht genommen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Antragsstellerinnen und Antragsstellern zu erörtern. Die Art der Behinderung ist der Anmeldung zur Prüfung gemäß § 10 nachzuweisen. Die Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile wird mit einem formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe beantragt. Über die Zulassung der Erleichterungen entscheidet die Ärztekammer (§ 65 BBiG).

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

§ 14
Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren, sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.

Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a) Qualitätssicherung,

b) Zeitmanagement,

c) Schutz vor Infektionskrankheiten,

d) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel,

e) Patientenbetreuung und -beratung,

f) Grundlagen der Prävention und Rehabilitation,

g) Laborarbeiten,

h) Datenschutz und Datensicherheit,

i) Dokumentation,

j) Handeln bei Notfällen,

k) Abrechnung erbrachter Leistungen.

2. Prüfungsbereich
Betriebsorganisation und -verwaltung

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen, sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a) Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,

b) Arbeiten im Team,

c) Verwaltungsarbeiten,

d) Dokumentation,

e) Marketing,

f) Zeitmanagement,

g) Datenschutz und Datensicherheit,

h) Organisation der Leistungsabrechnung,

i) Materialbeschaffung und -verwaltung.

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge dar stellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz                                               120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung                     120 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                                  60 Minuten

 

(5) Die in Abs. 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der Nummern 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:

1. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention.

2. Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen  und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.

Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder an der Patientin durchführen kann.

(7) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.

§ 15
Prüfungsaufgaben

(1) Der Aufgabengenehmigungsausschuss nach § 2a genehmigt die Prüfungsaufgaben, die Musterlösungen, Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel auf der Grundlage der Ausbildungsordnung.

(2) Die regionalen Prüfungsausschüsse sind für den schriftlichen Teil der Prüfung gehalten, Prüfungsaufgaben, die vom Aufgabengenehmigungsausschuss beschlossen sind, zu übernehmen und sich an von diesem beschlossenen Musterlösungen und Bewertungshinweisen zu orientieren. Bei Durchführung einer elektronischen Auswertung der Prüfungsaufgaben bedienen sich die Prüfungsausschüsse der zentralen Auswertungsstelle bei der Ärztekammer.

(3) Die Prüfungsfälle für den praktischen Teil der Prüfung werden den regionalen Prüfungsausschüssen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Eine Auswahl der Prüfungsfälle durch die regionalen Prüfungsausschüsse ist zulässig. Nicht zulässig ist weder die Erstellung noch die Verwendung eigener Prüfungsaufgaben.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/Vertreterinnen der die Aufsicht über die Ärztekammer Westfalen-Lippe führenden Behörde und der Ärztekammer Westfalen-Lippe sowie die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer Westfalen-Lippe andere Personen als Gäste zulassen.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer Westfalen-Lippe im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Aufsichtsführenden im verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.

(3) Der Prüfungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit der Ärztekammer Westfalen-Lippe bei der Durchführung der Prüfung der Hilfe anderer Personen bedienen. Diese sind nicht stimmberechtigt und haben sich außer in den in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fällen jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

(6) Stellt der Prüfungsausschuss in der praktischen Prüfung Ordnungsverstöße fest, so entscheidet er entsprechend Abs. 3 über deren Folgen für die Prüfung.

(7) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens, nach Anhörung des Prüflings, das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der zugelassene Prüfling kann nur vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Die Prüfung beginnt mit dem ersten (schriftlichen) Prüfungstag der Prüfungsperiode, zu der der Prüfling zugelassen wurde. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen (nicht angetreten).

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an Prüfungsbestandteilen nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so werden betreffende Prüfungsbestandteile mit 0 Punkten = „ungenügend“ bewertet. Dies gilt auch für Prüfungsbestandteile, für die vom Prüfling eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Erfolgt eine Nichtteilnahme aus wichtigem Grund, so werden betreffende Prüfungsbestandteile als nicht abgelegt bewertet. Die Nichtteilnahme ist unverzüglich mitzuteilen und der Grund ist nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Der Nachweis oder das Attest sind der Ärztekammer binnen zwei Wochen beizubringen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft die Ärztekammer oder im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss.

(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

(5) Bei Nichtteilnahme (auch aus wichtigem Grund) kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin an der Prüfung teilgenommen werden.

IV. Abschnitt
Bewertungsschlüssel, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Punkte

Note als Dezimalstelle

Note in Worten

Definition

100

1,0

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

98 und 99

1,1

96 und 97

1,2

94 und 95

1,3

92 und 93

1,4

91

1,5

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90

1,6

89

1,7

88

1,8

87

1,9

85 und 86

2,0

84

2,1

83

2,2

82

2,3

81

2,4

79 und 80

2,5

befriedigend

eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

78

2,6

77

2,7

75 und 76

2,8

74

2,9

72 und 73

3,0

71

3,1

70

3,2

68 und 69

3,3

67

3,4

65 und 66

3,5

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64

3,6

62

3,7

60 und 61

3,8

58 und 59

3,9

56 und 57

4,0

55

4,1

53 und 54

4,2

51 und 52

4,3

50

4,4

48 und 49

4,5

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind.

46 und 47

4,6

44 und 45

4,7

42 und 43

4,8

40 und 41

4,9

38 und 39

5,0

36 und 37

5,1

34 und 35

5,2

32 und 33

5,3

30 und 31

5,4

25 bis 29

5,5

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24

5,6

15 bis 19

5,7

10 bis 14

5,8

5 bis 9

5,9

0 bis 4

6,0

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 22
Bewertung

(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

(2) Die nach § 15 Absatz 2 erstellten Antwort-Wahl-Aufgaben für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung werden automatisiert ausgewertet, wenn der Aufgabengenehmigungsausschuss festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen (§ 42 Abs. 4 BBiG).

(3) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind – unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsverordnung nach dem Bewertungsschlüssel zu bewerten.

(4) Einzelergebnisse werden nach der kaufmännischen Rundungsregelung auf- oder abgerundet (bis 0,49 wird abgerundet, ab 0,50 wird aufgerundet).

(5) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(6) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(7) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Abs. 5 BBiG).

§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

Prüfungsbereiche

1. Behandlungsassistenz                                            40 Prozent,

2. Betriebsorganisation und -verwaltung                  40 Prozent,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde                               20 Prozent.

(2) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfling vor Beginn des praktischen Teils der Prüfung bekannt zu geben.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich der Ergänzungsprüfung gemäß § 14 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Sofern eine Gesamtnote im Prüfungszeugnis ausgewiesen wird, setzt sie sich zusammen aus der Endnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Note aus dem praktischen Prüfungsteil.

(6) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest und teilt es dem Prüfling mit. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen.

(7) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(8) Bei nicht bestandener Prüfung kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des § 26 Abs. 2 bestimmen, in welchen Prüfungsbereichen oder Prüfungsteilen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“ nach § 37 BBiG,

- die Personalien des Prüflings,

- den Ausbildungsberuf,

- die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile und Prüfungsbereiche sowie die Prüfungsgesamtnote,

- auf Antrag der Auszubildenden die Gesamtnote der Berufsschule,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des/der Beauftragten der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit Siegel,

- einen Hinweis auf die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR).

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden oder des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden oder des Auszubildenden ist kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen (§ 37 Abs. 3 BBiG). Die Auszubildende oder der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen (§ 37 Abs. 3 BBiG).

(4) Die Ärztekammer Westfalen-Lippe stellt nach bestandener Prüfung den Brief „Medizinischer Fachangestellter“ oder „Medizinische Fachangestellte“ aus. Der Inhaber des Briefes ist berechtigt die Bezeichnung „Medizinische Fachangestellte“ oder „Medizinischer Fachangestellter“ zu führen.

(5) Die Ergebnisse der Abschlussprüfung werden den ausbildenden Ärzten/Ärztinnen auf deren Verlangen übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 25
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und sein gesetzlicher Vertreter sowie der ausbildende Arzt/die ausbildende Ärztin von der Ärztekammer Westfalen-Lippe einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchem Prüfungsteil oder Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 23 Abs. 8).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Eine Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder Prüfungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Ärztekammer Westfalen-Lippe sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach § 79 VwVfG NRW i. V. m. der Verwaltungsordnung und den zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften.

§ 28
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die elektronisch gespeicherten, im Dokumentenmanagementsystem der Ärztekammer archivierten Lösungsbögen der Abschlussprüfungen sowie die vom Prüfungsteilnehmer beschrifteten Aufgabensätze sind ein Jahr aufzubewahren. Die Anmeldungen und Niederschriften gem. §§ 10 und 23 Abs. 7 sind 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 29
Geschlechterspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe in dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechterspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Münster, den 16. April 2007

Dr. med. Theodor   W i n d h o r s t

Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf, den 7. März 2007

Im Auftrag

Dr. Michael  H e i d i n g e r

MBl. NRW. 2013 S. 433, geändert am 8. Dezember 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 438), 5. Dezember 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 382), 2. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2024 S. 968).