Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau - DIN 18005 Teil I- Ausgabe Mai 1987 - RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 21.7.1988 - I A 3 - 16.21-2 (am 01.01.2003: MSWKS)
Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau - DIN 18005 Teil I- Ausgabe Mai 1987 - RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 21.7.1988 - I A 3 - 16.21-2 (am 01.01.2003: MSWKS)
Berücksichtigung des Schallschutzes im
Städtebau
- DIN 18005 Teil I- Ausgabe Mai 1987 -
RdErl.
d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
v. 21.7.1988 - I A 3 - 16.21-2
(am 01.01.2003: MSWKS)
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Nach § l Abs. 5 BauGB sind bei der Bauleitplanung u. a. die Belange des
Umweltschutzes, d. h. auch der Immissionsschutz und damit der Schallschutz zu
berücksichtigen. Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach
diesen gesetzlichen Anforderungen ist es geboten, den Schallschutz soweit wie
möglich zu berücksichtigen. Sie räumen ihm gegenüber anderen Belangen einen
hohen Rang, jedoch keinen Vorrang ein.
Erste
Stufe einer sachgerechten Schallschutzplanung ist die schalltechnische
Bestandsaufnahme bzw. Prognose. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren mit
unterschiedlichen Richtlinien für verschiedene Anwendungsbereiche. Bei der städtebaulichen
Planung kann für den Schallschutz die DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau" Teil l -Ausgabe Mai 1987 - (Anhang 2) nach Maßgabe
dieses Erlasses angewendet werden. Die in der Norm enthaltenen
Belastungsannahmen und Beurteilungsverfahren sind mit anderen Normen und
Richtlinien - beispielsweise des Straßenbaues – abgestimmt.
Die Norm berücksichtigt in geeigneter Weise viele lärmrelevante Einflüsse für
ein fortgeschrittenes Stadium einer detaillierten Planung, in dem die Art der
Nutzung und des Verkehrs sowie die baulichen Gegebenheiten bereits festliegen.
Bei der vorbereitenden Bauleitplanung und bei frühzeitigen Planungen wird in
der Regel eine Abschätzung der Lärmbelastung ausreichend sein. Für diese Fälle
werden die im Anhang 1 angegebenen Schätzverfahren zur Anwendung
empfohlen. Dies gilt je nach Problemlage auch für Bebauungspläne.
Überschreiten die nach dem Schätzverfahren ermittelten Werte die
Orientierungswerte nach dem Beiblatt l zu DIN 18005 Teil l - Ausgabe Mai 1987 -
(Anhang 3) oder weichen die tatsächlichen Eingangsdaten von den dem
Schätzverfahren zugrunde liegenden Standardeingangsdaten wesentlich ab,
empfiehlt es sich, zur weiteren Klärung bei Vorliegen der erforderlichen
Eingangsdaten die detaillierte Ermittlung nach der Norm durchzuführen. Dabei
werden sich in der Regel niedrigere Beurteilungspegel ergeben.
Die Orientierungswerte sind aus der Sicht des Schallschutzes im Städtebau
erwünschte Zielwerte, jedoch keine . Grenzwerte. Sie sind in ein Beiblatt
aufgenommen worden und deshalb nicht Bestandteil der Norm.
Die Orientierungswerte gelten für die städtebauliche Planung, nicht jedoch für
die Beurteilung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben. Der Belang des
Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung
der Belange gemäß § l Abs. 6 BauGB als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben
anderen Belangen - z. B. dem Gesichtspunkt der Erhaltung vorhandener Ortsteile
- zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer
Belange - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden
Zurückstellung des Schallschutzes führen. Dies bedeutet, dass die
Orientierungswerte lediglich als Anhalt dienen und dass von ihnen sowohl nach
oben als auch nach unten abgewichen werden kann.
Über die Erfahrungen mit der Anwendung der DIN 18005 Teil l und der
Orientierungswerte nach dem Beiblatt l zu DIN 18005 Teil l sowie dem
vereinfachten Ermittlungsverfahren bitte ich mir bis zum. 31. 12. 1989 zu
berichten.
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entfallen; Änderungs- und
Aufhebungsvorschriften
3
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen
mit dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und dem Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
MBl. NRW.
1988 S. 1238.
Anlagen: