Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Austausch von Einbürgerungsmitteilungen und Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.10.1962 – I B 3/13 – 12.23
Austausch von Einbürgerungsmitteilungen und Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.10.1962 – I B 3/13 – 12.23
Austausch von Einbürgerungsmitteilungen
und Mitteilungen
in Staatsangehörigkeitssachen
RdErl. d.
Innenministeriums v. 24.10.1962 – I B 3/13 – 12.23
Die Bundesregierung
hat mit den Regierungen folgender Staaten den Austausch von
Einbürgerungsmitteilungen und von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen
vereinbart:
1. Australien
(Notenwechsel v. 19.9.1950/13.3.1951 und 3.1./12.3.1985, GMBl. 1951 S. 85),
2. Bosnien-Herzegowina
(Notenwechsel v. 13.11.1992, BGBl. II S. 1196),
3. Chile
(Notenwechsel v. 13.9.1962 und 6.1./29.9.1992, BAnz. Nr. 13 v. 19.1.1963, Bek.
v. 24.4.1994, BGBl. II S. 539),
5. Ecuador
(Notenwechsel v. 8.7./21.7.1958, BAnz. Nr. 218 v. 12.11.1958, GMBl. 1958 S.
510),
6. Griechenland
(Notenwechsel v. 30.7./26.9.1953, GMBl. 1954, S. 49),
7. Irak (Notenwechsel
v. 4.3./1.6.1954, GMBl. 1954, S. 490),
8. Italien (ab
1.7.1976 Wiederanwendung der Vereinbarung v. 10.12.1938, die von deutscher
Seite inhaltlich durch den RdErl. d. RMdl. v. 23.12.1938 – 1 e 5012 III/38-5059
Ital. – [RMBJiV S. 2193 – 2196] bekannt gemacht, von italienischer Seite im
Regierungsanzeiger GAZZETTA UFFICIALE DEL REGNO D’ITALIE Nr. 64 vom 16.3.1939
veröffentlicht worden ist),
9. Japan (Notenwechsel
v. 21.4./17.5.1954, GMBl. 1956 S. 252),
10. Kroatien
(Notenwechsel v. 31.7./5.10.1992, Bek. v. 26.10.1992, BGBl. II S. 2146),
11. Luxemburg
(Notenwechsel v. 10.10./5.11./20.12.1951, GMBl. 1952 S. 17),
12. Malaisischer
Staatenbund (Notenwechsel v. 5.9./8.10.1953, GMBl. 1956 S. 251),
13. Mazedonien
(Notenwechsel v. 16.12.1993, Bek. v. 26.1.1994, BGBl. II S. 326),
14. Niederlande
(Notenwechsel v. 5.9.1951/18.1.1952, GMBl. 1952 S. 61),
15.Österreich
(Notenwechsel v. 6.10./13.10.1958, BAnz. Nr. 228 v. 27.11.1958, GMBl. 1958, S.
518),
16. Pakistan
(Notenwechsel v. 14.5./19.8.1952, GMBl. 1953 S. 214),
17. Panama (Notenwechsel
v. 29.1./9.2.1960, BAnz. Nr. 169 v. 2.9.1960, GMBl. 1960
18. Peru (Notenwechsel
v. 20.12.1956, BAnz. Nr. 200 v. 17.10.1961),
19. Serbien-Montenegro
(Notenwechsel v. 4.11.1954, 13.1.1955, BAnz. Nr. 36 v. 22.2.1955, GMBl. 1955 S.
65),
20. Schweden
(keine förmliche Vereinbarung),
21. Slowenien
(Notenwechsel v. 30.3./19.4.1993, Bek. v. 13.7.1993, BGBl. II S. 1261)
Verfahren bei Einbürgerungsmitteilungen
Eine
Einbürgerungsmitteilung ist nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen
erforderlich, wenn Staatsangehörige der Vertragsstaaten durch Einbürgerung die
deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Einbürgerungsmitteilung ist von der
zuständigen Einbürgerungsbehörde nach dem Vollzug der Einbürgerung
aufzustellen. Wird für eine Familie oder für mehrere Familienangehörige eine
gemeinsame Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, so ist nur eine
Einbürgerungsmitteilung erforderlich.
2.2
Die
Einbürgerungsmitteilung ist gemäß dem Muster Anlage 1 zu fertigen.
Ausgenommen sind Nachweisungen über die Einbürgerung österreicherischer
Staatsbürger. Hierfür ist eine Einbürgerungsmitteilung unter Verwendung des
Musters Anlage 2 zu fertigen.
Die
Einbürgerungsmitteilung wird regelmäßig in einfacher Ausfertigung aufgestellt.
Einbürgerungsmitteilungen
für Österreicher sind in doppelter Ausfertigung zu fertigen.
Bei
Nachweisungen für Dänemark sind drei Ausfertigungen erforderlich.
2.3
In jeder
Einbürgerungsmitteilung ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ ein Hinweis über
Vorhandensein und Verbleib der ausländischen Legitimationspapiere des
Eingebürgerten aufzunehmen. Vermerke über Reiseausweise für Flüchtlinge nach
dem Londoner Abkommen vom 15. Oktober 1946 oder dem Genfer Abkommen vom 28.
Juli 1951 sind nicht erforderlich.
Ungültig gewordene ausländische Legitimationspapiere sind regelmäßig der
Einbürgerungsmitteilung anzuheften.
Ist bei der
Einbürgerung die frühere Staatsangehörigkeit nicht verloren gegangen, so sind
dem Eingebürgerten die ausländischen Legitimationsunterlagen zu belassen.
2.3.1
Von
österreichischen Staatsbürgern, die ihre Heimatstaatsangehörigkeit
offensichtlich verloren haben, ist neben dem Reisepass auch der
Staatsbürgerschaftsnachweis einzuziehen und der Einbürgerungsmitteilung
beizufügen. Ergibt sich aus dem im Innenumschlag des Reisepasses eingetragenen
Vermerk, dass ein Staatsbürgerschaftsnachweis erteilt worden ist, ohne dass der
Inhaber diesen nach der Einbürgerung abgegeben hat, so soll ein Hinweis über
den Verbleib des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises in die Rubrik
„Bemerkungen“ aufgenommen werden.
Bei
Einzeleinbürgerungen österreichischer Minderjähriger soll unter „Bemerkungen“
ergänzend eingetragen werden, ob die Voraussetzungen für den Verlust der
österreichischen Staatsbürgerschaft (Mitwirkung des Vaters, des Wahlvaters, des
zuständigen Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts) im Zeitpunkt der
Einbürgerung erfüllt waren.
2.4
Die
Einbürgerungsmitteilung ist von der Einbürgerungsbehörde jeweils unmittelbar
nach Vollzug der Einbürgerung dem Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, Postfach
68 01 69, 50735 Köln, zuzuleiten.
Austausch von
Beibehaltungsgenehmigungen
Mit Österreich
ist zusätzlich der Austausch von Nachweisungen über erteilte
Beibehaltungsgenehmigungen (§ 25 Abs. 2 StAG) vereinbart worden. Diese
Nachweisungen sind dem Bundesverwaltungsamt in doppelter Ausfertigung
vorzulegen. Für die Aufstellung der Nachweisung ist das Muster Anlage 3 zu
verwenden.
Einbürgerungskartei
4.1
Das
Bundesverwaltungsamt in Köln erfasst karteimässig alle bekannt werdenden Fälle
der Einbürgerung von deutschen Staatsangehörigen im Ausland. Auskünfte aus
dieser Kartei können formlos und unmittelbar eingeholt werden.
4.2
Soweit das
Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde über die
Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger im Ausland benachrichtigt, ist die
Mitteilung zeitlich unbeschränkt aufzubewahren und für Auskünfte in
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren bereitzuhalten. Hat sich die
Zuständigkeit geändert, ist die Mitteilung an die nunmehr zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde abzugeben.
Anlagen: