Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.11.2024
Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 / 401 - 63.01.01 v. 21.1.2014
Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 / 401 - 63.01.01 v. 21.1.2014
Dienstkleidungsordnung der
Polizei des Landes NRW
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und
Kommunales - 405 / 401 - 63.01.01
v. 21.1.2014
Ein professionelles Erscheinungsbild und Auftreten der Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen beeinflusst das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit und unterstützt die polizeilichen Maßnahmen positiv.
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Dienstkleidung i.S.d. Erlasses umfasst alle
Kleidungsstücke, die den Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (z.B. Uniform,
Einsatzschutzanzug).
1.2
Angehörige der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, die mit Dienstkleidung
ausgestattet sind, haben diese entsprechend der Aufgabenzuweisung während des
Dienstes zu tragen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
1.3
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen während des Dienstes
Uniform, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben das Tragen von
Zivilkleidung angeordnet oder zugelassen ist.
Wird Uniform getragen, ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen. Die Oberbekleidung ist grundsätzlich geschlossen mit Amtsabzeichen zu tragen. Teile der Uniform dürfen nicht in Kombination mit privater Oberbekleidung oder Kopfbedeckung getragen werden.
Wird unter dem Uniformhemd ein Unterhemd oder T-Shirt getragen, muss dies in der Farbe weiß und ohne Aufdruck bzw. Schriftzüge versehen sein. Das weiße Unterhemd/T-Shirt darf weder am Kragen noch unter dem Ärmel sichtbar sein.
Zulässige Kombinationsmöglichkeiten von Uniformkleidungstücken sind in der Anlage 2 dargestellt.
1.4
Das Tragen der Dienstmütze ist für die Erkennbarkeit der Polizei im
öffentlichen Raum und zur Unterscheidung zu anderen Uniformträgern von
besonderer Bedeutung.
Vom Tragen der Dienstmütze kann innerhalb von Gebäuden und polizeilichen Liegenschaften, in Fahrzeugen sowie aus einsatztaktischen Gründen abgewichen werden.
Bei Dienstgängen oder Dienstreisen kann auf das Tragen der Uniform verzichtet werden, wenn Anlass, Wahl der Transportmittel oder ähnliches es gebieten.
1.5
Polizeibeamtinnen
und Polizeibeamte, die überwiegend mit Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung
befasst sind, verrichten Dienst in Zivilkleidung. Diese muss dem jeweiligen
Anlass sowie den grundsätzlichen Anforderungen der Eigensicherung genügen.
1.6
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die sich im Vorbereitungs- dienst bzw.
in der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugdienst befinden, tragen
während der Dienstzeit im Unterricht an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen entsprechend anforderungsgerechte zivile
Kleidung.
2
Regelungen zum Tragen der Dienstkleidung
2.1
Art und Umfang der Dienstkleidung richten sich nach den Anlagen 1 und 1a.
2.2
Zum Schutz vor Gefahren ist bei Tätigkeiten im Straßenverkehr grundsätzlich
Warnbekleidung (Warnweste, Warnwetterschutzjacke) zu tragen, wenn die
Aufgabenwahrnehmung dem nicht entgegensteht.
2.3
Bei besonderen repräsentativen Anlässen kann ein weißes Diensthemd/eine weiße
Dienstbluse mit Dienstkrawatte getragen werden. Ein einheitliches
Erscheinungsbild ist abzustimmen.
2.4
Das Tragen von Einsatzschutzanzügen ist anzuordnen, wenn Art und Anlass der
Dienstverrichtung es erfordern. Solange keine Außenwirkung erzielt wird, kann
auf Anordnung das T-Shirt in Verbindung mit dem Einsatzschutzanzug als
Oberbekleidung getragen werden.
Das Tragen von flammhemmenden Kopfschutzhauben (siehe Anlage 1 - Alarmzugangehörige und Bereitschaftspolizei) ist nur in Kombination mit dem Einsatzschutzanzug sowie dem Einsatzschutzhelm und zur Abwehr von Brandverletzungsgefahren zulässig. Durch die Trageweise der flammhemmenden Kopfschutzhaube darf die Erkennbarkeit eines freien Gesichtsfeldes grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden.
2.5
Bei der
erforderlichen Ausstattung von Polizeiangehörigen, die nicht dem
Polizeivollzugsdienst angehören, muss sichergestellt werden, dass auch
organisationsfremde Personen den Unterschied zu einer polizeilichen Uniform
bzw. der Einsatzbekleidung der Vollzugsdienstkräfte erkennen.
2.6
Eine Anpassung der Dienstbekleidung gem. der in Anlage 1a aufgeführten
Funktionen im Rahmen eines durch Abordnung oder Hospitation bedingten
Funktionswechsels ist grundsätzlich nur dann vorzunehmen, wenn für die
vorübergehende Verwendung eine Zeitdauer von einem Jahr überschritten wird.
3
Aufbewahrung, Reinigung von Dienstkleidung
3.1
Die ausgegebene Dienstkleidung bleibt Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.
3.2
Die Angehörigen der Polizei sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und
sachgemäße Behandlung der ihnen zugewiesenen Dienstkleidung verantwortlich.
Veränderungen sind unzulässig. Pflegeanleitungen sind zu beachten.
3.3
Die Dienstkleidung ist grundsätzlich selbst zu pflegen und zu reinigen.
Nach außergewöhnlicher einsatzbedingter Verschmutzung kann die Reinigung auf Kosten des Landes erfolgen.
3.4
Über Instandsetzung oder Aussonderung von Dienstkleidung entscheidet
grundsätzlich das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Dürfen
Dienstkleidungsstücke selbstständig ausgesondert werden, ist eine unbefugte
Nutzung zu verhindern. Der Verkauf dieser Dienstbekleidungsstücke ist
untersagt.
4
Tragen der Dienstkleidung im Ausland
Über das Tragen von Dienstkleidung bei Veranstaltungen im Ausland, bei denen eine Beteiligung in Dienstkleidung im dienstlichen Interesse ist, entscheiden die Polizeibehörden, bei Reisen in außereuropäische Länder das Ministerium für Inneres und Kommunales.
5
Tragen von Namensschildern, Uniformabzeichen und Orden
5.1
Das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern unterstützt die
bürgernahe Polizeiarbeit.
An der Uniform ist das Tragen von dienstlich vorgegebenen Namensschildern erwünscht, soweit nicht Besonderheiten (Gefährdungen, Auftragslage oder ähnliches) dem entgegenstehen. An Einsatzanzügen ist kein Namensschild zu tragen.
5.2
Im Rahmen einer
Auslandsverwendung sind das Nationalitätenabzeichen (Deutschlandflagge) über
dem Landeswappen NRW und die organisationstypischen Abzeichen (z.B. EU-,
VN-Abzeichen) zu tragen.
5.3
Das Tragen von Orden und Ehrenzeichen richtet sich nach dem Gesetz über Titel,
Orden und Ehrenzeichen in der jeweils gültigen Fassung.
Daneben ist das Tragen von Medaillen oder Ehrenzeichen, die von der Bundes- oder Landesregierung im Rahmen von Internationalen Polizeimissionen verliehen werden (z. B. Afghanistan-Spange) sowie das Tragen von Orden und Abzeichen von internationalen Mandatsträgern zulässig.
Das Tragen von anderen Abzeichen (Pins oder Buttons) bedarf meiner vorherigen Genehmigung.
Für das Europäische Polizeileistungsabzeichen (EPLA), die Fliegerschwinge und die SE-Schwinge gilt die Genehmigung als erteilt.
Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen dürfen nur an der Uniformjacke angebracht werden, sofern sie nicht im Design spezieller Einsatzbekleidung vorhanden sind.
5.4
Es ist zu gewährleisten, dass durch das Tragen von Namensschildern,
Uniformabzeichen, Orden und Ehrenzeichen die Uniform nicht beschädigt wird.
6
Abzeichen für die Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen
6.1
Allgemeiner Dienstanzug
Am linken Ärmel der Oberbekleidung wird das Landeswappen mit der Aufschrift „Polizei“ getragen. Dies gilt auch für sonstige Dienstkleidungsstücke, soweit Aufgabenerledigung und Material dies zulassen. An der Dienstmütze ist ein silbern/oxidierter Polizeistern mit Landeswappen angebracht (Anlage 4). Darunter wird eine schwarz-rot-goldene Kokarde getragen.
Amtsabzeichen (Anlage 5 - 7), Mützenbänder
Amtsbezeichnung |
Amtsabzeichen |
Mützenband |
Polizeimeisterin Polizeimeister
|
2 blaue Sterne, 20 mm
|
blaues Mützenband
|
Polizeiobermeisterin Polizeiobermeister
|
3 blaue Sterne, 20 mm |
blaues Mützenband
|
Polizeihauptmeisterin Polizeihauptmeister |
4 blaue Sterne, 20 mm |
blaues Mützenband
|
Kommissaranwärterin Kommissaranwärter |
1 silberner Balken, 8 mm |
silbernes Mützenband
|
Polizeikommissarin* Polizeikommissar* |
1 silberner Stern, 20 mm |
silbernes Mützenband
|
Polizeioberkommissarin* Polizeioberkommissar* |
2 silberne Sterne, 20 mm |
silbernes Mützenband
|
Polizeihauptkommissarin* Polizeihauptkommissar* (in der Besoldungsgruppe A 11)
|
3 silberne Sterne, 20 mm |
silbernes Mützenband
|
Polizeihauptkommissarin* Polizeihauptkommissar* (in der Besoldungsgruppe A 12)
|
4 silberne Sterne, 20 mm |
silbernes Mützenband
|
Erste Polizeihauptkommissarin* Erster Polizeihauptkommissar*
|
5 silberne Sterne, 20 mm |
silbernes Mützenband
|
Polizeirätin Polizeirat
|
1 goldener Stern, 20 mm |
goldenes Mützenband |
Polizeioberrätin Polizeioberrat
|
2 goldene Sterne, 20 mm |
goldenes Mützenband |
Polizeidirektorin Polizeidirektor
|
3 goldene Sterne, 20 mm |
goldenes Mützenband |
Leitende Polizeidirektorin Leitender Polizeidirektor
|
4 goldene Sterne, 20 mm |
goldenes Mützenband |
Leitende Polizeidirektorin Leitender Polizeidirektor (in der Besoldungsgruppe B 2)
|
goldener Eichenlaubkranz, 1 goldener Stern, 20 mm
|
goldenes Mützenband |
Direktorin LOB Direktor LOB
|
goldener Eichenlaubkranz, 2 goldene Sterne, 20 mm |
goldenes Mützenband |
Inspekteurin der Polizei Inspekteur der Polizei |
goldener Eichenlaubkranz, 3 goldene Sterne, 20 mm |
goldenes Mützenband |
* Nach erfolgter Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III wird zusätzlich zu den Abzeichen des jeweiligen Amtes ein goldener Querbalken (8 mm) an den Außenseiten der Amtsabzeichen getragen.
6.2
Dienstanzug der Wasserschutzpolizei
Bei der Wasserschutzpolizei gelten abweichend von Nr. 6.1 folgende Regelungen:
- An der Dienstmütze tragen Beamtinnen/Beamte eine goldfarbene Kordel; die Knöpfe sind goldfarben.
- An der Dienstjacke werden an beiden Ärmeln folgende Streifen aus goldfarbener Litze getragen:
Polizeimeisterin Polizeimeister
|
2 Streifen, 8 mm |
Polizeiobermeisterin Polizeiobermeister
|
3 Streifen, 8 mm |
Polizeihauptmeisterin Polizeihauptmeister
|
4 Streifen, 8 mm
|
Polizeikommissarin Polizeikommissar
|
1 Streifen, 16 mm
|
Polizeioberkommissarin Polizeioberkommissar
|
2 Streifen, 16 mm |
Polizeihauptkommissarin
(A 11) Polizeihauptkommissar (A 11) |
2 Streifen, 16 mm dazwischen 1 Streifen, 8 mm
|
Polizeihauptkommissarin
(A 12) Polizeihauptkommissar (A 12) |
2 Streifen, 16 mm dazwischen 2 Streifen, 8 mm
|
Erste Polizeihauptkommissarin Erster Polizeihauptkommissar |
2 Streifen, 16 mm dazwischen 3 Streifen, 8 mm
|
Polizeirätin Polizeirat
|
3 Streifen, 16 mm |
Polizeioberrätin Polizeioberrat |
3 Streifen, 16 mm zwischen dem oberen und mittleren Streifen 1 Streifen, 8 mm
|
Polizeidirektorin Polizeidirektor |
4 Streifen, 16 mm |
- Auf den Schulterklappen/Aufschiebeschlaufen werden die Amtsabzeichen als Querstreifen getragen; statt 16 mm breite sind 12 mm breite Querstreifen zu tragen (Anlagen 8 - 10).
- Die in 6.1 dargestellte zusätzlich Kennzeichnung nach erfolgter Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entfällt.
6.3
Polizeibeamtinnen und -beamte, die eine Kriminalamtsbezeichnung führen,
verwenden beim Tragen der Uniform die unter 6.1 oder 6.2 dargestellten
Amtsabzeichen analog.
6.4
Bei Einsätzen aus besonderem Anlass können Führungskräfte gemäß Anlage 10 gekennzeichnet
werden.
6.5
Regierungsbeschäftigte im Landespolizeiorchester tragen an der Dienstmütze ein
silberfarbenes Mützenband und auf Schulterklappen eine silberfarbene Lyra.
7
Nachstehende Erlasse werden hiermit aufgehoben:
-
RdErl. v. 8.4.2011 (MBl. NRW. S. 136)
- Erl. v. 21.9.2011, 405 - 63.01.01 (n. v.)
-
Erl. v. 7.11.2011,
405 - 63.01.01 (n.v.)
MBl. NRW. 2014 S. 46.
Anlagen: