Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Richtlinien zur Durchführung des § 22 Abs. 1 der Handwerkordnung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 20.10.1987 – 224 – 40 – 50 – 20/87 (Am 01.01.2003: MWA)
Richtlinien zur Durchführung des § 22 Abs. 1 der Handwerkordnung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 20.10.1987 – 224 – 40 – 50 – 20/87 (Am 01.01.2003: MWA)
Richtlinien
des § 22 Abs. 1 der Handwerkordnung
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
v. 20.10.1987 – 224 – 40 – 50 – 20/87
(Am 01.01.2003: MWA)
Als
Abschlussprüfungen i.S. des § 22 Abs. 1 HwO sind in Nordrhein-Westfalen die
Abschlussprüfungen an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen
anzusehen.
Bei
der Feststellung, welche Handwerke der Fachrichtung entsprechen, in der die
Abschlussprüfung abgelegt wurde, ist § 1 der Verordnung über die Anerkennung
von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der
Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) zu folgen.
Die
alternativ vorgesehene praktische Tätigkeit ist nicht mit einer ausschließlich
manuellen Tätigkeit gleichzusetzen. So können unter anderem auch planerische
Arbeiten in einem Gewerbebetrieb des Ausbildungsberufes als praktische
Tätigkeit gewertet werden.