Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Verwaltungsabkommen über die Gründung eines Abwasserverbandes für die Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederschelden im Landkreis Siegen und Mudersbach und Brachbach im Landkreis Altenkirchen (14.3.1960)
Verwaltungsabkommen über die Gründung eines Abwasserverbandes für die Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederschelden im Landkreis Siegen und Mudersbach und Brachbach im Landkreis Altenkirchen (14.3.1960)
Verwaltungsabkommen
über die Gründung eines Abwasserverbandes für die
Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach,
Niederschelden im Landkreis Siegen und
Mudersbach und Brachbach im
Landkreis Altenkirchen
(14.3.1960)
Das
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten,
und
das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
§ l
Für die Gemeinden Eiserfeld, Gosenbach, Niederscheiden im Landkreis Siegen und Mudersbach und Brachbach im Landkreis Altenkirchen soll eine gemeinsame zentrale Abwasseranlage gebaut werden. Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erteilen diesem Vorhaben ihre grundsätzliche Zustimmung.
Gründung
und Beaufsichtigung des Abwasserverbandes
§ 2
Die Kläranlage und die zur zentralen Erfassung des Abwassers erforderlichen Sammler werden von einem Abwasserverband gebaut, betrieben und unterhalten, der nach der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGB1. I S. 933) gegründet wird und seinen Sitz im Landkreis Siegen hat.
§ 3
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden der beiden Länder (im folgenden kurz: Die beiderseitigen obersten Landesbehörden) werden auf Grund von § 152 Abs. 2 der Ersten Wasserverbandverordnung durch gleichlautende Verordnungen, deren Inhalt der Anlage entspricht, den Oberkreisdirektor des Landkreises Siegen in Siegen zur Gründungsbehörde für den Abwasserverband bestimmen.
(2) Die Gründungsbehörde handelt im Einvernehmen mit dem Landrat des Landkreises Altenkirchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so treten die beiderseitig zuständigen Regierungspräsidenten zusammen, um das Einvernehmen herzustellen.
(3) Ist von der Ministerialinstanz eine Entscheidung im Gründungsverfahren zu treffen, so bedarf es hierzu des Einvernehmens zwischen den beiderseitigen obersten Landesbehörden.
§ 4
(1) Aufsichtsbehörde über den Abwasserverband ist der Oberkreisdirektor des Landkreises Siegen in Siegen, obere Aufsichtsbehörde der Regierungspräsident in Arnsberg und oberste Aufsichtsbehörde der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.
(2) Die Aufsichtsbehörde handelt im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Altenkirchen. § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Abs. 2 findet keine Anwendung in Fragen der Verbandaufsicht, welche die Verbandmitglieder in Rheinland-Pfalz nicht berühren können.
Die
Durchführung des Abwasserprojektes
§ 5
Mit dem Bau der vorgesehenen Anlagen kann begonnen werden, nachdem der Plan genehmigt, der Verband gegründet und die Finanzierung geklärt ist.
§ 6
Inkrafttreten
und Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. 6. 1960 in Kraft.
(2) Es wird in dem Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in dem Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz bekanntgemacht.
Mainz, den 13. Mai 1960.
Der Minister für Landwirtschaft,
Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
In Vertretung:
Dr. S c h n e i d er
Düsseldorf, den 14. März 1960.
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen
N i e r m a n n
MBl. NW 1960 S. 1528.