Verzicht auf die Erstattung
von Nachversicherungsbeiträgen
bei der Abordnung oder Beurlaubung von Beamten
zur Beschäftigung bei einem anderen
Arbeitgeber
RdErl. d. Finanzministeriums –B 6028 – 3.4 – IV 1
v. 30.5.1986
A.
Der Bund und die Länder haben am 30. April 1986
eine Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung von
Nachversicherungsbeiträgen für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden
späteren Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für Beamte getroffen, die zur
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn abgeordnet oder
ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. Die nachstehende Vereinbarung gebe ich
bekannt:
Vereinbarung
vom 30. April 1986
über den Verzicht auf die Erstattung von
Nachversicherungsbeiträgen
1.
Der Bund,
die Länder sowie
die Freie Universität Berlin,
die Hochschule der Künste Berlin,
die Technische Universität Berlin und
die Universität des Saarlandes
verzichten für den Fall eines die
Nachversicherung auslösenden Ausscheidens ihrer Beamten/Richter in folgenden
Fällen auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen:
Bei Beurlaubungen und Abordnungen
- von Beamten/Richtern aus dem unmittelbaren
Bundesdienst (ohne Bahn und Post) in den Bereich eines Landes unter Einschluss
der vorgenannten Personalkörperschaften,
- von Beamten/Richtern aus dem Landesdienst in
den Dienst eines anderen Landes jeweils unter Einschluss der Beamten der
vorgenannten Personalkörperschaften oder den unmittelbaren Bundesdienst (ohne
Bahn und Post),
die nicht länger als 2 Jahre dauern. Wird die
Beurlaubung/Abordnung auf einen Zeitraum von insgesamt mehr als 2 Jahren
verlängert, ist der ausgesprochene Verzicht hinfällig.
Dauert die Beurlaubung/Abordnung länger als 2
Jahre
verzichten die Länder untereinander unter
Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften für die Gesamtzeit auf die
Erhebung von Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge der Gewährleistung
der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung
für die Dauer der Beurlaubung/Abordnung der Beginn der Beurlaubung/Abordnung
aus dem Beamten-/Richterverhältnis versicherungsrechtlich kein Ausscheiden aus
der versicherungsfreien Beschäftigung ist.
2.
Die Regel gilt für Beurlaubungen und Abordnungen, die nach
dem 31. Mai 1986 angeordnet werden. In der Vergangenheit vereinbarte
abweichende Regelungen bleiben für die betroffenen Einzelfälle unberührt. Für
Verlängerungen von Beurlaubungen/Abordnungen nach dem 31.5.1986 gelten die
Ausführungen zu Ziffer 1 von Anfang an, sofern durch die Verlängerung ein
Gesamtzeitraum von zwei Jahren nicht überschritten wird.
Die Länder
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind
der „Vereinbarung vom 30. April 1986 über den Verzicht auf die Erstattung von
Nachversicherungsbeiträgen“ für Beurlaubungen und Abordnungen beigetreten, die
nach dem 30. September 1992 angeordnet oder für Zeiträume danach verlängert
werden.
B.
Die in der Vereinbarung vom 30.4.1986
angesprochenen Mehrkosten (auf deren Geltendmachung die Länder verzichtet
hatten) sind durch die Neuregelungen im Rentenreformgesetz 1992 entfallen. Das
jetzt zur Nachversicherung maßgebende Recht (§ 181 Abs. 1 und 4 SGB VI) kann
allerdings dazu führen, dass aufgrund der Dynamisierung der Bemessungsfaktoren
und anderer (höherer) Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung die
Kosten für eine Nachversicherung höher sind als wenn diese direkt (zum
Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung) erfolgt wäre.
Diese Mehrkosten sind bei einer Beurlaubung
über 2 Jahre hinaus nicht vom vorstehenden Verzicht mehr erfasst. Ich bitte
daher bei Beurlaubungen, die länger als
2 Jahre andauern, diese mit Gewährleistung nur auszusprechen, wenn die
Stelle, die die Dienste des beurlaubten Beamten in Anspruch nimmt, für den Fall
der Nachversicherung zusagt, dass
- die Nachversicherungsbeiträge die auf die
Beschäftigung dort entfallen, und
- die sonstigen Mehrkosten, die infolge der Beurlaubung entstehen, insbesondere
durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage oder durch Zugrundelegung eines
höheren Beitragssatzes erstattet werden.
Entsprechend bitte ich bei Beurlaubungen zu
verfahren, die nach dem 30.6.2000 angeordnet werden.
C.
(unbesetzt)
D.
Die Länder Berlin – für den Bereich des Dienstherrn
Land Berlin – und Nordrhein-Westfalen haben in der Vereinbarung vom 14.11.1985
für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden späteren Ausscheidens des
Beamten aus dem Beamtenverhältnis auch bei Abordnungen, die länger als 2 Jahre
dauern, gegenseitig auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen
verzichtet.
MBl. NRW. 1986 S. 782, geändert durch RdErl. v. 25.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 487), 23.10.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1738), 5.7.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 896).