Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Versicherungsfreiheit von Angestellten der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 323- 25 - 10 - v. 3.7.2003
Versicherungsfreiheit von Angestellten der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 323- 25 - 10 - v. 3.7.2003
Versicherungsfreiheit
von Angestellten der Industrie- und Handelskammern des
Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und
Arbeit - 323- 25 - 10 -
v. 3.7.2003
Den Angestellten der Industrie-
und Handelskammern ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, wenn die
zwischen ihnen und der Kammer durch Privatdienstvertrag vereinbarte Versorgung
entweder
a) nach Art und Höhe der den
Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Versorgung gleichgestaltet ist oder
b) in Anlehnung an die
Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes so bemessen ist, dass sie bei
Eintritt des Versorgungsfalles dem oder der Angestellten und für den Fall des
Todes des oder der Angestellten den Hinterbliebenen einen der Stellung angemessenen
und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen ist eine Versorgung
anzusehen, die zu dem dienstvertraglich zustehenden Entgelt sowie zu der
Beschäftigungszeit des oder der Angestellten in einem prozentualen Verhältnis
steht, das den im Beamtenversorgungsgesetz für Beamtendienstzeiten festgelegten
Ruhegehaltsätzen entspricht.
Sofern die
Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie im Sinne des Buchstabens b
enthält, ist es nicht erforderlich, dass sie sich in allen Einzelheiten in die
Vorschriften des Beamtenrechts einfügt. Beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber zugesagte
Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung des Arbeitnehmers
aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder
in einer Lebensversicherung aufzustocken.
Aufgrund des § 5 Abs. l Satz 2
SGB VI entscheide ich, dass bei den vorgenannten Angestellten unter den
genannten Kriterien die Voraussetzungen nach Satz l Nr. 2 vorliegen.
Der RdErl.
d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v.19.12.1991 (SMBl. NRW. 8201) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2003 S. 752