Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11 v. 24.2.2015
Richtlinien zur Förderung der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11 v. 24.2.2015
Richtlinien
zur Förderung
der Zucht und Haltung bedrohter Haus- und Nutztierrassen
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz II A 2 – 2406.11
v. 24.2.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Zucht und Haltung alter Haus- und
Nutztierrassen, die vom Aussterben bedroht sind, eine wichtige Genreserve
darstellen und durch deren Fortbestand regional ein Beitrag zum
Erscheinungsbild, zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft geleistet
werden kann, nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grundlage folgender Normen
in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung (EU) Nr. 2022/2472
der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen
Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L
327 vom 21.12.2022, S. 1),
b) GAK-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) und
c) der Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind die Züchtung und Haltung von Rinder-, Schaf-, Schwein-, Pferd-
und Ziegenrassen, die in ihrem Bestand bedroht sind und in der Datenbank
„TGRDEU“ (Zentrale Dokumentation Tiergenetischer Ressourcen in Deutschland) der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als einheimisch und in den
Gefährdungskategorien PERH (Phänotypische Erhaltungspopulationen), ERH
(Erhaltungspopulationen) und BEO (Beobachtungspopulationen) geführt werden.
2.2
Rinder und Pferde sind ab Vollendung des sechsten Lebensmonats und Schweine ab
Vollendung des siebten Lebensmonats förderfähig. Tiere unterhalb dieses
Mindestalters werden als Ersatztiere anerkannt, können aber erst in dem
Kalenderjahr gefördert werden, in dem sie am 1. Januar das Mindestalter
erreicht haben.
Für Schafe und Ziegen gilt ein Mindestalter von zwölf Monaten.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Tierhalterinnen und
-halter, die ihren Hauptwohnsitz beziehungsweise deren land- oder
forstwirtschaftliches Unternehmen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und
entweder Landwirtinnen oder Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1
Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der
Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2
Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung ausüben oder
Mitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind.
3.2
Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie
juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die
Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.
3.3
Nicht gefördert werden dürfen
a) Unternehmen, die sich in
Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472
befinden oder
b) die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
a) die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger Eigentümerin oder Eigentümer der Tiere ist und
b) die Tiere in
Nordrhein-Westfalen gehalten werden und
c) die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger den Nachweis führt, dass sie oder er an einem
Zucht- und Reproduktionsprogramm einer staatlich anerkannten Züchtervereinigung
mit räumlichem Tätigkeitsbereich in Nordrhein-Westfalen teilnimmt.
Für Rinder, Pferde und Schweine
ist der Bewilligungsbehörde hierzu eine Zuchtbescheinigung, der Eintrag ins
Zuchtbuch oder eine Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere
vorzulegen.
Für Schafe und Ziegen erfolgt der Nachweis durch die Vorlage einer Zuchtbescheinigung oder Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere.
4.2
Der beantragte Umfang an Tieren ist für den gesamten Verpflichtungszeitraum,
welcher sich in zwei Verpflichtungsjahre gliedert, beizubehalten.
4.3
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem
1. Januar des Jahres nach Antragstellung.
4.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erklärt sich bereit, im
Einzelfall auf Anfrage der für Tierzucht zuständigen Behörde an Programmen zur
Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank
für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen und der staatlich anerkannten
Züchtervereinigung die vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen.
4.5
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger erteilt das
Einverständnis zur Veröffentlichung von Einzelbeihilfen über 10 000 Euro, bei
in der landwirtschaftlichen Primärproduktion Tätigen, beziehungsweise 100 000
Euro für sonstige Beihilfeempfangende auf einer zentralen Beihilfe-Website nach
Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472.
5
Art und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
5.3
Bagatellgrenze: 60 Euro pro Jahr.
5.4
Die Höhe der Zuwendung pro Jahr und Tier, welches mit Beginn des
Verpflichtungsjahres das Mindestalter bereits erreicht hat, beträgt für
Rinder
- 6 Monate bis 2 Jahre: 120 Euro
- Kuh, Bulle: 200 Euro
Pferde
- ab 6 Monate bis 2 Jahre: 120 Euro
- ab 2 Jahre: 200 Euro
Schweine
- Zuchtsauen über 50 kg: 100 Euro
- andere Schweine: 60 Euro
Schafe
- Mutter, Bock: 30 Euro
Ziegen
- Mutter, Bock: 30 Euro.
5.5
Es werden höchstens 150 GVE je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
berechnet.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
6.1.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten
sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Tierzahl,
mit dem Antrag auf Auszahlung der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,
6.1.2
für die Dauer des Verpflichtungszeitraums an einem Zucht- und
Reproduktionsprogramm einer staatlich zugelassenen Züchtervereinigung
teilzunehmen,
6.1.3
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen
Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre
aufzubewahren,
6.2
Werden während des Verpflichtungszeitraums die Haltung und Zucht der
geförderten Haus- und Nutztierrasse eingestellt, hat die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung vollständig
zurückzuzahlen.
6.2.1
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann
die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen
zulassen.
Höhere Gewalt ist insbesondere
in folgenden Fällen anzunehmen:
a) Tod der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers,
b) länger andauernde
Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
c) eine schwere
Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
d) unfallbedingte Zerstörung von
Stallgebäuden des Betriebs,
e) Seuchenbefall des
Tierbestandes oder eines Teils davon,
f) Enteignung des gesamten
Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag
des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolge oder Vertretung von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.
6.3
Aufhebung oder Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen
6.3.1
Hält der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann
der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden.
6.3.2
Wird festgestellt, dass die im Antrag auf Auszahlung angegebene Zahl der Tiere über
der Zahl der festgestellten Tiere liegt, wird der Auszahlungsbetrag auf der
Grundlage der bei der Kontrolle festgestellten Tiere festgesetzt.
Bei einer Differenz zwischen der Anzahl beantragter Tiere und der Anzahl ermittelter Tiere ist der Auszahlungsbetrag folgendermaßen zu kürzen:
6.3.3
Werden absichtlich falsche Nachweise vorgelegt, so wird die Förderung abgelehnt
oder der Zuwendungsbescheid zurückgenommen. Darüber hinaus wird der
Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden
Verpflichtungsjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.
6.4
Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können
jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüforgane kontrolliert
werden.
6.4.1
Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihnen ist
unbegrenzte Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
7
Verfahren
7.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische
Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.
Die Zuchtbescheinigungen,
Einträge ins Zuchtbuch, Bestandsliste der ins Zuchtbuch eingetragenen Tiere
oder am Reproduktionsprogramm teilnehmenden Tiere sind bis spätestens zum 30.
September des Antragsjahres einzureichen.
Bei verspäteter Antragstellung wird der Antrag auf Bewilligung abgelehnt.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.
7.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des
jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist bis
zum 15. Mai für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen. Bei verspäteter
Antragstellung wird der Betrag auf den die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger bei fristgerechter Einreichung des Antrages Anspruch gehabt
hätte, um 1 Prozent je Kalendertag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird eine Förderung nicht gewährt.
7.4
Für den Antrag auf Auszahlung ist das elektronische Antragsverfahren des Landes
Nordrhein-Westfalen zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides
gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der
Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.
7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag
auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass
die vorgeschriebenen Verpflichtungen und Bedingungen eingehalten wurden.
7.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen durchzuführen. Die Verwaltungskontrollen sind
stichprobenartig durch jährliche Kontrollen vor Ort zu ergänzen.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028
außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 293