Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Auslagenerstattung zwischen Justiz und Polizei in Strafsachen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4231 - I B. 5) u. d. Innenministeriums (IV B 2 - 5018) vom 28.1.2000 –
Auslagenerstattung zwischen Justiz und Polizei in Strafsachen Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4231 - I B. 5) u. d. Innenministeriums (IV B 2 - 5018) vom 28.1.2000 –
Auslagenerstattung zwischen Justiz und Polizei in Strafsachen
Gem. RdErl. d. Justizministeriums
(4231 - I B. 5)
u. d. Innenministeriums (IV B 2 - 5018)
vom 28.1.2000 –
1.
Die Justizbehörden sowie die Polizeibehörden und
Polizeieinrichtungen verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen.
Der Erstattungsverzicht umfasst auf Seiten der Polizei
- Auslagen aller Art, die ihr bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203
StPO) entstehen, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Maßnahmen von ihr
oder einer Staatsanwaltschaft oder einem Richter als Notstaatsanwalt (§ 165
StPO) veranlasst worden sind;
- Auslagen, die ihr bei der Erledigung internationaler Rechtshilfeersuchen
entstehen, wenn ihr diese Ersuchen nicht unmittelbar zugehen, sondern über die
Staatsanwaltschaft zugeleitet werden.
Angehörige der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die in dienstlicher
Eigenschaft als Zeugen herangezogen werden, werden von den Justizbehörden nach
Maßgabe des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die
Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern,
Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz –
JVEG) entschädigt. Angehörige der
Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben
als Sachverständige herangezogen werden, werden von den Justizbehörden nach
Maßgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften abgefunden.
2.
Die Auslagen der Polizeibehörden und
Polizeieinrichtungen sind entweder in den Akten der Strafverfahren zu vermerken
oder zu diesen mitzuteilen. Sie sind von dem Verurteilten mit den
Gerichtskosten einzuziehen, soweit dies nach den hierfür geltenden Bestimmungen
zulässig ist, und im Justizhaushalt endgültig zu vereinnahmen.
Wird auf Ersuchen des Gerichts oder Staatsanwalts von einer Polizeibehörde,
einer Polizeieinrichtung oder einem Angehörigen dieser Stellen in Erfüllung
seiner Dienstaufgaben ein Gutachten erstattet, vertreten oder erläutert, so ist
mit dem Gutachten eine Aufstellung zu verbinden, aus der die
Sachverständigenvergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz – JVEG) berechnet werden
kann. Hierfür empfiehlt sich die Verwendung eines besonderen Vordrucks, den die
Geschäftsstelle der Justizbehörde dem Sachverständigen zusammen mit der
Beauftragung übersendet.
3.
Die Auslagen der Justizbehörden sind - im
allgemeinen bei Rücksendung der Vorgänge - den Polizeibehörden oder
Polizeieinrichtungen mitzuteilen, die sie von einem etwa vorhandenen
Kostenschuldner einziehen und endgültig bei ihren Haushaltsmitteln
vereinnahmen.
4.
Der gem. RdErl. d. JM und d. IM vom 7. September
1965 wird aufgehoben.
MBl. NRW.
2000 S. 166