Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 20.5.2025
Gemeinsame Erklärung des Ministers und des Staatssekretärs für Inneres und Königreichsbeziehungen der Niederlande und des Innenministers des Landes Nordrhein- Westfalen bezüglich Grenzüberschreitender Zusammenarbeit Bek. d. Innenministeriums v. 16.1.2001
Gemeinsame Erklärung des Ministers und des Staatssekretärs für Inneres und Königreichsbeziehungen der Niederlande und des Innenministers des Landes Nordrhein- Westfalen bezüglich Grenzüberschreitender Zusammenarbeit Bek. d. Innenministeriums v. 16.1.2001
Gemeinsame Erklärung
des Ministers und des Staatssekretärs
für Inneres und Königreichsbeziehungen der Niederlande
und des Innenministers
des Landes Nordrhein- Westfalen
bezüglich Grenzüberschreitender Zusammenarbeit
Bek. d. Innenministeriums v. 16.1.2001
Der Minister für Inneres und Königsreichsbeziehungen der Niederlande,
der Staatssekretär für Inneres und Königsreichsbeziehungen der Niederlande,
und
der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
in der Erkenntnis, dass mit der europäischen Einigung das Interesse an einer Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wächst;
im Bewusstsein, dass eine Intensivierung der Kontakte zwischen den unterschiedlichen Verwaltungsebenen des Königreichs der Niederlande und des Landes Nordrhein-Westfalen die Entwicklung des Grenzgebietes auf sinnvolle Weise fördert;
in der Absicht, insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei und Katastrophen- und Feuerschutz zu unterstützen und zu fördern;
beabsichtigen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wie folgt zu gestalten:
Allgemeines
1
Angesichts der wachsenden Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
zwischen den Niederlanden und dem Land Nordrhein-Westfalen ist eine
Intensivierung der Kontakte auf der Ebene der nationalen Regierung
beziehungsweise der Landesregierung angezeigt. Es sollen daher jährliche
Beratungen zu diesem Thema stattfinden.
2
Die Unterzeichner begrüßen die Kontakte auf kommunaler und regionaler Ebene zur
Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die gemeinsame
Arbeit in den Euregios im deutsch-niederländischen Grenzraum.
3
Die Unterzeichner begrüßen alle Bemühungen, die zur Realisierung
grenzüberschreitender Gewerbegebiete und zur verstärkten grenzüberschreitenden
kommunalen und regionalen Zusammenarbeit beitragen.
4
Sie streben die Schaffung eines völkerrechtlichen Rahmens für die Einrichtung
grenzüberschreitender Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hoheitsrechten in
grenzüberschreitenden Gewerbegebieten im deutsch-niederländischen Grenzraum an.
Dafür kommt insbesondere eine Modifizierung des am 23. Mai 1991 in
Isselburg-Anholt unterzeichneten Abkommens über grenzüberschreitende
Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
in Betracht, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gerade für den Bereich
der grenzüberschreitenden Gewerbegebiete zu intensivieren.
Grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit
5
Eine strikte Trennung der Polizeiarbeit an beiden Seiten der Grenze steht der
Sicherheit der Bürger und der wirtschaftlichen Entwicklungen der Grenzgebiete
entgegen, zumal durch die Schaffung gemeinschaftlicher Gewerbegebiete die einst
deutlich sichtbare Landesgrenze teilweise nicht mehr zu erkennen ist. Sie
befürworten die Bildung von Ordnungspartnerschaften zwischen grenznahen
Polizeibehörden, Kommunen und anderen Organisationen, die gemeinsame Probleme
der öffentlichen Sicherheit erörtern, welche durch abgestimmte Maßnahmen gelöst
werden können.
6
Die ersten Erfahrungen mit der gemeinsamen deutsch-niederländischen
Polizeidienststelle in Dinxperlo-Suderwick sind positiv. Diese Form der
Zusammenarbeit kann in anderen Grenzbezirken fortgesetzt werden. Zunächst
werden die eingesetzten Polizeibeamten ausschließlich auf den jeweils eigenen
Hoheitsgebiet Befugnisse ausüben und den Informationsaustausch nach den Regeln
des Schengener Durchführungsübereinkommens und des deutsch-niederländischen
Abkommens vom 17. April 1996 vornehmen.
Auch die Unterstützung der niederländischen Polizei durch
nordrhein-westfälische Polizeibeamte in der Sommerzeit in niederländischen
Küstenorten und die Unterstützung der nordrhein-westfälischen Polizei durch
niederländische Polizeibeamte während Weihnachtsmärkten, Messen und ähnlichen
Veranstaltungen stellt einen sinnvollen Dienst für die Bürger dar. Sie
vollzieht sich dergestalt, dass die Beamten im Nachbarland keine hoheitlichen
Befugnisse ausüben dürfen. Diese Zusammenarbeit kann weiterentwickelt werden,
wenn beide Ministerien für einen konkreten Einzelfall ihre Zustimmung erteilt
haben.
7
Die Unterzeichner stellen übereinstimmend fest, dass die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Polizei entsprechend den vorstehend genannten Regelungen in
den letzten fünf Jahren erfolgreich war. Sie sind gleichwohl der Auffassung,
dass die alltägliche polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzbereich
weiterentwickelt werden muss. Daher beauftragen Sie ihre Ministerien, unter
Einbeziehung grenznaher Polizeibehörden eine Problemanalyse über bisherige
Erfahrungen bei der täglichen Zusammenarbeit, beim bisherigen
Informationsaustausch und bei gemeinsamen Übungen zu erstellen, um zu einem
Arbeitsprogramm für praxisgerechte Lösungen zu kommen. Darüber hinaus sollen
Vorschläge unterbreitet werden, wie den dort tätigen Polizeibeamten im Rahmen
einer zukünftigen Gesamtregelung weitergehende Befugnisse im Grenzgebiet des
anderen Landes eingeräumt werden könnten, sofern dringende Situationen im
Einzelfall ein Einschreiten erforderlich machen. Dabei ist unter anderem daran
zu denken, den Polizeibeamten in den Grenzgebieten den Einsatz im jeweils
anderen Land in Situationen zu gestatten, in denen schnelles Handeln geboten
ist, sowie in Situationen, in denen die Polizei der einen Seite Unterstützung
benötigt und die Polizei an der anderen Seite schneller vor Ort sein kann als
die eigene Organisation.
Die Erfahrungen aus dem zwischen den Niederlanden und Belgien anlässlich der
Fußball-Europameisterschaft 2000 geschlossenen Vertrag über polizeiliche
Zusammenarbeit sind in die Überlegungen einzubeziehen. Auf deutscher Seite
sollen an den Beratungen über polizeiliche Zusammenarbeit auch das
Bundesministerium des Innern und das Niedersächsische Innenministerium
beteiligt werden.
8
Die Unterzeichner halten darüber hinaus die Entwicklung einer
grenzüberschreitenden Funkkommunikation für ein wichtiges Element der
Zusammenarbeit. Mit der Einführung neuer digitaler Funkkommunikationstechniken
wird es leichter, die nationalen Infrastrukturen der Funkkommunikation
aufeinander abzustimmen.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich Hilfeleistung bei
Katastrophen und Unglücksfällen
9
Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei Katastrophen und
Unglücksfällen erklären die Unterzeichner, dass sie bestehende Hindernisse im
Rahmen ihrer Zuständigkeit soweit wie möglich beseitigen werden. Darüber hinaus
unterstützen sie eine interministerielle Abstimmung zu Fragen und Problemen auf
dem Gebiet des grenzüberschreitenden Zusammenwirkens in den genannten
Bereichen, wobei der dringenden medizinischen Hilfeleistung besondere Bedeutung
beigemessen wird. Sie sind weiterhin bemüht, in Abstimmung mit den zuständigen
Ministerien Vereinbarungen über die Verwendungen besonderer optischer und
akustischer Signale an den in Betracht kommenden Fahrzeugen zu treffen.
10
Die Unterzeichner werden daran mitwirken, dass sich grenznahe Gemeinden
beziehungsweise grenznahe Städte und Kreise über Betriebe informieren, von
denen im Falle eines Unfalles oder einer Katastrophe Auswirkungen auf den Nachbarstaat
ergeben können. Sie befürworten ferner die Gestaltung grenzüberschreitender
Katastrophenschutzpläne, wie sie derzeit in der Euregio Maas-Rhein und der
Euregio Rhein-Maas-Nord erprobt werden.
11
Es soll ein ständiges Gremium gebildet werden aus Vertretern der
Innenministerien der Niederlande, des Landes Nordrhein-Westfalen und nach
Möglichkeit des Niedersächsischen Innenministerium, der niederländischen
Grenzprovinzen, der grenzanliegenden Regierungsbezirke und der Euregios.
Aufgabe dieses Gremiums sind gegenseitige Unterrichtung und Erarbeitung von
Problemlösungen, die auf kommunaler oder Euregio-Ebene nicht erreicht werden
können. Die Unterzeichner werden gemeinsam und nach Möglichkeit zusammen mit
dem Niedersächsischen und Belgischen Innenminister eine Broschüre herausgeben,
aus der sich Zuständigkeiten, Behörden und Funktionsträger im Grenzgebiet
beiderseits der Grenzen ersehen lassen.
12
Das niederländische Ministerium für Inneres und Königreichsbeziehungen wird
sich finanziell an einer grenzüberschreitenden Übung im Bereich von Feuerwehr
und Katastrophenschutz beteiligen, welche von der Euregio Rhein-Maas
organisiert und in der ersten Hälfte des Jahres 2001 im Raum Aachen-Heerlen
durchgeführt wird. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
beabsichtigt ebenfalls nach Maßgabe des Haushaltsplans 2001 diese Übung
finanziell zu fördern.
Diese Erklärung soll wie folgt zitiert werden: "Niederländisch-Nordrhein-westfälische Gemeinsame Erklärung bezüglich grenzüberschreitender Zusammenarbeit 2000".
Sie wird in den Niederlanden im Nederlandse Staatscourant veröffentlicht und in Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Diese gemeinsame Erklärung wird in niederländischer und deutscher Sprache
gleichlautend unterzeichnet
am 16. November 2000 in Den Haag
Der Minister für Inneres
und Königreichsbeziehungen der Niederlande
de V r i e s
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. B e h r e n s
Der Staatssekretär für Inneres
und Königreichsbeziehungen der Niederlande
de V r i e s
MBl. NRW.2001 S. 334