Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.5.2025
Aufgaben der Polizei im Rahmen der Einleitung des Asylverfahrens RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2002 - 44.2 – 2953 –
Aufgaben der Polizei im Rahmen der Einleitung des Asylverfahrens RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2002 - 44.2 – 2953 –
Aufgaben der Polizei im Rahmen der
Einleitung des Asylverfahrens
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.3.2002
- 44.2 – 2953 –
Nach § 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens (AsylVfG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), (BGBl. III 26-7), zuletzt geändert durch Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 371), können Ausländer u.a. bei der Polizei des Landes um Asyl nachsuchen. Ist dies der Fall, hat die Polizei den Asylsuchenden unverzüglich weiterzuleiten (§ 19 Abs. 1 AsylVfG). Aufnahmeeinrichtungen sind in Nordrhein-Westfalen die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln (§ 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG-DVO) vom 22. November 1994 – GV. NW. S. 1065, geändert durch VO vom 29. April 1997, GV. NW. S. 85/SGV. NRW. 26 - ). Im Rahmen dieses Verfahrens ist von den Kreispolizeibehörden wie folgt zu verfahren:
1.
Sucht ein Ausländer bei einer Kreispolizeibehörde um Asyl nach, so nimmt diese
die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylVfG bezeichneten Urkunden und Unterlagen in
Verwahrung. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung zur Herausgabe seines Passes
oder Passersatzes nicht nach, so ist er im Rahmen des § 15 Abs. 4 AsylVfG von
einer Person gleichen Geschlechts zu durchsuchen. Der Ausländer ist
erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 AsylVfG).
2.
Die Kreispolizeibehörde leitet den Asylsuchenden unverzüglich an die zuständige
oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung
weiter (§ 19 Abs. 1 AsylVfG), d.h. sie gibt dem Asylsuchenden unter Hinweis auf
die Anschrift der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) auf, sich dort umgehend zu
melden. Eine Weiterleitung unterbleibt jedoch dann, wenn der Ausländer aus
gefahrenabwehrenden Gründen in Polizeigewahrsam oder aus strafprozessualen
Gründen gem. § 127 StPO festgenommen wird. Die Vorschriften über eine Festnahme
oder Gewahrsamnahme gehen der Weiterleitung nach § 19 Abs. 1 AsylVfG vor. Ein
Transport oder eine Begleitung des Asylbegehrenden zu der ZAB kommt in der
Regel nicht in Betracht. Ein zwangsweises Verbringen zur Aufnahmeeinrichtung
kommt allenfalls ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 59 AsylVfG
(Durchsetzung der räumlichen Beschränkung) i.V.m. § 36 AuslG (Verlassenspflicht
bei räumlicher Beschränkung) in Betracht.
Die Kreispolizeibehörde unterrichtet die zuständige bzw. die nächstgelegene ZAB telefonisch oder durch Telefax von der Weiterleitung.
3.
Die nach Nr. 1 in Verwahrung genommen Unterlagen und die ED-Unterlagen leitet
die Kreispolizeibehörde mit einer "Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchender" unverzüglich an die ZAB zur Meldung weiter. Die
Bezirksregierungen stellen sicher, dass die Kreispolizeibehörden die
"Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" vorrätig halten.
4.
Die Anschriften der ZAB lauten:
Telefon |
Telefax |
|
Stadt Bielefeld |
0521/518700 |
0521/518788 |
Stadt Dortmund |
0231/5184301 |
0231/5184354 |
Stadt Düsseldorf |
0211/8926211 |
0211/8926203 |
Stadt Köln |
0221/22125655 |
0221/22125660 |
MBl. NRW. 2002 S. 389.