Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Einsatzmaßnahmen der Polizei bei Alarmmeldungen, die von gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen an die Polizei weitergeleitet werden RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 2. 1995 - IV C 2 - 278/671/672 1)
Einsatzmaßnahmen der Polizei bei Alarmmeldungen, die von gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen an die Polizei weitergeleitet werden RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 2. 1995 - IV C 2 - 278/671/672 1)
Einsatzmaßnahmen der Polizei bei Alarmmeldungen,
die von gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen
an die Polizei weitergeleitet werden
RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 2.
1995 -
IV C 2 - 278/671/672
1
Bei Alarmmeldungen durch Überfallmeldeanlagen, die unmittelbar Personen
zum direkten Hilferuf bei Überfällen dienen, ist auf Grund der hohen Wertigkeit
der möglicherweise bedrohten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit) auch bei
nur geringer Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts eine Gefahrenlage
gegeben, die die Polizei grundsätzlich zur Intervention verpflichtet.
2
Bei Alarmmeldungen von Einbruchmeldeanlagen, die überwiegend aufgrund
technischer Überwachung veranlasst werden, besteht eine Verpflichtung zu
polizeilichem Tätigwerden, wenn durch das Hinzutreten weiterer Umstände die
bloße Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung bzw. Strafttat zur
Wahrscheinlichkeit verdichtet wird. Solche Umstände liegen z. B. vor, wenn ein
gewerbliches Wach- und Sicherheitsunternehmen eine technische oder personelle
Vorprüfung durchgeführt hat. Die Alarmmeldung allein begründet für sich
genommen, unter Berücksichtigung der Falschalarmhäufigkeit und der zu
schützenden Rechtsgüter (Sachwerte), in der Regel noch nicht die Annahme einer
Gefahr oder einer Straftat.
3
Bei Alarmmeldungen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen, deren Alarmursache
nicht differenziert werden kann, ist die Entscheidung über eine polizeiliche
Intervention auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu treffen.
4
Für die Alarmverfolgung bei Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an
die Polizei gilt der RdErl. d. Innenministeriums v. 19.7.2000 (SMBl. NW. 20525).
5
Werden bei einzelnen Bewachungsunternehmen unverhältnismäßig hohe
Falschalarmquoten festgestellt, bitte ich im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, die örtlichen Ordnungsbehörden
hierüber zu informieren, damit diese ggf. geeignete gewerberechtliche Maßnahmen
veranlassen können.
MBl. NRW. 1995 S. 378.