Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - - Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4110 - III A. 33) u. d. Innenministeriums (IV A 4 - 6450) v. 17. Februar 1986
Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten - - Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4110 - III A. 33) u. d. Innenministeriums (IV A 4 - 6450) v. 17. Februar 1986
Verfolgung von
Straftaten
- Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten
Ermittlern
und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten -
- Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4110 - III A. 33)
u. d. Innenministeriums (IV A 4 - 6450)
v. 17. Februar 1986
Mit Wirkung vom 1. März 1986 werden für das Land Nordrhein-Westfalen die
folgenden, von den Justizministern/-senatoren und den Innenministern/-senatoren
des Bundes und der Länder gemeinsam vereinbarten Richtlinien zur
Inanspruchnahme von Informanten und zum Einsatz von Vertrauenspersonen
(V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung sowie zum Einsatz Verdeckter
Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung in Kraft gesetzt:
Inanspruchnahme von
Informanten und Einsatz von Vertrauenspersonen
(V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung
Grundsätzliches
1.1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind Polizei und Staatsanwaltschaft in zunehmendem
Maße auf Informationen und Hinweise aus der Öffentlichkeit angewiesen. Diese
lassen sich oft nur gegen Zusicherung der Vertraulichkeit gewinnen.
1.2
Darüber hinaus ist bei bestimmten Erscheinungsformen der Kriminalität der
Einsatz von V-Personen erforderlich. Sie können regelmäßig nur dann für eine
Mitarbeit gewonnen werden, wenn ihnen die Geheimhaltung ihrer Identität
zugesichert wird.
1.3
Die Inanspruchnahme von Informanten und der Einsatz von V-Personen sind als
zulässige Mittel der Strafverfolgung in der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte
anerkannt.
1.4
Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel, das die
Strafprozessordnung zur Wahrheitserforschung zur Verfügung stellt. Die
besondere Natur dieses Beweismittels gebietet es grundsätzlich, dass Zeugen vor
der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht aussagen. Daher kann Informanten
und V-Personen nur nach den folgenden Grundsätzen Vertraulichkeit bzw.
Geheimhaltung zugesichert werden.
Begriffsbestimmungen
2.1
Informanten sind Personen, die im Einzelfall bereit ist, gegen Zusicherung der
Vertraulichkeit der Strafverfolgungsbehörde Informationen zu geben.
2.2
V-Personen sind Personen, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören,
bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten in der Regel auf längere
Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität grundsätzlich geheim
gehalten wird.
Voraussetzungen der Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung
3.1
Die Inanspruchnahme von Informanten und der Einsatz von V-Personen gebieten
eine Abwägung der strafprozessualen Erfordernisse der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme und der vollständigen Sachverhaltserforschung einerseits und der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung
andererseits. Hierbei ist der Grundsatz des rechtsstaatlichen fairen Verfahrens
zu beachten.
a)
Die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung kommt im Bereich der
Schwerkriminalität, der Organisierten Kriminalität, des illegalen
Betäubungsmittel- und Waffenhandels, der Falschgeldkriminalität und der
Staatsschutzdelikte in Betracht.
b)
Im Bereich der mittleren Kriminalität bedarf es einer besonders sorgfältigen
Prüfung des Einzelfalles. Die Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung
wird ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn durch eine Massierung
gleichartiger Straftaten ein die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die
Allgemeinheit ernsthaft gefährdender Schaden eintreten kann.
c)
In Verfahren der Bagatellkriminalität kommt die Zusicherung der
Vertraulichkeit/Geheimhaltung nicht in Betracht.
3.2
Informanten dürfen nur in Anspruch genommen, V-Personen nur eingesetzt werden,
wenn die Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Werden
sie in Anspruch genommen bzw. eingesetzt, so ist Ziel der weiteren Ermittlungen
das Beschaffen von Beweismitteln, die den strafprozessualen Erfordernissen der
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechen und einen Rückgriff auf diese
Personen erübrigen.
3.3
Informanten darf Vertraulichkeit nur zugesichert werden, wenn diese bei
Bekanntwerden ihrer Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden erheblich
gefährdet wären oder unzumutbare Nachteile zu erwarten hätten.
3.4
Der Einsatz von Minderjährigen als V-Personen ist nicht zulässig.
Umfang und Folgen der Zusicherung
Staatsanwaltschaft und Polizei sind an die Zusicherung der
Vertraulichkeit/Geheimhaltung gebunden. Die Bindung entfällt grundsätzlich,
wenn
a) die Information wissentlich oder leichtfertig falsch gegeben wird,
b) V-Personen von einer Weisung vorwerfbar abweichen,
c) sich strafbare Tatbeteiligungen der Empfänger der Zusicherung herausstellen,
d) V-Personen sich bei ihrer Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden
strafbar machen oder
e) die V-Person sich sonst als unzuverlässig erweist.
Hierauf sind die Informanten/V-Personen vor jeder
Zusicherung hinzuweisen.
Verfahren
5.1
Über die Zusicherung der Vertraulichkeit/Gemeinhaltung entscheidet im Bereich
der Staatsanwaltschaft die Behördenleitung oder von dieser besonders
bezeichnete Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, bei Gefahr im Verzug die
Dezernentinnen und Dezernenten. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen,
die die Entscheidung auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen, mindestens auf
der Ebene der Leitung der sachbearbeitenden Organisationseinheit.
5.2
Vor der Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber Informanten ist die
Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, es sei denn, dass der
Untersuchungszweck gefährdet würde.
Ist die Einwilligung nach Satz 1 nicht herbeigeführt worden, so ist die
Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
5.3
Sollen V-Personen in einem Ermittlungsverfahren gezielt eingesetzt werden, so
ist zur Bestätigung der zugesicherten Geheimhaltung für diesen Einsatz die
Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Kann die Einwilligung nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich
über den Einsatz zu unterrichten.
5.4
In begründeten Ausnahmefällen unterrichtet die Polizei die Staatsanwaltschaft
auch über die Identität der Informanten/V-Personen.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung ist zu gewährleisten.
5.5
Die Zusage der Vertraulichkeit/Geheimhaltung umfasst neben den Personalien auch
die Verbindung zu Strafverfolgungsbehörden sowie alle Umstände, aus denen Rückschlüsse
auf die Eigenschaft als Informant/V-Person gezogen werden könnten.
5.6
Die Staatsanwaltschaft fertigt über das Gespräch mit der Polizei über die
Mitwirkung der Informanten/V-Personen und über die getroffene Entscheidung ohne
Nennung der Namen einen Vermerk zu den Generalakten 4110.
Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen.
Die Polizei verfährt entsprechend.
Einsatz Verdeckter
Ermittler
und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
im Rahmen der Strafverfolgung
1.
Grundsätzliches
1.1
Die qualitativen Veränderungen der Erscheinungsformen der Kriminalität,
insbesondere der Organisierten Kriminalität, erfordern dieser Entwicklung
angepasste Methoden der Verbrechensbekämpfung.
1.2
Zu ihnen gehören neben der Inanspruchnahme von Informanten und V-Personen auch
der operative Einsatz Verdeckter Ermittler und sonstiger nicht offen
ermittelnder Polizeibeamter.
Voraussetzungen und Verfahren
2.1
Der Einsatz Verdeckter Ermittler richtet sich nach den §§ 110 a bis 110 c und §
101 StPO.
2.2
Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. Eingriffe in Rechte
Dritter sind ihnen nur im Rahmen der geltenden Gesetze gestattet. Als
gesetzliche Generalermächtigung kann § 34 StGB nicht herangezogen werden.
Unberührt bleibt in Ausnahmefällen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des
Verhaltens einzelner Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, z. B. unter den
Voraussetzungen der §§ 34, 35 StGB.
2.3
Bei Verletzung von Rechtsgütern, die zur Disposition des Berechtigen stehen,
kann die Rechtswidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen
Einwilligung entfallen.
2.4
Die Entscheidung über die Zustimmung der Staatsanwaltschaft trifft die
Behördenleitung oder von dieser besonders bezeichnete Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die
Entscheidung über den Einsatz auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen,
mindestens auf der Ebene der Leitung der sachbearbeitenden
Organisationseinheit.
2.5
Beim Einsatz auftretende materiell- oder verfahrensrechtliche Probleme trägt
die Polizei an die Staatsanwaltschaft heran. Die Staatsanwaltschaft trifft ihre
Entscheidung in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Polizei.
2.6
Verdeckte Ermittler sind von der Strafverfolgungspflicht gemäß § 163 StPO nicht
befreit.
2.6.1
Aus kriminaltaktischen Erwägungen können Ermittlungsmaßnahmen, die in den
Auftrag Verdeckter Ermittler fallen, zurückgestellt werden.
2.6.2
Neu hinzukommenden zureichenden Anhaltspunkten für strafbare Handlungen
brauchen Verdeckte Ermittler solange nicht nachzugehen, wie dies ohne
Gefährdung ihrer Ermittlungen nicht möglich ist; dies gilt nicht, wenn
sofortige Ermittlungsmaßnahmen wegen der Schwere der neu entdeckten Tat geboten
sind.
2.6.3
In den Fällen der Nummern 2.6.1 und 2.6.2 ist die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu
unterrichten. Nummer 2.5 gilt entsprechend.
2.7
Die Staatsanwaltschaft fertigt über die Gespräche mit der Polizei, über die
Mitwirkung Verdeckter Ermittler und über die getroffenen Entscheidungen - ohne
Nennung der Namen der Verdeckten Ermittler -Vermerke, die gesondert zu
verwahren sind. Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen. Die Polizei
verfährt entsprechend.
2.8
Die Entscheidungen nach § 101 Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 8 sowie Absatz 5 bis
7 StPO trifft die Staatsanwaltschaft im Benehmen mit der Polizei. Nummer 2.4
Satz 1 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft setzt die Polizei über ihre
Entscheidung vor deren Ausführung in Kenntnis.
2.9
Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Ergibt sich im Einzelfall die
Notwendigkeit, deren Identität im Strafverfahren geheim zu halten, so ist für
den Einsatz die Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Ist diese nicht
rechtzeitig zu erlangen, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu
unterrichten; sie entscheidet, ob der Einsatz fortgeführt werden soll. Die
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für die Entscheidung über die
Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, dass ihnen die
Identität der bei diesem Einsatz nicht offen ermittelnden Polizeibeamten
offenbart wird. Geheimhaltung ist zu gewährleisten.
Zu I.
Inanspruchnahme von Informanten und Einsatz von Vertrauenspersonen
(V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung
Inanspruchnahme von Informanten
1.1
Über die Zusicherung der Vertraulichkeit (vgl. A.I Nr. 5.1) entscheidet
a) im Geschäftsbereich der
aa) Polizeipräsidien die Leitung der Direktion Kriminalität; diese
Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes berührt
sind, auf die Leitung der Kriminalinspektion, die für die Bearbeitung der
Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um
Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Leitung der Abteilung Polizei;
diese Befugnis kann auf die Leitung der Direktion Kriminalität übertragen
werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Leitung der zuständigen
Abteilung.
1.2
Bei Gefahr im Verzug entscheiden die nächsten Vorgesetzten der Sachbearbeitung.
Können diese nicht erreicht werden, entscheidet die Sachbearbeitung.
Die sonst zur Zusicherung der Vertraulichkeit Berechtigten sind unverzüglich zu
unterrichten.
Einsatz von V-Personen
2.1
Über die Zusicherung der Geheimhaltung (vgl. A. I Nr. 5.1) entscheidet
a) im Geschäftsbereich der
aa) Polizeipräsidien die Leitung der Direktion Kriminalität; diese Befugnis
kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen Staatsschutzes berührt sind, auf
die Leitung der Kriminalinspektion, die für die Bearbeitung der Organisierten
Kriminalität zuständig ist, übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des
Laufbahnabschnitts III handelt;
bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Leitung der Abteilung Polizei; diese
Befugnis kann auf die Leitung der Direktion Kriminalität übertragen werden,
sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Leitung der zuständigen
Abteilung.
2.2
Vor dem gezielten Einsatz von V-Personen (vgl. A I Nr. 5.3) ist die
Einwilligung der in der ermittlungsführenden Polizeibehörde zur Zusicherung der
Geheimhaltung Berechtigten herbeizuführen.
Dokumentation
Die Inanspruchnahme von Informanten und Zusammenarbeit der Polizei mit
V-Personen sind zu dokumentieren. Die Unterlagen sind, soweit sie nicht zu den
Ermittlungsakten zu geben sind, nach näherer Weisung der Leitung der
Polizeibehörde verschlossen aufzubewahren und geheim zu halten (vgl. A. I Nr.
5.6).
Einsatz Verdeckter Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung
Einsatz von Verdeckten Ermittlern
Über den Einsatz Verdeckter Ermittler
(vgl. A. II Nr. 2.4) entscheidet
a)
im Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörden die Behördenleitung;
b)
im Geschäftsbereich des Landeskriminalamts die Direktorin oder der Direktor des
Landeskriminalamts.
Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
2.1
Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter
richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. A II. Nr. 2.9). Sie stehen
grundsätzlich im Strafverfahren als Zeugen zur Verfügung.
2.2
Vor dem gezielten Einsatz polizeilicher Scheinkäufer ist
a) im Geschäftsbereich der
aa) Polizeipräsidien die Einwilligung der Leitung der Direktion Kriminalität
einzuholen; diese Befugnis kann, soweit nicht Aufgaben des Polizeilichen
Staatsschutzes berührt sind, auf die Leitung der Kriminalinspektion, die für
die Bearbeitung der Organisierten Kriminalität zuständig ist, übertragen
werden, sofern es sich um Angehörige des Laufbahnabschnitts III handelt;
bb) Landräte als Kreispolizeibehörde die Einwilligung der Leitung der Abteilung
Polizei einzuholen; diese Befugnis kann auf die Leitung der Direktion
Kriminalität übertragen werden, sofern es sich um Angehörige des
Laufbahnabschnitts III handelt;
b)
im Bereich des Landeskriminalamts die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters
der zuständigen Abteilung einzuholen.
2.3
Ergibt sich im Ausnahmefall die Notwendigkeit, die Identität nicht offen
ermittelnder Polizeibeamter, z. B. polizeilicher Scheinkäufer, im
Strafverfahren geheim zu halten, so veranlassen die zur Einwilligung nach Nr.
2.2 Berechtigten, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft rechtzeitig
eingeholt wird oder eine unverzügliche Unterrichtung erfolgt.
Dokumentation
Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden
Polizeibeamten ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind, soweit sie nicht zu
den Ermittlungsakten zu geben sind, für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern
nach näherer Weisung der Direktorin oder des Direktors des Landeskriminalamts,
für den Einsatz von sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten nach
näherer Weisung der Leitung der zuständigen Polizeibehörde verschlossen
aufzubewahren (vgl. A. II Nr. 2.7 und 2.9) und geheim zu halten.
MBl. NRW. 1986 S. 203, geändert durch RdErl. v. 15.8.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1562), 22.9.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 384), 18.7.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 737).