Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2024
Beschäftigung von verwaltungseigenen Reinigungskräften in Dienstgebäuden und -räumen der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 2. 1980 - IV D 4 – 5125
Beschäftigung von verwaltungseigenen Reinigungskräften in Dienstgebäuden und -räumen der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 2. 1980 - IV D 4 – 5125
Beschäftigung
von verwaltungseigenen Reinigungskräften
in Dienstgebäuden und -räumen
der Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 22. 2.
1980 - IV D 4 – 5125
Werden verwaltungseigene
Reinigungskräfte beschäftigt, sind bei der Personalbedarfsberechnung bei täglicher
Reinigung je Arbeitsstunde und Arbeitskraft folgende Bodenflächen als
Reinigungsflächen zugrunde zu legen:
- Büro- und Aufenthaltsräume 100 qm
- Flure, Treppen, Hörsäle, Unterrichtsräume, Wohn-/Schlafräume 140 qm
- Dachböden, Keller, Sporthallen usw. 200
qm
- Büro- und Aufenthaltsräume 130 qm
- Flure, Treppen, Hörsäle, Unterrichtsräume, Wohn-/Schlafräume 150 qm
- Dachböden, Keller, Sporthallen usw. 210 qm
In der Reinigungsfläche sind die in einem Raum vorhandenen
sonstigen Flächen (Türen, Türrahmen, Fensterbänke usw.) und Gegenstände (Möbel,
Heizkörper, Waschbecken usw.) enthalten.
1.3
Flächen, die nicht täglich zu reinigen sind, dürfen nur
unter entsprechender Anhebung des Richtwertes berücksichtigt werden. Bei
täglich zweimaliger Reinigung ist der Richtwert zu halbieren.
Ferner werden folgende
ergänzenden Regelungen getroffen:
Diensträume, die während des
Tages und zur Nachtzeit starkem Publikumsverkehr unterliegen, sind zweimal
täglich zu reinigen. Haben Diensträume nur tagsüber starken Publikumsverkehr,
reicht eine einmalige tägliche Reinigung aus.
Ist eine verwaltungseigene
Reinigungskraft am gleichen Tag in mehreren räumlich voneinander getrennten
Dienstgebäuden zeitlich zusammenhängend tätig, gilt auch die Zeit, die für das
Zurücklegen der Zwischenwege benötigt wird, als Arbeitszeit.
Bei einer Arbeitszeit bis zu vier
Stunden täglich wird für den Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte die Hälfte der
hierfür erforderlichen Zeit als Arbeitszeit vergütet, sofern die Zeit für Hin-
und Rückweg zusammen mehr als eine Stunde beträgt.
Ergibt sich bei der Bemessung der
Reinigungszeit eine tägliche Gesamtarbeitszeit von weniger als einer Stunde,
ist eine volle Arbeitsstunde anzusetzen.
Die Berechnung der wöchentlichen
Arbeitszeit ist auf volle Stunden aufzurunden.
Reinigungskräfte dürfen nur im Rahmen
der zugewiesenen Stellen beschäftigt werden. Ist den vorhandenen Kräften die
Übernahme von Arbeiten beurlaubter oder vorübergehend erkrankter
Reinigungskräfte auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht zuzumuten,
können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Aushilfskräfte mit
täglicher Kündigungsfrist beschäftigt werden.
Die Reinigung der Wohn-/Schlafräume obliegt den Benutzern,
soweit sie sich in der Ausbildung (bis zur I. Fachprüfung) befinden.
Ausgenommen ist die Fensterreinigung und die in der Regel einmal wöchentlich
durchzuführende gründliche Bodenreinigung.
Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.