Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Ordnungsbehördliche Aufgaben des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk - III B 3 - 322 - 43 vom 11. November 2015
Ordnungsbehördliche Aufgaben des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk - III B 3 - 322 - 43 vom 11. November 2015
Ordnungsbehördliche
Aufgaben
des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk - III B 3 - 322 - 43
vom 11. November 2015
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME NRW) hat als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) folgendes zu beachten:
1
Ordnungsaufgaben
1.1
Das Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und das Mess- und Eichgesetz
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung
vom 31.August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gehören zum
Ordnungsrecht der Wirtschaft.
1.2
Das Einheiten- und Zeitgesetz sichert die Anwendung einheitlicher Maße im
geschäftlichen und amtlichen Verkehr.
1.3
Das Mess- und Eichgesetz sichert den fairen Wettbewerb und schützt im
geschäftlichen Verkehr sowohl Verbraucher als auch Verkäufer vor Nachteilen,
gewährleistet Messrichtigkeit und Messbeständigkeit im amtlichen Verkehr und
bei Messungen im öffentlichen Interesse. Die in diesem Gesetz ferner
vorgeschriebenen staatlichen Maßnahmen im Rahmen der metrologischen Überwachung
dienen dem Schutz vor Gefahren.
2
LBME NRW als Sonderordnungsbehörde
2.1
Der LBME NRW erfüllt seine Aufgaben in erster Linie nach dem Einheiten- und
Zeitgesetz, dem Mess- und Eichgesetz sowie den auf Grund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsverordnungen.
2.2
Der LBME NRW richtet sich nur dann und insoweit (subsidiär) nach dem
Ordnungsbehördengesetz, als die in Nummer 2.1 genannten Sondervorschriften eine
abschließende Regelung nicht enthalten.
3
Zwangsmittel
Weder die in Nummer 2.1 genannten Sondervorschriften noch das Ordnungsbehördengesetz enthalten eine selbständige Regelung zur Durchsetzung der ordnungsbehördlichen Aufgaben des LBME NRW. Hierfür sind der Zweite und Dritte Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebend.
4
Mitteilungen an den LBME NRW
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben den LBME NRW von der Eröffnung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Niederlassungen zu unterrichten, bei denen anzunehmen ist, dass Messgeräte verwendet werden müssen, die den Regelungen des Mess- und Eichgesetzes unterliegen.
5
Zusammenarbeit mit dem Zoll
Im Rahmen der Marktüberwachung arbeiten LBME NRW und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden zusammen. Dabei schützen sie im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.
6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 12. Mai 1971 (MBl. NRW. S. 1124) tritt gleichzeitig außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 734.