Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.3.2025
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05 vom 8. März 2016
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05 vom 8. März 2016
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IIB2 - 2090.04.09.05
vom 8. März 2016
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land
Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen zur
Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien im Rahmen des LEADER-Ansatzes nach
Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils
geltenden Fassung:
a)
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),
b) Verordnung (EU)
2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
c) Verordnung (EU)
2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit
gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung,
den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen
gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations-
und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument
für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
d)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der
GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren
Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S.
463),
e) Verordnung (EU)
2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABI. L 435 vom 6.12.2021, S.
187),
f) Verordnung (EU)
Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
g) Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen (ABl.
L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
h) EFRE/JTF
Rahmenrichtlinie NRW vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 871),
i) GAK-Gesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) sowie die hierzu
erlassenen GAK-Rahmenpläne,
j) Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung vom 3.
Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1236),
k) GAP-Fördergesetz NRW vom
5. März 2024 (GV. NRW. S. 156).
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Begleitung und Verwaltung der Umsetzung der regionalen
Entwicklungsstrategien durch die Lokalen
Aktionsgruppen (LAG), einschließlich des Regionalmanagements sowie der
Sensibilisierung und Aktivierung regionaler Akteure.
2.2
Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien (RES) durch Lokale Aktionsgruppen
zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele des GAP-Strategieplans für die
Bundesrepublik Deutschland durch Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher
Räume sowie Projekte und Aktionen, die mindestens einer der folgenden Bedarfe
Rechnung tragen:
a) Förderung der ländlichen Entwicklung,
b) Schaffung
qualifizierter Arbeitsplätze,
c) Sicherung oder
Verbesserung der Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen,
d) Stärkung der
Selbstorganisation bei der Förderung der lokalen Entwicklung der Regionen,
e) Identitätsstärkung,
kulturelles und natürliches Erbe, Entwicklung von Dorf- und
f) Unterstützung des Ehrenamtes und bürgerschaftlichen
Engagements,
g) Gleichstellung
aller Geschlechter und sozialen Gruppen,
h) Steigerung der
kooperations-, Service- und Innovationskultur im Tourismus
i) Erleichterung von nichtlandwirtschaftlichen
Existenzgründungen.
2.3
Sonstige Vorhaben
entsprechend der Maßnahmen 1.0, 3.0, 4.0, 7.0 sowie 8.0 des Förderbereichs
Integrierte ländliche Entwicklung (ILE) im Rahmen des Rahmenplans der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
welche die Voraussetzungen bestehender Förderrichtlinien erfüllen.
Hierbei
ist zu beachten, dass sich die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen einer
anderen Förderrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen im vorgenannten Sinn
und die Gewährung einer Zuwendung aus LEADER für den gleichen Zuwendungszweck
gegenseitig ausschließen. Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger erklärt ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung
keine Fördermittel für den gleichen Zweck aus anderen Förderrichtlinien
beantragt oder gewährt wurden.
2.4
Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben
der gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit zur Generierung
von Synergieeffekten, Förderung innovativer Entwicklungsansätze oder Initiierung
und Stärkung von Wirtschaftspartnerschaften mit anderen ländlichen Regionen mit
vergleichbaren Ausgangs- und Problemlagen.
2.4.1
Vorbereitende technische Unterstützung für
gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsvorhaben (Anbahnung),
2.4.2
Vorhaben der gebietsübergreifenden
Zusammenarbeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
2.4.3
Vorhaben der transnationalen
Zusammenarbeit mit Regionen in anderen Mitgliedstaaten oder Regionen in
Drittländern.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
a) bei Maßnahmen nach Nummer 2.1
(Aufwendungen der LAG) lokale Aktionsgruppen als juristische Personen,
b) bei Maßnahmen nach den Nummern
2.2 (Projekte zur Umsetzung der RES), 2.3 (ILE-Vorhaben) für die
Fördergegenstände e), h), j) und k) der Nummer 2.1 der Förderrichtlinie
Struktur- und Dorfentwicklung und 2.4 (Kooperation) natürliche und juristische
Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts,
c) bei Maßnahmen nach Nummern 2.3
(ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d,
f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung nach Vorgaben
jener Richtlinie.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die betreffende LAG muss im Rahmen des
LEADER-Auswahlverfahrens vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium
anerkannt worden sein.
4.2
Das Projekt dient der Umsetzung der
jeweiligen regionalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Region und zur
Verwirklichung der Ziele einer oder mehrerer der unter Nummer 2.2 genannten
Bedarfe. Darüber hinaus soll das Projekt, sofern es sich nicht um eine
gewerbliche oder auf Gewinnerzielung abzielende Maßnahme handelt,
uneingeschränkt öffentlich zugänglich beziehungsweise nutzbar sein.
Lässt
der Charakter der Maßnahme dies nicht zu, muss das Projekt mindestens einen
signifikanten öffentlichen Nutzen für die ländlichen Räume als Lebens-,
Arbeits-, Erholungs- oder Naturräume aufweisen.
4.3
Grundlage der Förderung aus LEADER sind
die anerkannten regionalen Entwicklungsstrategien der im Rahmen des
Wettbewerbsverfahrens ausgewählten LEADER-Regionen. Die Projektauswahl und
Priorisierung der Projekte obliegen der jeweiligen LAG, so dass eine Förderung
aus LEADER einen positiven Beschluss der LAG über die Verwendung des regionalen
Bewirtschaftungsrahmens für das beantragte Projekt voraussetzt. Hierbei sind
auf Ebene der LAG einheitliche diskriminierungsfreie Projektauswahlkriterien
anzuwenden.
4.4
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde die Gesamtfinanzierung der
durchzuführenden Maßnahme nachzuweisen. Soweit einnahmeschaffende
Infrastrukturen Gegenstand der Förderung sind, ist gegenüber der
Bewilligungsbehörde zudem auch die dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit des
Vorhabens in geeigneter Weise nachzuweisen.
4.5
Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger müssen für die beantragten Objekte oder Flächen
Nutzungsrechte von grundsätzlich zwölf Jahren ab Fertigstellung nachweisen.
4.6
Im Fall baulicher Vorhaben muss für die zu
bewilligende Baumaßnahme vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des
Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Nummer 5 der
Landesbauordnung abgegeben hat.
4.7
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1
(Aufwendungen der LAG) gilt:
4.7.1
LEADER-Mittel müssen durch öffentliche
oder diesen gleichgestellte Mittel national öffentlich kofinanziert
werden.
4.7.2
Das Regionalmanagement ist von natürlichen
oder juristischen Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchzuführen.
Mit der Wahrnehmung des Regionalmanagements beauftragte Personen müssen eine
hinreichende Qualifikation in Form eines einschlägigen Berufs- oder
Studienabschlusses oder durch entsprechende Arbeitserfahrung auf dem Gebiet der
Regionalentwicklung nachweisen. Im Rahmen der Antragstellung ist zuzusichern,
ein Regionalmanagement mindestens im Umfang von 1,5 Vollzeitarbeitskräften
einzurichten und dieses mindestens bis zum 31. Dezember 2028 aufrecht zu
erhalten. Darüber hinaus ist zudem zuzusichern, im Jahr 2029 ein
Regionalmanagement im angemessenen Umfang vorzuhalten, soweit noch Projekte in
der Umsetzung zu begleiten sind.
4.8
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4
(Kooperation) gilt:
4.8.1
Die der Kooperation zugrunde liegenden
ländlichen Gebiete müssen eine vergleichbare Ausgangs- und Problemlage und
hinsichtlich der regionalen Entwicklungsstrategien ähnliche thematische Leitlinien
aufweisen; die inhaltlichen Zielsetzungen einer Kooperation sind im Rahmen
einer Kooperationsvereinbarung darzulegen.
4.8.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 (Anbahnung
von Kooperationen) gilt:
Die LAG muss die Umsetzung eines
konkreten Projektes vorsehen und dessen Ziele und Charakter beschreiben; die
vorbereitenden Maßnahmen müssen unmittelbar der Anbahnung eines solchen
Projektes dienen. Die Anbahnung ist dabei aber ergebnisoffen, eine spätere
tatsächliche Umsetzung im Rahmen eines Kooperationsprojektes ist keine
Zuwendungsvoraussetzung.
4.8.3
Für Projekte nach Nummer 2.4.2
(gebietsübergreifende Zusammenarbeit) gilt:
Die Kooperation erfolgt mit
mindestens einer anderen von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde
zugelassenen LEADER-Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder
mindestens einer deutschen Region, deren Struktur, insbesondere im Hinblick auf
die Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung einer integrierten
Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die Anerkennung der
Regionen ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen Kooperationsprojektes.
4.8.4
Für Projekte nach Nummer 2.4.3
(transnationale Zusammenarbeit) gilt:
Die Kooperation erfolgt mit
mindestens einer anderen von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde
zugelassenen LEADER-Region eines anderen Mitgliedstaates oder mindestens einer
anderen Region eines Mitgliedsstaates oder eines Drittstaates, deren Struktur,
insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungsstrukturen und die Umsetzung
einer integrierten Entwicklungsstrategie, dem LEADER-Ansatz entspricht. Die
Anerkennung der Regionen ist impliziert in der Genehmigung des jeweiligen
Kooperationsprojektes.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1
(Aufwendungen der LAG) gelten die Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers für folgende Aktivitäten als zuwendungsfähig:
- Personalausgaben der LAG für die Einrichtung eines Regionalmanagements in
Form von Pauschalen gemäß Nummer 5.4.6,
- Ausgaben für die Einrichtung eines Regionalmanagements in Form der
Beauftragung von Dritten außerhalb der öffentlichen Verwaltung,
- Betriebsausgaben der LAG in Form einer Pauschale für Gemeinausgaben gemäß
Nummer 5.4.7,
- Sachausgaben, soweit sie dem Grunde nach nicht durch die Pauschalen gemäß
Nummer 5.4.7 abgedeckt sind,
- Reisekosten,
- Ausgaben für die Schulung von Mitgliedern der LAG, soweit die Maßnahme
vornehmlich dem Kapazitätsaufbau im Rahmen der Umsetzung der regionalen
Entwicklungsstrategie dient,
- Ausgaben im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und Bewertung der Strategie,
- Ausgaben für die Sensibilisierung und Aktivierung von Akteuren und
potentiellen Projektträgerinnen und Projektträgern.
5.4.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Projekte
zur Umsetzung der RES) und Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände
der Nummer 2.1 Buchstaben e, h, j und k der Förderrichtlinie Struktur- und
Dorfentwicklung sind unter Berücksichtigung von Nummer 5.5 alle Ausgaben der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit
nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere die
Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) nicht
entgegenstehen und sofern diese im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen
oder in Form des bürgerschaftlichen Engagements gemäß Nummer 5.4.8 als fiktive
Ausgaben anerkannt und dem Projekt eindeutig zugeordnet werden können.
Personalausgaben gelten für eine Beschäftigungsdauer von maximal 3 Jahren dann
als zuwendungsfähig, wenn
a) im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses
ein konkretes Arbeitsergebnis geschaffen wird, das der Erreichung des
Zuwendungszwecks dient oder
b) das Beschäftigungsverhältnis
mit einem plausiblen Konzept zur Verstetigung dieser Personalstelle als
einmalige Anschubfinanzierung für neuartige Angebote in der Region dient.
5.4.3
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.3
(ILE-Vorhaben) richtet sich die Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für die
Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und i der
Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung nach deren Vorgaben, soweit im
Rahmen dieser Richtlinie nicht generell strengere Vorgaben für alle Arten von
Maßnahmen im Rahmen von LEADER gemacht werden; dies umfasst auch die
Förderfähigkeit der Umsatzsteuer.
5.4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.1
(Anbahnung) sind Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen
(insbesondere Reisekosten, Ausgaben für Veranstaltungen, Dolmetschergebühren)
sowie die Ausgaben zur Projektentwicklung (insbesondere
Projektmachbarkeitsstudien, Beratung bei spezifischen Fragen, Dolmetscher- und
Übersetzungsausgaben) zuwendungsfähig.
5.4.5
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4.2 und
2.4.3 (Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen
Kooperationen) sind unter Berücksichtigung von Nummer 5.5 alle Ausgaben der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit
nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere die
Landeshaushaltsordnung sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) nicht
entgegenstehen und sofern diese im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen
oder in Form des bürgerschaftlichen Engagements gemäß Nummer 5.4.8 als fiktive
Ausgaben anerkannt und dem Projekt eindeutig zugeordnet werden können.
Personalausgaben gelten für eine Beschäftigungsdauer von maximal 3 Jahren dann
als zuwendungsfähig, wenn
a) im Rahmen des
Beschäftigungsverhältnisses ein konkretes Arbeitsergebnis geschaffen wird, das
der Erreichung des Zuwendungszwecks dient oder
b) das Beschäftigungsverhältnis
mit einem plausiblen Konzept zur Verstetigung dieser Personalstelle als
einmalige Anschubfinanzierung für neuartige Angebote in der Region dient.
Im Rahmen der Bemessung der
Zuwendung ist auf die wirtschaftliche Bedeutung für das Gebiet des Landes
Nordrhein-Westfalens abzustellen.
5.4.6
(ergänzt Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG
zu § 44 LHO und ergänzt Nummer 1.3 ANBest-P)
Wenn Personalausgaben angerechnet
werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die
Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der
Zuwendung. Personalausgaben für Stammpersonal werden nur bei Maßnahmen nach
Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) anerkannt. Diese dürfen nicht bereits aus
Mitteln des Landes oder der Europäischen Union finanziert werden.
Die Stellenbesetzung hat in
Anlehnung an die Verfahrensweisen zur Personalgewinnung des öffentlichen
Dienstes zu erfolgen und beinhaltet in der Regel ein Personalauswahlverfahren.
5.4.6.1
Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen,
vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten.
Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr
gesondert abgerechnet werden.
5.4.6.2
Die Monats- und Stundensätze für vier
verschiedene Leistungsgruppen richten sich nach den Vorgaben der EFRE/JTF RRL
NRW und werden regelmäßig aktualisiert und auf der Seite www.efre.nrw.de
veröffentlicht.
Für die gesamte Laufzeit eines
Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Eingangs des
Zuwendungsantrags galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1
(Aufwendungen der LAG) kann frühestens nach Ablauf von 36 Monaten auf Antrag
einmalig eine Neufestsetzung für die noch verbleibende Projektlaufzeit erfolgen.
5.4.6.3
Als zuwendungsfähige Personalausgaben
werden angesetzt
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt
tätig sind, der Monatssatz,
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt
tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil des Monatssatzes,
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind,
der Stundensatz.
5.4.6.4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
anhand der nachstehenden Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz
zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für
die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter im Antrag und
durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von
Qualifizierungsnachweisen.
a) Leistungsgruppe 1 „Expertinnen
und Experten“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit hoch komplexen Tätigkeiten, die ein
entsprechend hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern. Dazu zählen etwa
Entwicklungs-, Forschungs- und Diagnosetätigkeiten, Wissensvermittlung sowie
Leitungs- und Führungsaufgaben innerhalb eines (großen) Unternehmens. In der
Regel ist eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung oder eine
entsprechende Berufserfahrung vorausgesetzt. Typischerweise erfordern diese
Tätigkeiten einen Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen, Promotion
usw.).
b) Leistungsgruppe 2
„Spezialistinnen und Spezialisten“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Spezialistentätigkeiten.
Die Anforderungen an das Fachwissen sind höher als bei Leistungsgruppe 3
einzustufen. Sie befähigen häufig zur Bewältigung gehobener Fach- und
Führungsaufgaben. Üblicherweise wird eine Meister- oder Technikerausbildung
beziehungsweise ein gleichwertiger Fachschul- oder Hochschulabschluss
vorausgesetzt.
c) Leistungsgruppe 3 „Fachkräfte“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fachlich ausgerichteten Tätigkeiten.
Fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten einer Fachkraft werden vorausgesetzt.
Üblicherweise liegt der Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung
oder eines vergleichbaren berufsqualifizierenden Abschlusses vor.
d) Leistungsgruppe 4 „Helferinnen
und Helfer“:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Helfer- und Anlerntätigkeiten. Es handelt
sich um einfache und meist wenig komplexe Tätigkeiten, für die in der Regel keine oder nur geringe Fachkenntnisse erforderlich sind.
5.4.6.5
Angerechnet werden die nachgewiesenen
Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die nur teilweise in dem geförderten Projekt
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nur Produktivarbeitsstunden und
maximal 1 720 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierte
Projekte anerkannt. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu mehr als 1
720 Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten
tätig, so werden die für das LEADER-finanzierte Projekt erklärten
Produktivarbeitsstunden entsprechend gekürzt. Ist eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden
entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.
5.4.7
(ergänzt Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG
zu § 44 LHO)
Gemeinausgaben können nur dann
angerechnet werden, wenn sie im Rahmen des Projekts anfallen; in diesen Fällen
erfolgt die Förderung in Form einer Pauschale. Die Pauschale gilt sowohl bei
der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.
Die Pauschale beträgt 15 Prozent
der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben. Die als fiktive
Ausgabe anerkannten Beträge für bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer
5.4.8 sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Pauschale.
5.4.8
Bürgerschaftliches Engagement in Form von
freiwilligen unentgeltlichen Arbeitsleistungen kann bei Maßnahmen von LAG,
Gemeinden und Gemeindeverbänden, Teilnehmergemeinschaften sowie bei Maßnahmen
von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, als fiktive Ausgabe
in Höhe von 20 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen
werden. Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger gelten nicht als
bürgerschaftliches Engagement.
Die Anrechnung soll grundsätzlich
60 Prozent des Nettobetrages, der sich bei der Vergabe der Leistungen an ein
Unternehmen ergeben würde, nicht überschreiten; ein entsprechender Nachweis ist
nur dann zu erbringen, wenn bei der Bewilligungsbehörde im Einzelfall
begründete Zweifel an der Einhaltung dieses Grundsatzes bestehen.
Die Arbeitsstunden müssen
schriftlich belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist
so zu begrenzen, dass die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigt.
5.4.9
(ergänzt und konkretisiert Nummer 2.4 VV und 2.3 VVG zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung)
Bei Maßnahmen, die während des Durchführungszeitraums
Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 50 000 Euro
überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung,
spätestens aber in dem vom Zuwendungsempfänger eingereichten
Abschlussauszahlungsantrag, um die innerhalb des Durchführungszeitraums direkt
erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert.
Die vorgenannte Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für welche die
Förderung eine De-Minimis-Beihilfe darstellt.
5.5
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder europäischer Förderprogramme gefördert
werden sowie Aufwendungen für investive Maßnahmen, die aus Programmen des
Landes Nordrhein-Westfalen finanziert werden,
b)
Beträge der Umsatzsteuer, soweit sie erstattungsfähig oder aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht endgültig von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger getragen werden. Dies gilt insbesondere für
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die von der Steuer befreite
Personen sind, wie sie im ersten Unterabschnitt von Artikel 13 (1) der
Richtlinie (EG) 2006/112 definiert werden,
c)
Beträge der Umsatzsteuer im Rahmen von Maßnahmen nach der Nummer 2.3
(ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d,
f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung sofern und soweit
sie aufgrund jener Förderrichtlinie nicht zuwendungsfähig sind,
d)
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger
Verpflichtung durchzuführen haben,
e)
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 1 Mio. Euro,
f)
Zinsen auf Schulden,
g) Der
Erwerb von unbebautem oder bebautem Land,
h)
Aufwendungen für gebrauchte Gegenstände,
i) Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe im Rahmen von Bauprojekten, die nicht bei der
Erstellung des Projektes verbraucht werden oder in dieses eingehen sowie die
Anschaffung von Maschinen und Geräten zum Zwecke der Bauausführung,
j)
Reisekosten, soweit sie bei deren analoger Anwendung über die
reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehen,
k)
Wegebaumaßnahmen mit Ausnahme von Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher
Räume nach Nummer 2.2 und Maßnahmen zur Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen
im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz,
l) Investitionen
und Ausgabenkategorien nach Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans für die
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Eigenleistungen, Kosten für
Leasing, Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,
m) Vorhaben
zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten nach
Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115,
n)
Vorhaben nach den Artikeln 70 (Umwelt-, Klima- und andere
Bewirtschaftungsverpflichtungen), 71 (Naturbedingte oder andere gebietsspezifische
Benachteiligungen), 72 (Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus
bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben), 74 (Investitionen in
Bewässerung) und 76 (Risikomanagementinstrumente) der Verordnung (EU) 2021/2115,
o)
Vorhaben, an denen nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind,
p)
Vorhaben der technischen Infrastruktur und Maßnahmen im Bereich der
Investitionsförderung landwirtschaftlicher Unternehmen mit Ausnahme von
Vorhaben, die:
aa) Teil eines integrierten Vorhabens sind,
bb)
einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung
der in der RES formulierten Ziele der LAG aufweisen oder
cc) sich
durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnen,
q)
Ausgaben für investive Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Kooperation) außerhalb der
europäischen Mitgliedstaaten sowie für Maßnahmen außerhalb des Gebietes des
Landes Nordrhein-Westfalens, soweit die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für
die Investition mehr als 20 000 Euro betragen und keine Zustimmung des für Landwirtschaft
zuständigen Ministeriums vorliegt.
r) Maßnahmen zum reinen Eigennutz
der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Maßnahmen zur Erfüllung ihrer
oder seiner originären Betätigung soweit das Projekt keinen signifikanten
öffentlichen Nutzen aufweist oder kein neues Angebot für eine breite
Öffentlichkeit schafft; dies gilt nicht für gewerbliche oder auf
Gewinnerzielung abzielende Maßnahmen,
s) Ersatzbeschaffungen sowie
Wiederbeschaffungen von vergleichbaren Vermögensgegenständen oder Einrichtungen,
soweit diese zentraler Projektbestandteil sind und mit
ihnen weder wesentliche technische Verbesserungen noch neue Angebote, Ansätze
oder Aktivitäten umgesetzt werden,
t) Personalausgaben bei
gewerblichen oder auf Gewinnerzielung abzielenden Maßnahmen,
u) Solitäre Förderungen
energetischer Maßnahmen,
v) Energiegewinnungsanlagen und
damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem
Erneuerbaren-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geförderten
Strom oder Wärme erzeugen,
w) Maßnahmen in Trägerschaft von
Parteien und politischen Gruppierungen sowie Maßnahmen, die politische
Interessen einzelner Parteien, politischer Gruppierungen oder politischer
Anschauungen verfolgen sowie
x) Maßnahmen im Zusammenhang mit
dem Anbau, der Verarbeitung, der Weitergabe, dem Vertrieb sowie dem Genuss von
Cannabis und Cannabisprodukten.
5.6
Fördersätze
Die Höhe der Förderung richtet
sich nach den in der genehmigten regionalen Entwicklungsstrategie von der LAG
festgelegten Fördersätzen, dabei gilt folgender Höchstrahmen:
5.6.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aufwendungen der LAG) bis zu 70 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch je LAG bis zum Abschluss der
EU-Förderperiode im Jahr 2029 insgesamt höchstens:
a) 520 000 Euro in Regionen mit mehr als 40 000
Einwohnerinnen und Einwohnern,
b) 610 000 Euro in Regionen mit mehr als 80 000
Einwohnerinnen und Einwohnern,
c) 700 000 Euro in Regionen mit mehr als 120 000
Einwohnerinnen und Einwohnern.
Eine Erhöhung der vorgenannten Höchstbeträge ist mit
Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums unter Beachtung von
Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung 2021/1060 möglich.
5.6.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2
(Projekte zur Umsetzung der RES) und 2.3 (ILE-Vorhaben) für die
Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben e, h, j und k der Förderrichtlinie
Struktur- und Dorfentwicklung bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro. Bei Maßnahmen, die Investitionen
in die gewerbliche oder auf Gewinnerzielung abzielende Produktion von Waren und
Dienstleistungen (produktive Investitionen) beinhalten ist die Zuwendung auf
maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250
000 Euro zu begrenzen.
Eine Erhöhung des vorgenannten
Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen
Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung
der zu Grunde liegenden regionalen Entwicklungsstrategie zukommt.
Im Fall beihilferechtlicher
Relevanz ist der Höchstbetrag entsprechend Nummer 6.10 zu reduzieren.
5.6.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3
(ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d,
f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung entsprechend
jener Förderrichtlinie, jedoch maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
und höchstens 250 000 Euro. Bei Maßnahmen, die Investitionen in die gewerbliche
oder auf Gewinnerzielung abzielende Produktion von Waren und Dienstleistungen
(produktive Investitionen) beinhalten ist die Zuwendung auf maximal 40 Prozent
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250 000 Euro zu
begrenzen.
Eine Erhöhung des vorgenannten
Höchstbetrages ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen
Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der
Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie zukommt und die in der
Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung definierten Förderhöchstgrenzen
nicht überschritten werden.
5.6.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 (Anbahnung
von Kooperationen) bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben,
jedoch höchstens 15 000 Euro je Vorhaben.
5.6.5
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4.2 und
2.4.3 (Durchführung von gebietsübergreifenden und transnationalen
Kooperationen) bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch
höchstens 250 000 Euro je Vorhaben.
Bei Maßnahmen, die Investitionen
in die gewerbliche oder auf Gewinnerzielung abzielende Produktion von Waren und
Dienstleistungen (produktive Investitionen) beinhalten ist die Zuwendung auf
maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch höchstens 250
000 Euro zu begrenzen.
Eine Erhöhung der vorgenannten
Höchstbeträge ist mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen
Ministeriums möglich, wenn dem Vorhaben eine besondere Bedeutung bei der
Umsetzung der zu Grunde liegenden regionalen Entwicklungsstrategie zukommt.
5.6.6
Bei nicht teilbaren Vorhaben nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 bestimmen sich
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung nach der für die federführende LEADER-Region
geltenden Regelungen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
(ersetzt Nummer 2.4.3 VV und Nummer 2.3.4
VVG zu § 44 LHO)
Zweckgebundene Spenden bleiben,
vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel in den jährlichen
Haushaltsgesetzen), für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit der
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu
erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinausgehende
zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.
6.2
Die
finanzielle Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
andere öffentliche Förderungen können, soweit diese nicht nach dieser Richtlinie
ausgeschlossen werden, den Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers mindern oder ersetzen.
Dies gilt nicht für gewerbliche oder auf Gewinnerzielung
abzielende Maßnahmen.
6.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (ILE-Vorhaben) für die Fördergegenstände der
Nummer 2.1 Buchstaben a, b, c, d, f, g und i der Förderrichtlinie Struktur- und
Dorfentwicklung gelten mit Ausnahme des Verfahrens gemäß Nummer 7 die Vorgaben
jener Förderrichtlinie sinngemäß soweit nicht eine engere Auslegung aufgrund
dieser Richtlinie geboten ist.
Die örtliche Beschränkung der Förderung auf Orte oder Ortsteile
mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus Nummer 2.3 der
Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung findet keine Anwendung.
6.4
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 ist als Grundlage der
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Regionen eine Kooperationsvereinbarung
zu schließen. Hierbei ist eine federführende LEADER-Region festzulegen.
Bei Kooperationen mit Regionen, die keine LEADER-Region sind, hat
die Federführung des Vorhabens durch eine zugelassene LEADER-Region zu
erfolgen, sofern es sich um ein nicht teilbares Vorhaben handelt.
Für nicht teilbare Vorhaben zwischen LEADER-Regionen gelten die
für die federführende LEADER-Region maßgeblichen Regeln.
6.5
Soweit Vorhaben nach den Artikeln 75 (bei Existenzgründungen für nicht
landwirtschaftliche Tätigkeiten) oder 78 (Wissensaustausch und Verbreitung von
Information) der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert werden, sind die dort geltenden
Vorschriften und Anforderungen einzuhalten.
6.6
Den LEADER-Regionen steht, abhängig von
der Einwohnerzahl, ein entsprechender regionaler Bewirtschaftungsrahmen für den
Förderzeitraum 2023 bis 2029 zur Verfügung, der im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel in Form von Projektförderung ausgeschöpft werden kann. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
6.7
Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger haben spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheides
mit der zu fördernden Maßnahme zu beginnen.
6.8
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist
ausgeschlossen.
6.9
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt
des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen
innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung oder die
Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von
fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Förderungszweck
entsprechend verwendet werden (Zweckbindungsfrist). Die Bewilligungsbehörde
kann im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen.
6.10
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe im Sinne der Artikel 107 bis
109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, wird die
Zuwendung als De-minimis-Beihilfe im Sinn der
entsprechend geltenden Verordnungen gewährt. Dabei darf die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger mit der Umsetzung des
Projektes die gemäß der De-minimis-Verordnung und der
De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor der
Europäischen Kommission geltenden Wertgrenzen nicht überschreiten. Die Bestimmungen
der vorgenannten Verordnungen sind zu beachten.
Mit dem Zuwendungsbescheid teilt
die Bewilligungsbehörde dem zuwendungsempfangenden Unternehmen schriftlich die
voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als
Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf
die jeweils einschlägige Verordnung darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
6.11
Die Bagatellgrenze für Maßnahmen in gemeindlicher Trägerschaft beträgt 12 500
Euro, für alle übrigen Maßnahmen beträgt die Bagatellgrenze 1 000 Euro.
7
Verfahren
7.1
Projektanträge sind über die örtliche LAG
an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Im Rahmen der Antragstellung
sind die geltend gemachten Kostenpositionen im Sinn des Artikels 59 der
Verordnung (EU) 2021/2116 nach näherer Maßgabe des für Landwirtschaft
zuständigen Ministeriums der Höhe nach zu plausibilisieren.
7.2
Die örtliche LAG wählt unter Anwendung
einheitlicher diskriminierungsfreier Auswahlkriterien die innerhalb des ihr zur
Verfügung stehenden Bewirtschaftungsrahmens zu fördernden Projekte aus und
entscheidet damit über die Zweckmäßigkeit der beantragten Maßnahmen.
Gleichzeitig entscheidet die LAG nach einem transparenten und
diskriminierungsfreien System über die Höhe der maximal zu gewährenden
Förderung aus LEADER innerhalb des unter Nummer 5.6 definierten Höchstrahmens
und der geltenden Bestimmungen.
Die vorgenannten Entscheidungen
der LAG sind unter Vermeidung von Interessenskonflikten zu fassen, transparent
zu dokumentieren und der zuständigen Bewilligungsbehörde mit dem Projektantrag
vorzulegen.
Interessenskonflikte im
vorgenannten Sinn sind insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied des
Entscheidungsgremiums an Entscheidungen über die Auswahl von Projekten
mitwirkt, an denen es, eine angehörige Person oder eine von ihm vertretene
natürliche oder juristische Person des Privatrechts persönlich beteiligt ist
oder durch das ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil verschafft wird.
Bei Vertreterinnen und Vertretern
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein Interessenskonflikt
dann anzunehmen, wenn über ein Projekt der vertretenen Institution entschieden
wird.
Ein Interessenskonflikt besteht
nicht allein darin, dass die LAG über Projekte abstimmt, für die sie selbst
Zuwendungsempfängerin ist.
7.3
Bewilligungsbehörde ist die örtlich
zuständige Bezirksregierung; ihr obliegt die Rechtmäßigkeitsprüfung sowie das
weitere zuwendungsrechtliche Verfahren.
7.4
Bei nicht teilbaren Vorhaben nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 ist die
Zahlstelle der federführenden LEADER-Region für die Durchführung der
erforderlichen Kontrollen zuständig. Die Entscheidungen dieser federführenden
Zahlstelle werden auf Basis von Vereinbarungen ohne eigene Prüfung anerkannt.
7.5
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung oder
von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nummer 7 der
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (VV)
beziehungsweise Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an
Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die
Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise gemäß Nummer 6.7 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen ANBest-P vorzulegen. Dies gilt auch
für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der Verwendungsnachweis ist unter
sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis
ist nicht zugelassen.
7.6
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung
des Zuwendungszwecks ist die Nummer 3 ANBest-P
beziehungsweise ANBest-G zu beachten.
7.7
Zum Nachweis der zuwendungsfähigen
Ausgaben sind Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise vorzulegen.
8
Schlussvorschriften
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 216, geändert durch Runderlass vom 6. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 791), 3. März 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 218), 23. Januar 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 316).