Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 18.4.2025
Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, Berichtspflichten und die Zusammenarbeit im Europäischen Justiziellen Netz sowie mit transnationalen Verbindungsstellen Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums - 9350 - III. 19 -, des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 424 - 57.01.48 - und des Finanzministeriums - S 1320 - 5 - V B 5/ S 770 - 4 - V A 1 - vom 16. Dezember 2016 - JMBI. NRW S. 16 (GRdE-RHSt)
Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, Berichtspflichten und die Zusammenarbeit im Europäischen Justiziellen Netz sowie mit transnationalen Verbindungsstellen Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums - 9350 - III. 19 -, des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 424 - 57.01.48 - und des Finanzministeriums - S 1320 - 5 - V B 5/ S 770 - 4 - V A 1 - vom 16. Dezember 2016 - JMBI. NRW S. 16 (GRdE-RHSt)
Ausübung
der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen
Angelegenheiten, Berichtspflichten
und die Zusammenarbeit im Europäischen Justiziellen Netz sowie mit
transnationalen Verbindungsstellen
Gemeinsamer Runderlass
des Justizministeriums - 9350 - III. 19 -,
des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 424 - 57.01.48 -
und des Finanzministeriums - S 1320 - 5 - V B 5/ S 770 - 4 - V A 1 -
vom 16. Dezember 2016 - JMBI. NRW S. 16 (GRdE-RHSt)
1
Zuständigkeiten
im justiziellen Rechtshilfeverkehr
Soweit nach § 74 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung - BAnz. Nr. 100 - vom 29. Mai 2004) die Ausübung der Befugnisse in Rechtshilfeangelegenheiten auf die Landesregierungen übertragen ist, sowie soweit hinsichtlich des Vollstreckungshilfeverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Neunten Teil, Abschnitte 1, 4 und 5 IRG unmittelbare Bewilligungszuständigkeiten begründet sind, wird für das Land Nordrhein-Westfalen Folgendes bestimmt:
1.1
Eingehende
Ersuchen
1.1.1
Befugnisse
der Generalstaatsanwaltschaft
Die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über
1.1.1.1
Aus- und Durchlieferungsersuchen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Islands und Norwegens nach dem
Achten und Elften Teil des IRG sowie über Ersuchen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union um Durchbeförderung von Zeugen und zur Vollstreckung gemäß
§§ 64, 65 und 84l bis 84n des IRG,
1.1.1.2
Ersuchen in Angelegenheiten
des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), die auf Grund einer
völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des
ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen
Landesbehörde übermittelt werden können, wenn sich die verfolgte Person mit der
Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt hat gemäß § 41
des IRG,
1.1.1.3
Rechtshilfeersuchen in den
Fällen der §§ 62 und 63 IRG sowie
1.1.1.4
die Bewilligung der
Rechtshilfe in Angelegenheiten des Teils 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit
mit dem Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002
(BGBl I S. 2144), in der jeweils geltenden Fassung - sonstige Rechtshilfe -
nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz). Gleiches gilt
für die Zusammenarbeit mit sonstigen Internationalen Strafgerichtshöfen, soweit
eine innerstaatliche Vorschrift entsprechendes vorsieht.
1.1.2
Befugnisse der
Staatsanwaltschaft
Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet über die Bewilligung von Ersuchen um
1.1.2.1
Rechtshilfe in den übrigen
Fällen des Fünften und Zehnten Teils des IRG, es sei denn, dass die
Durchbeförderung eines Zeugen nach § 64 IRG oder zur Vollstreckung nach § 65
IRG begehrt wird und
1.1.2.2
Vollstreckung einer
Einziehungs- oder Verfallsentscheidung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union nach dem Neunten Teil, Abschnitt 3 IRG.
1.1.3
Zuständigkeitskonzentration
Sind bei Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mehrere nordrhein-westfälische Staatsanwaltschaften örtlich zuständig, entscheidet über die Bewilligung des gesamten Ersuchens
a) die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich unter Richtervorbehalt stehende strafprozessuale Maßnahmen vorzunehmen sind,
b) die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beantragten Handlungen liegt oder
c) eine von der örtlich zuständigen Generalstaatsanwaltschaft benannte Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
In Eilfällen entscheidet über die Bewilligung des gesamten Ersuchens die erstbefasste Staatsanwaltschaft.
Sofern ein Einvernehmen über die Zuständigkeit zwischen mehreren zuständigen Staatsanwaltschaften nicht hergestellt werden kann, entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Sind Staatsanwaltschaften mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke betroffen, entscheiden die örtlich zuständigen Generalstaatsanwaltschaften gegebenenfalls im Einvernehmen.
1.1.4
Grenzüberschreitende
Observation
Über grenzüberschreitende Observationen entscheiden
1.1.4.1
bei auf dem Gebiet des
Landes Nordrhein-Westfalen fortgesetzten grenzüberschreitenden Observationen
a) aus dem Königreich der Niederlande die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf sowie in Eilfällen, sofern diese nicht zu erreichen ist, die Staatsanwaltschaft Aachen und
b) aus dem Königreich Belgien die Staatsanwaltschaft Aachen sowie in Eilfällen, sofern diese nicht zu erreichen ist, die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf.
1.1.4.2
in den übrigen Fällen für den
Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um Ersuchen aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder
der Schweiz handelt, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft.
1.1.5
Im Rahmen
dieses Auftrags sind die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die
örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bewilligungs- und Prüfbehörde. Die
Staatsanwaltschaften sind darüber hinaus Genehmigungsbehörde in den Fällen der
Nummer 138 Absatz 1, Nummer 139 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland
in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ausgehende
Ersuchen
1.2.1
Mit der
Prüfung und Bewilligung von Ersuchen an ausländische Behörden werden
beauftragt:
1.2.1.1
für Rechtshilfeersuchen
eines Oberlandesgerichts
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
1.2.1.2
für Rechtshilfeersuchen
eines Landgerichts oder eines Amtsgerichts, das nicht mit einer Präsidentin
oder einem Präsidenten besetzt ist,
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,
1.2.1.3
für Rechtshilfeersuchen der
anderen Amtsgerichte,
die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts,
1.2.1.4
für
Vollstreckungshilfeersuchen der Jugendrichterinnen oder Jugendrichter als
Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter sowie der nach § 126 StPO
zuständigen Gerichte nach dem Neunten Teil, Abschnitte 1, 4 und 5 IRG
(Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
diese,
1.2.1.5
für Rechtshilfeersuchen
einer Generalstaatsanwaltschaft und in den Fällen der §§ 69 und 70 IRG
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,
1.2.1.6
für sonstige Rechtshilfeersuchen einer Straf- und
Bußgeldstelle der
nordrhein-westfälischen Landesfinanzverwaltung an einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union in den in eigener Zuständigkeit gemäß § 386 AO geführten
Verfahren
die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung und
1.2.1.7
für Aus- und
Durchlieferungsersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für
Vollstreckungshilfeersuchen der Staatsanwaltschaften nach dem Neunten Teil,
Abschnitte 1, 3, 4 und 5 IRG (Vollstreckungshilfeverkehr mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union), für sonstige Rechtshilfeersuchen einer
Staatsanwaltschaft, als Prüfstelle für Ersuchen einer Verwaltungsbehörde in
einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 IRG, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist
und in den unter 1.2.1.6 genannten Fällen auf Antrag der Straf- und
Bußgeldstelle
die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt.
1.2.2
Sind mehrere Ersuchen auf
Übernahme der weiteren Vollstreckung nach §§ 85 bis 85f und §§ 90l bis 90n des
IRG durch unterschiedliche Vollstreckungsbehörden zu stellen, soll die
Vollstreckungsbehörde, bei der die höchste Strafe zu vollstrecken ist,
federführend im Verhältnis zum Ausland auftreten. Im Übrigen bleibt die
Bewilligungszuständigkeit unberührt.
1.2.3
Im Rahmen
dieses Auftrags wird auch das Genehmigungsverfahren nach Nummer 140 RiVASt,
soweit es sich um Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
an die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt,
übertragen.
2
Zuständigkeiten
im polizeilichen Rechtshilfeverkehr
Unbeschadet der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft wird für die Ausübung der Bewilligungsbefugnis gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 des IRG in Verbindung mit der Zuständigkeitsvereinbarung vom 29. Mai 2004 sowie den Austausch von Informationen nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Abl. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 89; ber. Abl. L 75 vom 15. Mai 2007, S. 26) für das Land Nordrhein-Westfalen Folgendes bestimmt:
2.1
Bewilligungsbefugnisse
2.1.1
Eingehende Ersuchen
2.1.1.1
Befugnisse des
Landeskriminalamtes
Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen entscheidet als Prüfungs- und Bewilligungsbehörde über eingehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen ausländischer Behörden, wenn nordrhein-westfälische Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht Ersuchen erledigen dürfen und eine völkerrechtliche Übereinkunft den polizeilichen Geschäftsweg vorsieht, sowie über die Verwendung der nach Maßgabe von 2.2.1 gemäß des § 92 IRG übermittelten Informationen zu Beweiszwecken im ausländischen Strafverfahren.
2.1.1.2
Befugnisse der
Kreispolizeibehörden
Soweit aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkünfte mit dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande polizeiliche Rechtshilfeersuchen unmittelbar zwischen den Polizeibehörden übermittelt werden können, nehmen die zuständigen Polizeibehörden auch die nach 2.1.1.1 vorgesehenen Befugnisse bei eingehenden Ersuchen niederländischer und belgischer Polizeibehörden wahr.
2.1.1.3
Ausgenommen von den
Entscheidungsbefugnissen nach 2.1.1.1 und 2.1.1.2 sind Ersuchen,
a) die erkennbar von einem Gericht oder einer sonstigen Justizbehörde ausgehen,
b) bei denen eine Maßnahme begehrt wird, die nach innerstaatlichem Recht nicht von einer Polizeidienststelle vorgenommen werden darf oder zu deren Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erforderlich sind oder
c) bei denen um förmliche Vernehmung einer Person ersucht wird, sofern dies nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft gestattet ist.
2.1.2
Ausgehende Ersuchen
2.1.2.1
Befugnisse des
Landeskriminalamtes
Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen entscheidet als Prüfungs- und Bewilligungsbehörde über ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen an ausländische Polizeibehörden, wenn nordrhein-westfälische Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht Ersuchen stellen dürfen und eine völkerrechtliche Übereinkunft den polizeilichen Geschäftsweg vorsieht.
2.1.2.2
Befugnisse der
Kreispolizeibehörden
Soweit aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkünfte mit dem Königreich Belgien und dem Königsreich der Niederlande polizeiliche Rechtshilfeersuchen unmittelbar zwischen den Polizeibehörden übermittelt werden können, nehmen die zuständigen Polizeibehörden die nach 2.1.2.1 vorgesehenen Befugnisse bei ausgehenden Ersuchen niederländischer und belgischer Polizeibehörden wahr:
2.2
Befugnis der
Polizeibehörden zur Informationsübermittlung und -beschaffung nach §§ 92 bis
92c IRG
2.2.1
Auskunftserteilung an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach §§ 92 bis 92c IRG
2.2.1.1
Die Polizeibehörden sind im
Rahmen der §§ 92 bis 92c IRG befugt, unter den gleichen Bedingungen wie an eine
inländische Polizeibehörde (§ 92 Absatz 1 Satz 2 IRG in Verbindung mit § 478
Absatz 1 Satz 5 StPO) Informationen, die bei ihnen vorhanden oder für sie
verfügbar sind, an die ersuchenden Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch
bereits vorhandene Informationen, die zuvor durch Zwangsmaßnahmen erlangt
wurden.
Insbesondere ist die Auskunft zu folgenden Informationsarten zulässig:
a) Eigentümer- und Halterfeststellungen bei Straßen-, Wasser-, und Luftfahrzeugen,
b) Auskünfte zu Fahrerlaubnissen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen,
d) Feststellungen zu Aufenthaltstiteln, Pässen und Personalausweisen,
e) Feststellung von Inhabern und Nutzern von Telekommunikations- und Datennetzen,
f) Identitätsfeststellungen,
g) Ermittlungen zur Herkunft von Sachen (Verkaufsweganfragen),
h) Auskünfte aus (in Deutschland geführten) behördlichen Datensammlungen,
i) Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson,
j) polizeiliche informatorische Befragungen,
k) Inaugenscheinnahme, Sicherung und Dokumentation von vorhandenen Spuren und
l) Informationen über inhaftierte Personen.
2.2.1.2
Abweichend hiervon dürfen Informationen
nicht übermittelt werden, wenn
a) diese auf Grundlage einer strafprozessualen Maßnahme erlangt werden müssten, bei der die zwangsweise Durchsetzbarkeit der gesetzliche Regelfall ist, bzw. im Falle einer Weigerung der betroffenen Person an ihrer Mitwirkung Zwangsmittel angeordnet werden können,
b) diese aus Maßnahmen erlangt wurden, für die das Gesetz besondere Anforderungen an die weitere Verwendung der Daten knüpft oder für die die Weitergabe gesetzlich ausgeschlossen ist,
c) diese aus laufenden Ermittlungsverfahren herrühren oder für laufende Ermittlungsverfahren relevant sind, es sei denn, die zuständige Staatsanwaltschaft hat zuvor ihre Zustimmung zur Übermittlung erteilt oder eine Beeinträchtigung der laufenden Ermittlungen ist offenkundig ausgeschlossen, oder
d) die Informationen bei Dritten vorhanden sind und besondere gesetzliche Regelungen für die Übermittlungen an das Ausland existieren wie zum Beispiel nach § 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), in der jeweils geltenden Fassung und §§ 57, 57a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), in der jeweils geltenden Fassung.
2.2.1.3
Die Übermittlung von im
Ermittlungsverfahren gewonnenen schriftlichen Beweismitteln oder Aktenteilen –
auch von Kopien – durch die Polizeibehörden ist nicht zulässig.
2.2.2
Ersuchen um Auskunftserteilung an das Ausland
2.2.2.1
Der Umfang der nach dem
Rahmenbeschluss Datenaustausch aus dem europäischen Ausland erlangbaren
Informationen ergibt sich aus den nationalen Merkblättern der vom Rat der
Europäischen Union herausgegeben Leitlinien für die Umsetzung des Rahmenbeschluss
2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die
Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386
vom 29.12.2006, S.89) in der jeweils geltenden Fassung.
2.2.2.2
Zur Beschleunigung des
grenzüberschreitenden Informationsflusses im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
kann sich die die Ermittlungen leitende Staatsanwaltschaft auch an die
zuständige Polizeibehörde mit der Bitte wenden, Auskünfte, deren Erteilung nach
dem Rahmenbeschluss Datenaustausch in Betracht kommen, auf dem polizeilichen
Weg einzuholen. Auf diesem Weg veranlasste Auskunftsersuchen können mit der
Bitte an die ausländischen Behörden verknüpft werden, eine Verwertung als
Beweismittel zuzulassen.
2.2.2.3
Ersuchen um förmliche
Vernehmung einer Person sind alleine dem justiziellen Rechtshilfeweg
vorbehalten.
3
Zusammenarbeit mit
transnationalen Verbindungsstellen
3.1
Europäisches
Justizielles Netz (EJN)
3.1.1
Kontaktstelle des
Europäischen Justiziellen Netzes in Nordrhein-Westfalen ist die
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf.
3.1.2
Unbeschadet der
Bestimmungen in Nummer 151 RiVASt sollte, sofern Schwierigkeiten bei
bilateralen Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auftreten,
vorrangig das Europäische Justizielle Netz um Unterstützung ersucht werden,
insbesondere, wenn Kontakte auf dem unmittelbaren Geschäftsweg nicht
ausreichend sind.
3.2
Büro für Euregionale
strafrechtliche Zusammenarbeit (BES)
3.2.1
Die Zusammenarbeit mit
Belgien und den Niederlanden im Büro für Euregionale strafrechtliche
Zusammenarbeit richtet sich nach der gemeinsamen Absichtserklärung zwischen dem
föderalen Dienst Justiz des Königreichs Belgien, dem Ministerium der Sicherheit
und Justiz der Niederlande sowie dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland über die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen und insbesondere über das Büro für Euregionale
strafrechtliche Zusammenarbeit (BES) vom 24. Oktober 2016.
3.2.2
Sofern Schwierigkeiten in
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Königreichen
Niederlande und Belgien, insbesondere in den Euregios Maas-Rhein und
Rhein-Maas-Nord auftreten, soll vorrangig zu I. 2. die beim Büro für
Euregionale strafrechtliche Zusammenarbeit tätige Kontaktperson des Landes
Nordrhein-Westfalen um Unterstützung gebeten werden.
3.2.3
Der beim Büro für Euregionale strafrechtliche Zusammenarbeit tätigen
Kontaktperson des Landes Nordrhein-Westfalen ist die notwendige Unterstützung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewähren.
4
Berichts-
und Mitteilungspflichten
4.1
Unbeschadet der in den
RiVASt und gegebenenfalls der Anordnung über
Berichtspflichten in Strafsachen vom 27. November 2005 (JMBl. NRW. 2006 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Berichtspflichten berichten
4.1.1
die zuständigen
Justizbehörden dem Justizministerium zeitnah
a) vor der Bewilligung elektronisch in allen Fällen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder sonst von grundsätzlicher Bedeutung sind und
b) vor Abschluss oder Ablehnung des Abschlusses einer Teilungsvereinbarung nach § 88f IRG.
4.1.2
die Straf- und
Bußgeldstellen dem Finanzministerium über die Oberfinanzdirektion
Nordrhein-Westfalen zeitnah nach der Bewilligung in allen Fällen, die aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder sonst von grundsätzlicher Bedeutung
sind.
4.2
Die zuständigen
Justizbehörden setzen bei allen ein- und ausgehenden Rechtshilfeersuchen zur
grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung, die aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen oder sonst von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie über
alle ein- und ausgehende Ersuchen um Vollstreckung einer Einziehungs- oder
Verfallsentscheidung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Neunter
Teil, Abschnitt 3 IRG) die Zentrale Organisationsstelle Vermögensabschöpfung
für das Land Nordrhein-Westfalen (ZOV NRW) durch elektronische Übersendung der
jeweiligen Ersuchen sowie der Ergebnisse der Ersuchen in Kenntnis.
4.3
Die zuständigen
Justizbehörden setzen ferner die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime für
Nordrhein-Westfalen - ZAC NRW - bei allen eingehenden
Rechtshilfeersuchen, die - soweit ersichtlich - herausgehobene
Sachverhalte im Bereich der Cyberkriminalität gemäß der in Ziffer 3.1.2 der AV
d. JM vom 15. März 2016 über die Einrichtung einer Zentral- und Ansprechstelle
Cybercrime für Nordrhein-Westfalen - ZAC NRW - (4100 – III.274) genannten
Indikatoren betreffen, durch elektronische Übersendung der jeweiligen Ersuchen
in Kenntnis.
4.4
Die
Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Nordrhein-Westfalen und
die beim Büro für Euregionale strafrechtliche Zusammenarbeit tätige
Kontaktperson berichten jährlich über die Anzahl der im Rahmen ihrer
Zuständigkeit bearbeiteten Fälle sowie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
auftretende Entwicklungen von wesentlicher Bedeutung.
5
Inkrafttreten
Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Er ersetzt den Gemeinsamen Runderlass des Justizministeriums (9350 - III A. 19) und des Innenministeriums (42.1 -int- 1431.11) vom 22. August 2004 - JMBI. NRW S. 173 - i. d. F. vom 1. Juli 2007 - JMBI. NRW S. 225 -.
MBl. NRW. 2017 S. 74.