Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.5.2025
Brandschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.01.03 - 5.12.2012
Brandschutz und Hilfeleistung Erstattung der von privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74-52.01.03 - 5.12.2012
Brandschutz und Hilfeleistung
Erstattung der von privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
an ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder
Helferinnen und Helfer fortgewährten Leistungen
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und
Kommunales - 74-52.01.03 -
5.12.2012
1
Anspruchsvoraussetzungen
1.1
Gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)
haben private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der an
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren für die Dauer des Dienstes gemäß § 20
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz fortgezahlten Leistungen.
Diese Regelung gilt für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gemäß § 21 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit §§ 18 Absatz 5 und 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz entsprechend.
1.2
Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auch das Arbeitsentgelt zu
erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst zurückzuführen ist.
In diesem Fall erhält die private Arbeitgeberin oder der private Arbeitgeber
die fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der
Schadensmeldung vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet (§ 21
Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz).
1.3
Ausgenommen von dieser Regelung sind der öffentliche Dienst (Tätigkeit im
Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentliche Rechts oder Verbände von solchen) und
diejenigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die aus tarifrechtlichen Gründen
als öffentlicher Dienst anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn sie die für den
öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts anwenden und darüber hinaus Zuschüsse vom Bund, Land oder
anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
erhalten (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz). Eine eventuelle
gehaltsrechtliche Gleichstellung reicht allein nicht aus. Vielmehr wird
grundsätzlich eine Gleichstellung auch auf anderen Gebieten des Tarifvertrages
gefordert. Öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind jedoch wie die
privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, die ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehr zum Dienst freizustellen.
1.4
Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das fortgewährte Entgelt
auch für vor oder nach dem Dienst (Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige
Veranstaltungen) liegende Ausfallzeiten zu erstatten (z. B. Hin- und
Rückfahrten zu den Veranstaltungen oder Ruhezeiten bei Schicht- bzw.
Nachtarbeit). Zur Vermeidung unnötiger Ausgaben sollten derartige
Veranstaltungen deshalb möglichst vor und nach einer Schichtarbeit der
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr nicht angesetzt werden. Ehrenamtliche
Angehörige der Feuerwehr sollen vom Dienst befreit werden, wenn Dienstbeginn
und Arbeitszeiten ungünstig zueinander liegen (z. B. Ende einer Schicht kurz
vor Dienstbeginn oder Beginn einer Schicht kurz vor Beendigung des Dienstes).
Die Teilnahme an Wochenendübungen sollte den ehrenamtlichen Angehörigen der
Feuerwehr jedoch gestattet werden.
1.5
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung
Beschäftigten.
1.6
Die Erstattungsfähigkeit der von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber im
Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungsarten ist dem als Anlage 1
beigefügten „Merkblatt für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber“ zu
entnehmen.
1.7
Die Anträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind mittels Vordruck zu
stellen (Muster siehe Anlage 2).
2
Erstattungsverfahren
2.1
Ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehr
2.1.1
Der Erstattungsanspruch besteht gegen den Träger des Feuerschutzes (Gemeinde)
auf Grund der von ihm angeordneten Einsätze, Lehrgänge und Übungen. Die private
Arbeitgeberin oder der private Arbeitgeber stellt den Erstattungsantrag (Anlage 2)
an den Träger des Feuerschutzes. Dieser stellt den Erstattungsbetrag fest und
veranlasst die Zahlung.
2.2
Helferinnen und Helfer
2.2.1
Haben Helferinnen und Helfer an Übungen, Ausbildungsveranstaltungen oder
Einsätzen teilgenommen, die von der zuständigen Behörde (Kreis oder kreisfreie
Stadt) angeordnet wurden, sendet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den
Antrag an die Behörde. Diese stellt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn an
die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Neben den von den zuständigen Behörden angeordneten Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen im engeren Sinne sind die von den privaten Hilfsorganisationen angeordneten Einsätze der Helferinnen und Helfer zur Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung als genehmigt anzusehen, so dass auch insoweit Dienst im Sinne des § 21 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gegeben ist.
Zur Wartung der Ausrüstung gehören auch Bewegungsfahrten.
Von den privaten Hilfsorganisationen außerhalb des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angeordnete Einsätze zur Pflege der Ausrüstung ist kein Dienst im Sinne des § 21 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.
Dies gilt auch für die Wartung der organisationseigenen Ausstattung.
3
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 735, geändert durch RdErl. vom 3.6.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 420), 6.7.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 740).
Anlagen: