Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 19.12.2024
Förderrichtlinie über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Runderlass des Ministeriums des Innern - 34–52.03.02 -
Förderrichtlinie über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Runderlass des Ministeriums des Innern - 34–52.03.02 -
Förderrichtlinie
über die Mitwirkung privater
Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz
Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34–52.03.02 -
Vom 14. Mai 2018
1
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlagen
1.1
Das Land
Nordrhein-Westfalen gewährt gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom
17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie, der
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen an private Hilfsorganisationen für ihre
Mitwirkung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und
Katastrophen. Der Zuwendungszweck ist, mittels Ausbildung und Übungen
leistungsfähige Einsatzeinheiten und Wasserrettungszüge bei den Kreisen,
kreisfreien Städten und Bezirksregierungen zur Mitwirkung vorzuhalten.
1.2
Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich
um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die
Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel entscheidet.
2
Gegenstand
der Förderung
2.1
Das Land
fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die Ausgaben für die im Interesse des
Landes liegenden Übungen, Ausbildungsmaßnahmen und Verwaltung der mitwirkenden
privaten Hilfsorganisationen (§ 51 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz,
die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz).
2.2
Förderfähig
sind nur nicht-investive Ausgaben. Diese werden pauschaliert nach Maßgabe von
Nummer 5.5 ermittelt.
Förderfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind:
a) Materialverbrauchsausgaben im Rahmen der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung von Übungen,
b) Ausgaben für Reisekosten und Fahrtkosten nach Maßgabe der Vorgaben des Landesreisekostengesetzes bei Übungen,
c) Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen zur Vor- und Nachbereitung von Übungen,
d) Kraftstoffausgaben,
e) Ausgaben für die Durchführung von Lehrgängen und Seminaren,
f) Ausgaben für die Anmietung von Seminar- und Lehrgangsräumen,
g) Ausgaben für Dozentinnen und Dozenten,
h) Teilnahme- und Prüfungsgebühren für Lehrgangs- und Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer,
i) Ausgaben für Reisekosten und Fahrtkosten nach Maßgabe der Vorgaben des Landesreisekostengesetzes,
j) Materialverbrauchsausgaben im Rahmen der Durchführung von Seminaren und Lehrgängen,
k) Personalausgaben,
l) Warmmieten für Räumlichkeiten, die dem Zuwendungszweck dienen, soweit diese nicht bereits durch Dritte unterhalten werden,
m) Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen von Katastrophenschutzbeauftragten oder Sachbearbeitern mit entsprechenden Funktionen und
n) Ausgaben für technische Kommunikation, Büromaterial und Porto.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, die nach § 18 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen helfen, nachdem sie ihre entsprechende Bereitschaft zur Mitwirkung gegenüber dem Land erklärt haben.
Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Zuwendungen ganz oder teilweise an ihre Mitgliedsverbände weiterzuleiten. Die Regelung in Nummer 12 VV zu § 44 LHO ist zu beachten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Gewährung einer Zuwendung an die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen setzt eine Entscheidung über die Eignung der jeweiligen Einsatzeinheiten durch die kreisfreien Städte und Kreise im Einzelfall (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) und über die Eignung der Wasserrettungszüge durch die Bezirksregierungen voraus.
Berücksichtigungsfähig ist die
Einsatzeinheit oder der Wasserrettungszug, die oder der bis zum 31. Dezember
des Jahres der Antragstellung durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt nach
§ 18 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
oder die Bezirksregierung in Hinblick auf ihre oder seine Eignung zur
Mitwirkung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zu helfen, anerkannt
wurde und deren oder dessen volle oder bedingte Förderfähigkeit festgestellt
wurde. Die Regelungen bezüglich Rückforderungen unter Nummer 8.4 bleiben
unberührt.
4.1
Einsatzeinheiten:
Eine
Einsatzeinheit ist als voll förderfähig einzustufen, wenn sie mindestens über
eine zweifache Besetzung verfügt (Personalstärke insgesamt: mindestens 66 Kräfte
je Einsatzeinheit) und die sonstigen Anforderungen des Landeskonzepts der
überörtlichen Hilfen „Sanitätsdienst und Betreuungsdienst“ erfüllt.
Eine Einsatzeinheit ist als bedingt förderfähig einzustufen, wenn sie in zweifacher Besetzung zwar eine Personalstärke von 66 Kräften nicht bereitstellen kann, jedoch mindestens über 53 Kräfte verfügt und die in Anlage 3 aufgeführten Mindestfunktionen in entsprechender Besetzung vorhält. Ebenso ist eine Einheit als nur bedingt förderfähig einzustufen, wenn sie die Anforderungen des Landeskonzepts der überörtlichen Hilfen „Sanitätsdienst und Betreuungsdienst“ über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft im Jahr der Antragstellung nur bedingt erfüllt.
Eine Einsatzeinheit ist nicht förderfähig, wenn sie die in Anlage 3 aufgeführten Mindestfunktionen nicht bereitstellen kann oder in zweifacher Besetzung über weniger als 53 Kräfte insgesamt verfügt.
Ebenso ist eine Einheit nicht förderfähig, wenn sie nicht über die erforderliche organisationseigene materielle Ausstattung verfügt oder nicht die erforderlichen Übungen oder vergleichbare Einsätze durchgeführt hat.
Sie ist ferner nicht förderfähig, wenn sie die sonstigen Anforderungen des Landeskonzepts der überörtlichen Hilfen „Sanitätsdienst und Betreuungsdienst“ über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft sowohl im Jahr der Antragstellung als auch im vorausgehenden Kalenderjahr nicht hinreichend erfüllt hat.
4.2
Wasserrettungszüge:
Ein
Wasserrettungszug ist als voll förderfähig einzustufen, wenn er mindestens über
eine zweifache Besetzung verfügt (Personalstärke insgesamt: mindestens 88
Kräfte je Wasserrettungszug) und die sonstigen Anforderungen des Konzepts
Wasserrettungszug Nordrhein-Westfalen erfüllt.
Ein Wasserrettungszug ist als bedingt förderfähig einzustufen, wenn er in zweifacher Besetzung zwar eine Personalstärke von 88 Kräften nicht bereitstellen kann, jedoch mindestens über 69 Kräfte verfügt und die in Anlage 4 aufgeführten Mindestfunktionen in entsprechender Besetzung vorhält.
Ebenso ist ein Wasserrettungszug nur bedingt förderfähig, wenn er die Anforderungen des Konzepts Wasserrettungszug Nordrhein-Westfalen über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft im Jahr der Antragstellung nur bedingt erfüllt.
Ein Wasserrettungszug ist nicht förderfähig, wenn er die in Anlage 4 aufgeführten Mindestfunktionen nicht bereitstellen kann oder in zweifacher Besetzung über weniger als 69 Kräfte insgesamt verfügt.
Ebenso ist ein Wasserrettungszug nicht förderfähig, wenn er nicht über die erforderliche organisationseigene materielle Ausstattung verfügt oder nicht die erforderlichen Übungen oder vergleichbare Einsätze durchgeführt hat.
Er ist ferner nicht förderfähig, wenn er die sonstigen Anforderungen des Konzepts Wasserrettungszug Nordrhein-Westfalen über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft sowohl im Jahr der Antragstellung als auch im vorausgehenden Kalenderjahr nicht hinreichend erfüllt hat.
5
Art,
Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Institutionelle
Förderung
5.2
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der
Zuwendung:
Nicht
rückzahlbarer Zuschuss
5.4
Ermittlung
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben:
Die
Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgt pauschal anhand der
Zahl der Einsatzeinheiten und Wasserrettungszüge.
5.5
Höhe der
Zuwendung:
Der
Festbetrag wird je Einsatzeinheit und Wasserrettungszug gewährt.
Die Gesamtsumme der Zuwendung ermittelt sich aus der Summe der auf die einzelnen Einsatzeinheiten und Wasserrettungszüge einer Hilfsorganisation entfallenden Beträge.
5.5.1
Festbetrag:
Der
Festbetrag beträgt je voll förderfähiger Einsatzeinheit 19 200 Euro
beziehungsweise je voll förderfähigem Wasserrettungszug 19 000 Euro.
5.5.2
Förderung
von Einsatzeinheiten, die von verschiedenen Hilfsorganisationen gebildet
werden:
Die Zuwendung kann auch gewährt werden, wenn eine förderfähige Einsatzeinheit aus Teileinheiten verschiedener anerkannter Hilfsorganisationen gebildet wird. Die Zuwendung ist in diesem Fall vom Zuwendungsempfänger nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides an die weiteren beteiligten Hilfsorganisationen anteilig weiterzuleiten.
6
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
6.1
Anerkannt
wird ein Verhältnis der Ausgabeansätze für Übungen und Ausbildung zu
Verwaltungsausgaben im Verhältnis von mindestens 60 Prozent zu höchstens 40
Prozent, bezogen auf die bewilligte Fördersumme des jeweiligen Landesverbandes.
Sofern dieses Verhältnis der Ausgaben für Übungen und Ausbildung zu Verwaltungsausgaben nicht beachtet wurde, wird die Zuwendung an den Landesverband um den Prozentsatz vermindert, der 60 Prozent unterschreitet.
6.2
Dokumentation
der Übungen und Einsätze:
Der
Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, durch Übungen oder vergleichbare
Einsätze den Leistungsstand und Einsatzwert seiner Einsatzeinheit oder des
Wasserrettungszugs nachzuweisen. Bei den Übungen kann es sich um solche der
Hilfsorganisationen und um Übungen der Katastrophenschutzbehörde handeln, der
die Einheit zugeordnet ist.
7
Nachweis
der Verwendung
7.1
Verwendungsnachweis:
Der einfache
Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem
Grundmuster 3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu
erstellen. Hierbei hat der Zuwendungsempfänger ergänzend zu erklären, in
welchem Verhältnis die Ausgaben für Übungen und Ausbildung zu
Verwaltungsausgaben stehen.
7.2
Sachbericht:
Der
Sachbericht ist vergleichbar dem beigefügten Muster „Sachbericht“ (Anlage 1) zu
erstellen und zusammen mit dem Personalbogen (für Einsatzeinheiten vergleichbar
dem Muster der Anlage 3 oder für Wasserrettungszüge vergleichbar dem Muster der
Anlage 4) vorzulegen. Mit dem Sachbericht ist zugleich die Ist-Stärke, die
Qualifikation sowie der Ausbildungsstand der Einsatzeinheit oder des
Wasserrettungszugs nach den durch Erlass des Innenministeriums festgesetzten
Anforderungen nachzuweisen. Die Anzahl der durchgeführten Übungen oder
vergleichbarer Einsätze ist zu benennen.
Ferner ist dem Sachbericht eine Stellungnahme (vergleichbar dem Muster der Anlage 2) des für die Einsatzeinheit oder den Wasserrettungszug zuständigen Kreises, der kreisfreien Stadt oder der Bezirksregierung, insbesondere zur Dokumentation des Einsatzwertes und der Leistungsfähigkeit, beizufügen.
8
Verfahren
8.1
Anträge auf
Zuwendungen sind für das Haushaltsjahr der Förderung von den Landesverbänden
der Hilfsorganisationen nach dem vorgesehenen Muster der zuständigen
Bezirksregierung bis zum 31. Oktober des Vorjahres vorzulegen.
8.2
Haushalts-
und Wirtschaftsplan:
Der
Antragsteller hat einen Haushalts- und Wirtschaftsplan vorzulegen, der sich wie
folgt gliedert:
Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben:
a)
pauschalierte Ausgabeansätze für Übungen,
b)
pauschalierte Ausgabeansätze für Ausbildung,
c)
pauschalierte Ausgabeansätze für Verwaltungsausgaben und
d) Summe der
pauschalierten Ausgabeansätze.
8.3
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem der Landesverband der
jeweiligen Hilfsorganisation seinen Sitz hat.
8.4
Wird die
Förderfähigkeit einer Einsatzeinheit oder eines Wasserrettungszugs im
Sachbericht des Hauptverwaltungsbeamten oder der Bezirksregierung aufgrund
ihrer Personalstärke als nur bedingt förderfähig bewertet, ist von der
Zuwendung ein Prozent pro Kopf der im Vergleich zur vollen Förderfähigkeit
fehlenden Helferzahl zurückzufordern.
Wird eine Einsatzeinheit oder ein Wasserrettungszug aufgrund nur bedingter Erfüllung der Anforderungen über die Ausbildung und Qualifikation oder die Abmarschbereitschaft als nur bedingt förderfähig bewertet, ist von der Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu 15 Prozent zurückzufordern.
Bei fehlender Förderfähigkeit ist die
Zuwendung ganz zurückzufordern.
9
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
MBl. NRW. 2018 S. 302, geändert durch Runderlass vom 15. November 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 916), 2. November 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1354), 9. Dezember 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 1186).
Anlagen: