Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Kurdisch-Deutsches Kulturzentrum, Nürnberg Bek. d. Innenministeriums v. 30.1. 1996 -IVA3-2205
Verbot des Vereins Kurdisch-Deutsches Kulturzentrum, Nürnberg Bek. d. Innenministeriums v. 30.1. 1996 -IVA3-2205
Verbot des Vereins Kurdisch-Deutsches
Kulturzentrum, Nürnberg
Bek. d.
Innenministeriums v. 30.1. 1996 -IVA3-2205
Gem.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
15. 1. 1996 - I F 4 -1337.180 - 3 - bekannt:
Das
Bayerische Staatsministerium des Innern hat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des
Vereinsgesetzes folgende Verfügung vom 16. 2. 1995 bekannt gemacht:
Verbotsverfügung:
1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums" gefährden
die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange
der Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten
sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Das „Kurdisch-Deutsche Kulturzentrum" ist verboten. Es wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das „Kurdisch-Deutsche
Kulturzentrum" zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums" wird beschlagnahmt
und eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen das „Kurdisch-Deutsche Kulturzentrum" .werden
beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die
sich Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der
verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums"
darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kurdisch-Deutschen
Kulturzentrums" dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens
des „Kurdisch-Deutschen Kulturzentrums" zu mindern. Hat der Gläubiger eine
solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der
Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung öder als
Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an das „Kurdisch-Deutsche Kulturzentrum"
dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die
Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.
Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage des Vereins gegen das Verbot
mit Urteil vom 10. 11. 1995 rechtskräftig abgewiesen (BayVGH, Urteil vom 10.
11. 1995, 4 A 95.1167).
Das
Verbot ist seit 21. 12. 1995 unanfechtbar. Der verfügende Teil des Verbots wird
dementsprechend gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.
Die
Gläubiger des verbotenen Vereins werden gem. § 15 Abs. l der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
-
ihre Forderungen bis zum 25. 3. 1996 schriftlich unter Angabe des Betrages und
des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,
-
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung
für eine vorzeitige Befriedung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
-
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 25. 3.1996 nicht
angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 1996 S.
359