Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot der Vereine Heide-Heim e.V. (Hamburg)und das Heideheim e.V. (Buchholz) Bek. d. Innenministeriums v. 31.10.2001 – 44.3 – 2205 –
Verbot der Vereine Heide-Heim e.V. (Hamburg)und das Heideheim e.V. (Buchholz) Bek. d. Innenministeriums v. 31.10.2001 – 44.3 – 2205 –
Verbot der Vereine
Heide-Heim e.V. (Hamburg)und das Heideheim e.V. (Buchholz)
Bek. d.
Innenministeriums v. 31.10.2001 – 44.3 – 2205 –
Gemäß § 15 Abs.
3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrecht vom 28. Juli 1966 (BGBl I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Niedersächsischen Innenministeriums –
21.1-12202/4-18- bekannt:
Der Heide-Heim
e.V. und der Heideheim e.V. wurde vom Niedersächsischen Innenministeriums mit
Verfügung vom 9. Februar 1998 gemäß § 3 des Vereinsgesetzes verboten (s.
Bekanntmachung vom 26. Februar 1998, BAnz. S. 2411). Diese Verfügung, die auch
die Einziehung des Vereinsvermögens beinhaltet, ist nunmehr unanfechtbar
geworden.
Die Gläubiger
der verbotenen Vereine werden daher gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur
Durchführung des Vereinsgesetzes aufgefordert,
- ihre
Forderungen bis zum 14. Dezember 2001 schriftlich unter Angabe des Betrages und
des Grundes beim Niedersächsischen Innenministerium, Lavesallee 6, 30169
Hannover, anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses
beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine
vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des
Vereinsgesetzes ist,
- nach Möglichkeit urkundliche
Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass Forderungen, die innerhalb dieser Ausschlussfrist nicht
angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 2001 S. 1390