Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot von Vereinen Herz As - Spielclub für Geselligkeit und Unterhaltung, Wuppertal Bek. d. Innenministers v. 21. 10. 1983 -IV A 3 – 2214
Verbot von Vereinen Herz As - Spielclub für Geselligkeit und Unterhaltung, Wuppertal Bek. d. Innenministers v. 21. 10. 1983 -IV A 3 – 2214
Verbot von
Vereinen
Herz As - Spielclub für Geselligkeit und Unterhaltung, Wuppertal
Bek. d. Innenministers v. 21. 10. 1983 -IV A 3 – 2214
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil
des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 8. Juli 1983 erlassenen
Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck des „Herz As - Spielclub für Geselligkeit und Unterhaltung",
Wuppertal, läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „Herz As - Spielclub für Geselligkeit und Unterhaltung" ist verboten.
Er wird aufgelöst.
3.
Dem „Herz As - Spielclub für Geselligkeit und Unterhaltung" ist jede
Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des „Herz As - Spielclub für Geselligkeit und Unterhaltung"
wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird
daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1984 (BGB1.1 S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals
bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1983 S.
2322