Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 20. 12. 1995 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 20. 12. 1995 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Deutsche Alternative
Bek. d.
Innenministeriums v. 20. 12. 1995 - IV A 3 – 2205
Gem.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung
des öffentlichen Vereinsgesetzes vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Bundesverwaltungsamtes bekannt:
Bekanntmachung
der Aufforderung zur Anmeldung
von Forderung gegen den verbotenen Verein
Deutsche Alternative (DA)
vom 9. 11. 1995,
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 221
vom 24. 11. 1995
Gemäß
§ 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVO)
vom 28. Juli 1966 (BGB1. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. l und § 19 Nr. 2
des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) werden die Gläubiger
des Vereins Deutsche Alternative (DA) aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen
ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger ihre Forderungen und sonstigen
Rechtsansprüche unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des
Aktenzeichens: II 4-3.5.11.00/3 beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zur
Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13
Vereinsgesetz schriftlich anzumelden.
Durch nunmehr unanfechtbar
gewordene und amtlich bekannt gemachte Verfügung des Bundesministers des Innern
ist der Verein verboten und sein Vermögen eingezogen worden.
Anmeldungen, die nicht innerhalb
der angegebenen Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Mit der Forderungsanmeldung ist ein
im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die
Voraussetzungen für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l VereinsG-DVO
ist.
Urkundliche Beweisstücke,
hilfsweise Abschriften hiervon, sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.
MBl. NRW. 1996 S. 232