Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
Verbot des Vereins Der Türkische Club, Wuppertal Bek. d. Innenministeriums v. 21. 10. 1996 -IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Der Türkische Club, Wuppertal Bek. d. Innenministeriums v. 21. 10. 1996 -IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Der Türkische Club,
Wuppertal
Bek. d.
Innenministeriums v. 21. 10. 1996 -IV A 3 – 2205
Gem.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Oktober 1964 (BGB1.1 S. 3186), wird nachstehend der verfügende
Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. Juli 1996
erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Der Türkische Club" in Wuppertal,
Mühlenweg 69, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Der Türkische Club" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Der Türkische Club" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung
von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Der Türkische Club" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Gegen
das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher
unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom
5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober
1994 (BGB1. I S. 3186), nochmals bekannt gemacht.
MBl.
NRW. 1996 S. 1810 ( s. auch Bek. V. 1.8.1996 ( MBl. NW. 1996 S. 1410 )